Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung: was Mieter, Eigentümer und Vermieter absetzen
Michael Pauker · 2026-10-13
Die Nebenkostenabrechnung liegt auf dem Tisch, die Steuererklärung steht an. Irgendwo haben Sie gelesen, dass man Nebenkosten absetzen kann. Also tippen Sie die Summe der Abrechnung ein und hoffen auf eine ordentliche Erstattung.
So einfach ist es leider nicht. Absetzen lässt sich nur ein Teil, und wie viel, hängt davon ab, wer Sie sind. Mieter und selbst nutzende Eigentümer bekommen für bestimmte Lohnkosten 20 % direkt von der Steuer abgezogen. Vermieter tragen Nebenkosten an zwei Stellen ein, einmal als Einnahme und einmal als Kosten.
Wir zeigen, welche Posten zählen, in welchem Jahr Sie sie ansetzen und was am Ende in Euro herauskommt. Mit zwei Beispielen, einer Mieterin und einem Vermieter.
01Wer was absetzt: Mieter, Selbstnutzer, Vermieter
Die gleiche Abrechnung wirkt in drei Rollen ganz unterschiedlich. Bevor Sie Zahlen suchen, klären Sie, welche Rolle Sie haben.
| Sie sind … | Was Sie absetzen | Wo es wirkt | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Mieter | Lohnanteile für Dienstleistungen und Handwerker aus der Nebenkostenabrechnung | 20 % direkt von der Steuer | § 35a EStG |
| Eigentümer, selbst genutzt | dieselben Lohnanteile aus der Hausgeldabrechnung der WEG | 20 % direkt von der Steuer | § 35a EStG |
| Vermieter | alle gezahlten Nebenkosten und das Hausgeld, Umlagen des Mieters als Einnahme | mindert die Einkünfte aus Vermietung | §§ 9, 21 EStG |
Der Unterschied ist größer, als er aussieht. Eine Steuerermäßigung nach § 35a zieht einen Betrag direkt von Ihrer Steuerschuld ab. Werbungskosten mindern dagegen nur das zu versteuernde Einkommen, ihr Wert hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Für dieselbe Ausgabe darf es nicht beides geben (§ 35a Abs. 5 EStG).
Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist eine alte Streitfrage geklärt. Mieter bekommen die Steuerermäßigung auch dann, wenn nicht sie selbst, sondern der Vermieter den Hausmeister oder die Reinigungsfirma beauftragt hat (BFH, Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20).
02§ 35a EStG: was die Steuerermäßigung bringt
§ 35a EStG kennt drei Töpfe. Für jeden gibt es 20 % der Kosten, bis zu einem eigenen Höchstbetrag.
| Topf | Beispiele aus der Nebenkostenabrechnung | Ermäßigung | höchstens im Jahr |
|---|---|---|---|
| Minijob im Haushalt | selten in Nebenkosten, etwa eine geringfügig beschäftigte Reinigungskraft | 20 % | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst | 20 % | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen | Wartung der Heizung, Schornsteinfeger, Wartung des Aufzugs, Reparaturen | 20 % | 1.200 € |
Begünstigt sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht das Material (§ 35a Abs. 5 EStG). Bei einer Heizungswartung zählt der Lohn des Monteurs, nicht das Ersatzteil. Und die Zahlung muss unbar laufen. Bei Mietern ist das erfüllt, wenn sie die Vorauszahlungen überweisen.
Die Höchstbeträge gelten je Haushalt, nicht je Person. Wer zu Hause auch noch eine Putzhilfe und einen Maler bezahlt, teilt sich die Töpfe mit den Posten aus der Nebenkostenabrechnung.
03Welche Posten der Abrechnung zählen
Die meisten Abrechnungen enthalten 10 bis 15 Positionen. Nur ein Teil davon ist begünstigt.
| Position | Begünstigt? | Topf |
|---|---|---|
| Hausmeister, Hauswart | ja, Lohnanteil | haushaltsnahe Dienstleistung |
| Treppenhaus- und Gebäudereinigung | ja | haushaltsnahe Dienstleistung |
| Gartenpflege | ja | haushaltsnahe Dienstleistung |
| Winterdienst | ja, auch auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus | haushaltsnahe Dienstleistung |
| Wartung der Heizung | ja, Lohnanteil | Handwerkerleistung |
| Schornsteinfeger | ja | Handwerkerleistung |
| Wartung des Aufzugs | ja, Lohnanteil | Handwerkerleistung |
| Wartung von Rauchwarnmeldern | ja, Lohnanteil | Handwerkerleistung |
| Müllabfuhr der Gemeinde | nein | – |
| Wasser und Abwasser | nein | – |
| Heizkosten, Brennstoff, Strom | nein | – |
| Grundsteuer | nein | – |
| Gebäudeversicherung | nein | – |
| Kabelanschluss, Allgemeinstrom | nein | – |
Entscheidend ist, dass die Abrechnung die Lohnanteile zeigt. Viele Hausverwaltungen weisen die begünstigten Beträge schon gesondert aus, oft auf einer eigenen Seite oder als Bescheinigung nach dem Muster des Finanzministeriums. Fehlt das, fragen Sie beim Vermieter oder bei der Verwaltung nach einer Aufstellung.
04Welches Jahr und welche Belege
Die Abrechnung für 2025 kommt meist erst 2026. Für welches Jahr tragen Sie sie ein?
Das Finanzministerium lässt Mietern und Wohnungseigentümern hier einen praktischen Weg. Nach dem BMF-Schreiben vom 09.11.2016 können Sie die begünstigten Beträge in dem Jahr ansetzen, in dem Ihnen die Abrechnung zugeht. Die Abrechnung für 2025, die im Sommer 2026 kommt, gehört dann in die Steuererklärung 2026. Wichtig ist nur, dass Sie jeden Betrag einmal ansetzen und bei der Methode bleiben.
- 01Abrechnung prüfen
Suchen Sie die gesondert ausgewiesenen Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
- 02Nach Töpfen sortieren
Hausmeister, Reinigung, Garten und Winterdienst in den einen Topf, Wartungen und Schornsteinfeger in den anderen.
- 03In die Anlage eintragen
Die Beträge gehören in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung.
- 04Belege bereithalten
Abrechnung oder Bescheinigung und Nachweis der Überweisung aufheben. Das Finanzamt fordert sie bei Bedarf an.
Wer als Eigentümer selbst in der Wohnung wohnt, nimmt dafür die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft. Sie enthält dieselben Posten, nur heißt sie dort Hausgeldabrechnung. Mehr zum Aufbau lesen Sie im Ratgeber Hausgeld bei der Eigentumswohnung.
05Beispielrechnung: was eine Mieterin zurückbekommt
Nehmen wir Lena. Sie wohnt zur Miete in einer Wohnung mit 65 m² in einem Haus mit Aufzug. Ihre Nebenkostenabrechnung für 2025 kommt im Juni 2026 und weist die begünstigten Lohnanteile gesondert aus. Der Name ist ausgedacht, die Zahlen sind ein Rechenbeispiel und keine Prognose.
| Lohnanteil | Ermäßigung 20 % | |
|---|---|---|
| Hausmeister | 180 € | |
| Treppenhausreinigung | 140 € | |
| Gartenpflege | 90 € | |
| Winterdienst | 40 € | |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 450 € | 90 € |
| Wartung der Heizung | 60 € | |
| Schornsteinfeger | 35 € | |
| Wartung des Aufzugs | 50 € | |
| Handwerkerleistungen | 145 € | 29 € |
| Weniger Einkommensteuer | 595 € | 119 € |
119 € sind kein großer Betrag. Sie gelten aber unabhängig von Lenas Steuersatz, weil § 35a direkt die Steuer mindert. Wer gar keine Einkommensteuer zahlt, etwa im Studium, hat dagegen nichts davon. Eine Erstattung über null hinaus gibt es nicht.
06Vermieter: Umlagen als Einnahme, Kosten als Werbungskosten
Für Vermieter ist die Nebenkostenabrechnung ein Nullsummenspiel, wenn sie richtig eingetragen wird. Die Vorauszahlungen des Mieters sind Einnahmen. Die gezahlten Nebenkosten und das Hausgeld sind Werbungskosten. Beides gehört in die Anlage V.
| Was | Wie | Wann |
|---|---|---|
| Vorauszahlungen und Nachzahlungen des Mieters | Einnahme (Umlagen) | im Jahr des Zahlungseingangs (§ 11 EStG) |
| Erstattung eines Guthabens an den Mieter | mindert die Einnahmen | im Jahr der Auszahlung |
| Hausgeld an die Eigentümergemeinschaft | Werbungskosten | im Jahr der Zahlung |
| Zuführung zur Erhaltungsrücklage | erst abziehbar, wenn die Gemeinschaft das Geld ausgibt | im Jahr der Verwendung (BFH IX R 19/24) |
| Grundsteuer, eigene Versicherungen | Werbungskosten | im Jahr der Zahlung |
Der häufigste Fehler ist, nur die Kosten einzutragen und die Umlagen zu vergessen. Dann sinkt die Steuer, aber zu Unrecht. Das Finanzamt bemerkt das spätestens, wenn die Einnahmen im Verhältnis zur Kaltmiete auffällig niedrig wirken.
Nehmen wir Thomas. Er vermietet eine Eigentumswohnung für 735 € kalt und 195 € Nebenkostenvorauszahlung. Das Hausgeld beträgt 280 € im Monat, davon 60 € Zuführung zur Rücklage. Dazu kommt Grundsteuer von 240 € im Jahr. Auch Thomas ist ausgedacht, die Zahlen sind ein Rechenbeispiel.
| richtig eingetragen | Umlagen vergessen | |
|---|---|---|
| Kaltmiete (12 × 735 €) | 8.820 € | 8.820 € |
| Umlagen des Mieters (12 × 195 €) | 2.340 € | – |
| Hausgeld ohne Rücklage (12 × 220 €) | −2.640 € | −2.640 € |
| Grundsteuer | −240 € | −240 € |
| Einkünfte vor AfA und Zinsen | 8.280 € | 5.940 € |
Im Beispiel fehlen in der falschen Variante 2.340 € Einnahmen. Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 % wären das 982,80 € zu wenig Steuer, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei einer Prüfung wird das nachgefordert, mit Zinsen.
Was bleibt von Ihrer Miete nach Steuern? Rechnen Sie Ihren eigenen Fall mit Kaltmiete, Kosten, Abschreibung und Zinsen durch.
Und § 35a? Für die vermietete Wohnung gibt es die Steuerermäßigung nicht, weil die Kosten bereits Werbungskosten sind. Wie die Anlage V Zeile für Zeile aufgebaut ist, zeigt der Ratgeber Anlage V ausfüllen.
07Fehler und Grenzen
Die Beträge sind klein, die Rückfragen des Finanzamts kosten trotzdem Zeit. Diese Punkte führen am häufigsten dazu.
Eine Grenze betrifft alle. § 35a hilft nur, wenn Sie Einkommensteuer zahlen. Und bei Vermietern hängt der Wert jeder Werbungskosten am persönlichen Steuersatz, der sich mit dem Einkommen ändert. Wer seine Vermietung durchrechnet, sollte deshalb auch die Jahre einplanen, in denen das Einkommen sinkt, etwa im Ruhestand. Steuerliche Regeln können sich ändern, die Beträge hier gelten mit Stand Oktober 2026.
- Sie sind Mieter oder Selbstnutzer, und die Abrechnung weist die Beträge gesondert aus.
- Sie vermieten eine Wohnung und haben Hausgeld- und Nebenkostenabrechnung vollständig.
- Sie vermieten mehrere Wohnungen oder haben im Jahr größere Erhaltungsmaßnahmen.
- Die Abrechnung trennt Lohn und Material nicht, und Sie wollen größere Beträge ansetzen.
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Quellen
Alle Quellen abgerufen am 13.10.2026.
- § 35a EStG, § 9 EStG, § 11 EStG, § 21 EStG
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG (BStBl I S. 1213) mit Anlagen, geändert durch Schreiben vom 01.09.2021
- BFH, Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20 (Steuerermäßigung für Mieter ohne eigenen Vertrag mit dem Dienstleister)
- BFH, Urteil IX R 19/24 (Zuführung zur Erhaltungsrücklage erst bei Verwendung)
- § 2 Betriebskostenverordnung
- Beispielrechnungen: eigene Berechnung, Stand 13.10.2026
FAQHäufige Fragen
Kann ich die Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung angeben?
Ja, teilweise. Mieter und selbst nutzende Eigentümer setzen die Lohnanteile für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG an. 20 % davon werden direkt von der Steuer abgezogen.
Welche Nebenkosten kann ich als Mieter absetzen?
Begünstigt sind vor allem Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst sowie Wartungen von Heizung, Aufzug und Rauchwarnmeldern und der Schornsteinfeger. Müllgebühren, Wasser, Heizkosten, Grundsteuer und Versicherungen zählen nicht.
In welchem Jahr setze ich die Nebenkostenabrechnung an?
Nach dem BMF-Schreiben vom 09.11.2016 können Mieter und Wohnungseigentümer die begünstigten Beträge in dem Jahr ansetzen, in dem ihnen die Abrechnung zugeht. Die Abrechnung 2025, die 2026 kommt, gehört dann in die Steuererklärung 2026.
Wo trage ich die Nebenkosten in der Steuererklärung ein?
Mieter und Selbstnutzer tragen die Beträge in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein. Vermieter erfassen Umlagen und Kosten in der Anlage V.
Brauche ich eine Bescheinigung vom Vermieter?
Eine gesonderte Bescheinigung ist nicht zwingend. Es genügt eine Abrechnung, aus der die begünstigten Lohnanteile hervorgehen. Weist die Abrechnung sie nicht aus, können Sie beim Vermieter oder der Verwaltung um eine Aufstellung bitten.
Kann ich als Vermieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?
Für die vermietete Wohnung nicht. Die Kosten sind dort Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Eine doppelte Berücksichtigung schließt § 35a Abs. 5 EStG aus.
Muss ich als Vermieter die Nebenkosten des Mieters versteuern?
Die Vorauszahlungen und Nachzahlungen des Mieters sind Einnahmen. Ihnen stehen die gezahlten Nebenkosten als Werbungskosten gegenüber. Bei umlagefähigen Kosten gleicht sich das in der Regel aus, steuerlich wirkt vor allem der nicht umlagefähige Teil.
Ist die Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung absetzbar?
Für Mieter und Selbstnutzer nicht, sie ist keine Dienstleistung. Für Vermieter ist die Grundsteuer eine Werbungskostenposition, und die vom Mieter erstattete Grundsteuer ist Teil der Einnahmen.