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Protokolle der Eigentümerversammlung vor dem Kauf richtig lesen

Kevin Celentano · 2026-10-13

Was in den Protokollen steckt
3 Jahre
Protokolle mindestens lesen
besser fünf bei älteren Häusern
1 Monat
Frist für eine Anfechtung
ab dem Beschluss, § 45 WEG
8.550 €
Lücke im Beispiel
Ihr Anteil an Sanierungen, die die Rücklage nicht deckt
−142 €
Hausgeld pro Monat
wenn die Lücke über fünf Jahre angespart wird

Sie haben eine Eigentumswohnung gefunden. Lage passt, Miete passt, das Hausgeld wirkt vernünftig. Vom Verkäufer haben Sie einen Stapel PDFs bekommen: Protokolle, Wirtschaftsplan, Abrechnungen. Sechzig Seiten Verwaltungsdeutsch.

Genau in diesem Stapel steht, was das Exposé nicht erzählt. Ob das Dach seit drei Jahren vertagt wird. Ob sich zwei Lager in der Gemeinschaft blockieren. Ob eine Sonderumlage beschlossen ist, die erst nach Ihrem Kauf fällig wird.

Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie den Stapel in einer Stunde durchgehen, woran Sie Probleme erkennen und wie Sie Ihren Anteil an kommenden Kosten ausrechnen.

01Welche Unterlagen Sie brauchen und wie Sie sie bekommen

Drei Dokumente gehören zusammen. Jedes zeigt etwas anderes.

UnterlageWas drinstehtRechtsgrundlage
Niederschrift (Protokoll) jeder VersammlungTagesordnung, Diskussion, Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis§ 24 Abs. 6 WEG
Beschluss-SammlungWortlaut aller Beschlüsse und Gerichtsentscheidungen, fortlaufend nummeriert§ 24 Abs. 7 WEG
VermögensberichtStand der Rücklagen und wesentliches Vermögen der Gemeinschaft§ 28 Abs. 4 WEG

Das Protokoll erzählt, wie es zum Beschluss kam. Die Beschluss-Sammlung zeigt alle Beschlüsse, auch Umlaufbeschlüsse außerhalb der Versammlung und Urteile aus Anfechtungsklagen. Der Vermögensbericht liefert die Zahl, mit der Sie rechnen.

Einsicht in die Verwaltungsunterlagen haben nur Eigentümer (§ 18 Abs. 4 WEG). Als Käufer bekommen Sie sie über den Verkäufer. Er kann Ihnen auch eine Vollmacht geben, damit Sie selbst beim Verwalter nachfragen. Ein Verkäufer, der die Unterlagen nicht herausgibt, sagt damit schon etwas.

02So ist ein Protokoll aufgebaut

Die Versammlung findet mindestens einmal im Jahr statt (§ 24 Abs. 1 WEG). Fast jedes Protokoll folgt derselben Reihenfolge. Wenn Sie die kennen, finden Sie die wichtigen Stellen schnell.

Ein Protokoll in sechs Teilen
  1. 01
    Formalien

    Datum, Anwesende, vertretene Miteigentumsanteile. Kommen regelmäßig nur wenige Eigentümer, entscheiden wenige für alle.

  2. 02
    Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

    Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse (§ 28 WEG). Wiederkehrende Nachzahlungen deuten auf ein zu knappes Hausgeld.

  3. 03
    Entlastung und Verwalter

    Wird der Verwalter nicht entlastet oder gewechselt, lesen Sie die Begründung.

  4. 04
    Erhaltung

    Der wichtigste Teil. Hier stehen Schäden, Gutachten, Angebote und Beschlüsse zu Dach, Fassade, Fenstern, Leitungen und Heizung.

  5. 05
    Bauliche Veränderungen

    Etwa Ladestationen, Aufzug oder Dämmung (§ 20 WEG). Wer die Kosten trägt, hängt an der Mehrheit (§ 21 WEG).

  6. 06
    Verschiedenes

    Hausordnung, Vermietungsregeln, Streit unter Nachbarn. Oft kurz, aber aufschlussreich.

Lesen Sie zuerst Teil 4 aller Protokolle hintereinander. Dann Teil 2. Den Rest danach.

03Signalwörter: woran Sie Probleme erkennen

Verwalter formulieren vorsichtig. Probleme stehen deshalb selten als Problem im Protokoll. Diese Formulierungen sollten Sie aufhorchen lassen:

Im Protokoll stehtWas es oft bedeutetIhre Frage an Verkäufer oder Verwalter
„wird auf die nächste Versammlung vertagt“eine Maßnahme ist nötig, aber nicht finanziert oder umstrittenWie oft wurde das schon vertagt, und warum?
„Gutachten wird beauftragt“, „Angebote werden eingeholt“eine größere Ausgabe ist in VorbereitungGibt es eine Kostenschätzung?
„Sonderumlage“Rücklage reicht nicht, Eigentümer zahlen extraWann wird sie abgerufen?
„Hausgeldrückstände“, „Mahnverfahren gegen Eigentümer“einzelne Eigentümer zahlen nicht, die anderen springen einWie hoch sind die Rückstände insgesamt?
„Leitungswasserschaden“, mehrfachalte Leitungen, steigende VersicherungsprämieIst ein Strangtausch geplant?
„Anfechtungsklage“, „Rechtsstreit“Streit in der Gemeinschaft oder mit dem BauträgerWorum geht es, wer zahlt die Kosten?
„Verwalter legt Amt nieder“, häufiger WechselUnordnung oder KonflikteLiegen alle Abrechnungen vollständig vor?
knappe Abstimmungen, viele Enthaltungenverhärtete LagerWelche Themen sind strittig?

Ein einzelnes Signalwort ist kein Grund, vom Kauf abzusehen. Jedes ältere Haus hat Baustellen. Entscheidend ist, ob die Gemeinschaft sie angeht und ob das Geld dafür da ist. Beschlüsse lassen sich nur innerhalb eines Monats anfechten (§ 45 WEG). Danach gelten sie, auch für Sie als neuen Eigentümer.

04Die Rücklage richtig einordnen

Aus unseren Gesprächen
„Ist die Instandhaltungsrücklage schon gefüllt? Wer zahlt Sanierungen?“

Diese Frage hören wir in Beratungsgesprächen regelmäßig. Die Antwort steht im Vermögensbericht und in den Protokollen. Sanierungen am Gemeinschaftseigentum zahlen alle Eigentümer nach ihrem Anteil, zuerst aus der Rücklage.

Das Gesetz verlangt eine „angemessene“ Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG), nennt aber keine Zahl. Eine hohe Rücklage allein sagt deshalb wenig. Eine niedrige auch. Entscheidend ist das Verhältnis zu dem, was ansteht.

So gehen Sie vor. Rechnen Sie die Rücklage mit Ihrem Miteigentumsanteil auf Ihre Wohnung herunter. Sammeln Sie aus den Protokollen alle Maßnahmen mit Kostenschätzung für die nächsten Jahre. Rechnen Sie auch die auf Ihren Anteil herunter. Die Differenz ist Ihr Teil der Lücke.

Aus unseren Gesprächen
„Was passiert bei einem größeren Schaden wie Dach oder Wasserschaden – muss dann jeder Eigentümer nachschießen?“

Das fragte ein Kunde im Beratungsgespräch. Ja, wenn Rücklage und Versicherung nicht reichen, beschließt die Gemeinschaft eine Sonderumlage oder erhöht das Hausgeld. Jeder zahlt nach seinem Anteil, auch wer die kleinste Wohnung hat.

05Beispielrechnung: Ihr Anteil an der nächsten Sanierung

Nehmen wir Lena. Sie interessiert sich für eine vermietete Wohnung mit 68 m² in einem Haus mit 24 Wohnungen, gebaut 1994. Die Miete beträgt 680 € kalt. Ihr Miteigentumsanteil laut Teilungserklärung ist 38/1.000. Der Name ist ausgedacht, die Zahlen sind ein Rechenbeispiel und keine Prognose.

In den Protokollen findet Lena zwei Punkte. 2025 wurde ein Gutachten zum Dach beauftragt, Kostenschätzung 240.000 €, Beschluss vertagt. 2026 sollen Angebote für eine neue Heizung eingeholt werden, genannt sind rund 80.000 €. Der Vermögensbericht weist eine Rücklage von 95.000 € aus.

Lenas Anteil an den angekündigten Maßnahmen
GemeinschaftAnteil Lena (38/1.000)
Dach laut Gutachten240.000 €9.120 €
Heizung laut Protokoll80.000 €3.040 €
Maßnahmen gesamt320.000 €12.160 €
abzüglich Rücklage laut Vermögensbericht−95.000 €−3.610 €
Nicht gedeckt225.000 €8.550 €
Eigene Berechnung, Stand 13.10.2026. Kostenschätzungen aus dem Beispielprotokoll; tatsächliche Kosten können abweichen.

Lena muss also mit rund 8.550 € rechnen, die nicht aus der Rücklage kommen. Die Gemeinschaft hat zwei Wege. Sie beschließt eine Sonderumlage, dann ist der Betrag auf einen Schlag fällig. Oder sie erhöht die Zuführung zur Rücklage über einige Jahre.

Zwei Wege, dieselbe Lücke (Anteil Lena)
Sonderumlage einmalig
−8.550 €
Höheres Hausgeld über 5 Jahre, pro Jahr
−1.710 €
Bei Ansparen über fünf Jahre: 225.000 € / 5 = 45.000 € pro Jahr, Anteil 38/1.000 = 1.710 € pro Jahr oder 142,50 € im Monat.

142,50 € im Monat sind rund ein Fünftel von Lenas Kaltmiete. Dieser Teil des Hausgelds ist nicht auf den Mieter umlagefähig. Er geht direkt von ihrem Ergebnis ab. Das ist kein Grund, die Wohnung nicht zu kaufen. Es ist aber ein Betrag, der in die Rechnung gehört und über den man beim Preis reden kann.

Mit dem Mietrendite-Rechner sehen Sie, wie sich ein höheres Hausgeld auf Ihre Rendite auswirkt.

Was bleibt nach Hausgeld und Kosten? Kaufpreis, Miete und nicht umlagefähige Kosten eingeben und die Wirkung einer Erhöhung prüfen.

06Was aus dem Protokoll in den Kaufvertrag gehört

Was Sie in den Protokollen finden, wird erst im Kaufvertrag zu Geld. Drei Fälle sind typisch.

Beschlossene Sonderumlage, noch nicht abgerufen. Gegenüber der Gemeinschaft zahlt, wer Eigentümer ist, wenn der Verwalter die Umlage abruft (BGH, Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16). Das können Sie sein. Regeln Sie im Kaufvertrag, dass der Verkäufer sie trägt oder dass der Kaufpreis entsprechend sinkt.

Angekündigte, aber nicht beschlossene Maßnahme. Hier gibt es noch keine Zahlungspflicht. Die Kosten kommen aber. Nutzen Sie sie in der Preisverhandlung, und lassen Sie sich im Vertrag bestätigen, dass außer den bekannten keine weiteren Umlagen beschlossen sind.

Laufender Rechtsstreit. Prozesskosten trägt die Gemeinschaft und damit auch Sie. Fragen Sie nach Streitwert und Stand, und regeln Sie, wer Kosten für die Zeit vor dem Eigentumswechsel trägt.

Wie Sie diese Punkte im Vertrag formulieren lassen, zeigt der Ratgeber Kaufvertrag einer Eigentumswohnung prüfen.

07Wann die Unterlagen für die Wohnung sprechen

Eher ein gutes Zeichen
  • Maßnahmen werden beschlossen und umgesetzt, nicht jahrelang vertagt
  • Jahresabrechnungen liegen nah an den Vorschüssen
  • Die Rücklage deckt die angekündigten Maßnahmen oder einen großen Teil davon
  • Der Verwalter ist seit Jahren derselbe, Unterlagen sind vollständig
Hier sollten Sie genauer hinsehen
  • Dieselbe Maßnahme wird in drei Protokollen vertagt
  • Rückstände einzelner Eigentümer tauchen regelmäßig auf
  • Anfechtungsklagen oder Streit mit dem Verwalter
  • Der Verkäufer gibt nur einzelne Protokolle heraus

08Risiken und Grenzen der Prüfung

Auch gründlich gelesene Protokolle zeigen nur, was bekannt ist. Ein Rohrbruch nächstes Jahr steht in keinem Protokoll. Rechnen Sie deshalb immer mit einer eigenen Reserve für Instandhaltung, unabhängig von der Rücklage der Gemeinschaft.

  • Kostenschätzungen sind Schätzungen. Baupreise ändern sich. Ein Gutachten von 2025 kann 2027 nicht mehr stimmen.
  • Mehrheiten ändern sich. Was heute vertagt wird, kann morgen beschlossen werden, auch gegen Ihre Stimme.
  • Ihre eigene Rechnung. Ein steigendes Hausgeld trifft Sie zusammen mit anderen Risiken: Leerstand, wenn der Mieter auszieht, und höhere Zinsen nach Ende der Zinsbindung. Prüfen Sie, ob Ihre Rechnung alle drei verträgt.
  • Sondereigentum. Protokolle betreffen das Gemeinschaftseigentum. Bad, Bodenbeläge und Küche in Ihrer Wohnung zahlen Sie allein.

Weiterlesen

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 13.10.2026.

  • § 18 WEG (Einsichtsrecht), § 19 WEG (Erhaltungsrücklage), § 20 WEG, § 21 WEG (bauliche Veränderungen und Kosten)
  • § 24 WEG (Versammlung, Niederschrift, Beschluss-Sammlung), § 28 WEG (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht)
  • § 44 WEG, § 45 WEG (Anfechtungsklage und Frist)
  • BGH, Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16 (Haftung des Erwerbers für Sonderumlagen)
  • Beispielrechnung: eigene Berechnung, Stand 13.10.2026

FAQHäufige Fragen

Wie viele Protokolle sollte ich vor dem Kauf lesen?

Mindestens die der letzten drei Versammlungen, bei älteren Häusern besser fünf Jahre. Dazu die Beschluss-Sammlung, denn sie enthält auch Beschlüsse außerhalb der Versammlungen und Gerichtsentscheidungen.

Habe ich als Kaufinteressent ein Recht auf die Protokolle?

Nein. Einsicht in die Verwaltungsunterlagen haben nur Eigentümer (§ 18 Abs. 4 WEG). Sie bekommen die Protokolle über den Verkäufer oder mit seiner Vollmacht über den Verwalter.

Was ist die Beschluss-Sammlung?

Ein Verzeichnis aller Beschlüsse der Gemeinschaft im Wortlaut, fortlaufend nummeriert, einschließlich Umlaufbeschlüssen und Gerichtsentscheidungen (§ 24 Abs. 7 WEG). Der Verwalter führt sie. Sie ist vollständiger als einzelne Protokolle.

Woran erkenne ich, ob die Erhaltungsrücklage ausreicht?

Das Gesetz nennt keine feste Höhe. Rechnen Sie die Rücklage und die angekündigten Maßnahmen jeweils mit Ihrem Miteigentumsanteil auf Ihre Wohnung herunter. Ist die Differenz groß, folgen Sonderumlage oder höheres Hausgeld.

Muss ich eine Sonderumlage zahlen, die vor meinem Kauf beschlossen wurde?

Gegenüber der Gemeinschaft ja, wenn sie erst nach Ihrer Eintragung im Grundbuch abgerufen wird (BGH, V ZR 257/16). Ob der Verkäufer Ihnen den Betrag erstattet, hängt vom Kaufvertrag ab.

Kann ich alte Beschlüsse nach dem Kauf noch anfechten?

In aller Regel nicht. Eine Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach dem Beschluss erhoben werden (§ 45 WEG). Danach bindet der Beschluss auch neue Eigentümer.

Was bedeutet es, wenn eine Sanierung immer wieder vertagt wird?

Meist fehlt das Geld oder die Mehrheit. Die Sanierung bleibt nötig, und die Kosten steigen oft mit der Zeit. Rechnen Sie Ihren Anteil aus und beziehen Sie ihn in Preis und Liquiditätsplanung ein.