Glossar · Wohnungseigentum

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG): die Regeln für Eigentumswohnungen


    Investmentberater bei InvestImmo.de
    14. Oktober 20262 Min. Lesezeit

    01Das Wichtigste in Kürze

    • Zwei Arten Eigentum: Die Wohnung selbst ist Sondereigentum, Dach, Fassade, Treppenhaus und Grundstück sind Gemeinschaftseigentum.
    • Gemeinschaft: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist rechtsfähig (§ 9a WEG). Sie schließt Verträge, etwa mit Handwerkern oder dem Verwalter.
    • Verwaltung: Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Gemeinschaft (§ 18 Abs. 1 WEG). Jeder Eigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG).
    • Einsicht: Jeder Eigentümer darf die Verwaltungsunterlagen einsehen (§ 18 Abs. 4 WEG).

    02Die wichtigsten Paragrafen

    ParagrafInhaltBegriff bei uns
    § 1, § 3, § 8Begriffe, Begründung durch TeilungTeilungserklärung
    § 16Nutzungen und Kosten, Änderung der Verteilung per BeschlussHausgeld
    § 19ordnungsmäßige Verwaltung, ErhaltungsrücklageErhaltungsrücklage
    § 20bauliche Veränderungenbauliche Veränderung
    § 23–25Beschlüsse, Versammlung, MehrheitEigentümerversammlung, Umlaufbeschluss
    § 26, § 26a, § 27Verwalter, zertifizierter Verwalter, AufgabenWEG-Verwaltung
    § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, VermögensberichtWirtschaftsplan
    § 29VerwaltungsbeiratVerwaltungsbeirat
    Besichtigung einer hellen Mietwohnung
    KI-generiertes Symbolbild

    03Beispiel: Beschluss zur Wallbox

    Annahmen (ausgedacht): Frau Yilmaz vermietet eine Wohnung in einer Anlage mit 20 Einheiten. Ihr Mieter fährt ein Elektroauto und wünscht eine Ladestation am Stellplatz.

    • Anspruch: Seit der Reform kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG).
    • Kosten: Wer die Maßnahme verlangt, trägt grundsätzlich die Kosten (§ 21 Abs. 1 WEG).
    • Mieter: Der Mieter selbst kann gegenüber Frau Yilmaz die Erlaubnis verlangen (§ 554 BGB).

    04Was das für Kapitalanleger bedeutet

    • Beschlüsse binden: Was die Versammlung beschließt, gilt auch für Sie als vermietenden Eigentümer, zum Beispiel eine Sonderumlage.
    • Unterlagen vor dem Kauf: Beschlusssammlung, Protokolle und Wirtschaftsplan zeigen, wie die Gemeinschaft arbeitet. Siehe Ratgeber Protokolle der Eigentümerversammlung prüfen.
    • Mehrheit seit 2020: Die Versammlung ist ohne Mindestanwesenheit beschlussfähig. Wer nicht teilnimmt, kann überstimmt werden.

    FAQHäufige Fragen

    Was regelt § 18 WEG?

    Er bestimmt, dass die Gemeinschaft das Gemeinschaftseigentum verwaltet, dass jeder Eigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen kann, wann einzelne Eigentümer Notmaßnahmen treffen dürfen und dass jeder Eigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen hat.

    Gilt das WEG auch für Mieter?

    Nein, das WEG regelt das Verhältnis der Eigentümer untereinander. Für Mieter gilt das Mietrecht des BGB. Der vermietende Eigentümer muss beides zusammenbringen, etwa bei der Umlage des Hausgelds auf die Betriebskosten.

    Quellen

    Geschrieben von
    Investmentberater bei InvestImmo.de

    Schreibt über Kaufprozess, Notar und Grundbuch und Vermietung.

    Kevin verbindet zwölf Jahre Vertriebserfahrung mit neun Jahren Spezialisierung auf Immobilien und mehr als 500 Beratungen. Er schreibt über Objektqualität, Standortrisiken und einen sicheren Weg vom ersten Vergleich bis zum Kauf.

    Stand: 14. Oktober 2026. Allgemeine Information, ersetzt keine Rechtsberatung.

    InvestImmo.de

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erklärt

    Wohnungseigentumsgesetz erklärt: was das WEG regelt, die wichtigsten Paragrafen von § 9a bis § 28 und was die Reform 2020 für Vermieter geändert hat.

    Häufige Fragen

    Was regelt § 18 WEG?

    Er bestimmt, dass die Gemeinschaft das Gemeinschaftseigentum verwaltet, dass jeder Eigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen kann, wann einzelne Eigentümer Notmaßnahmen treffen dürfen und dass jeder Eigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen hat.

    Gilt das WEG auch für Mieter?

    Nein, das WEG regelt das Verhältnis der Eigentümer untereinander. Für Mieter gilt das Mietrecht des BGB. Der vermietende Eigentümer muss beides zusammenbringen, etwa bei der Umlage des Hausgelds auf die Betriebskosten.