Immobilien-Holding: wann sich die zweite GmbH für Kapitalanleger rechnet
Eine Holding über der Immobilien-GmbH kann Ausschüttungen zur Reinvestition steuerlich entlasten. Wir zeigen die Voraussetzungen, die vereinfachte Kostenschwelle und warum die Struktur möglichst vor dem ersten Kauf geplant werden sollte.
Angenommen, Ihre Immobilien-GmbH läuft: Die Darlehen sind zum Teil getilgt, die Mieten steigen, und jedes Jahr bleiben Gewinne in der Gesellschaft. Jetzt wollen Sie ein Mehrfamilienhaus kaufen, am liebsten in einer eigenen Gesellschaft, damit die Risiken getrennt bleiben. Das Eigenkapital steckt aber in der ersten GmbH.
Holen Sie es privat heraus, fallen im hier verwendeten Standardfall 26,375 % Abgeltungsteuer einschließlich Soli an, bevor Sie es in die neue Gesellschaft einlegen. Kirchensteuer und individuelle Besteuerungsoptionen bleiben unberücksichtigt. Fließt es dagegen an eine Holding, bleiben unter den unten erläuterten Voraussetzungen rund 98,5 % übrig. Genau diesen Unterschied nutzt eine Holding-Struktur. Sie kostet aber auch Geld; insbesondere eine spätere Umstrukturierung kann Grunderwerbsteuer auslösen.
01Was eine Immobilien-Holding ist
Die Struktur hat drei Ebenen. Oben stehen Sie als Privatperson. Darunter liegt die Holding-GmbH, die Ihnen gehört. Darunter liegen eine oder mehrere Objekt-GmbHs, die der Holding gehören und die Immobilien kaufen, finanzieren und vermieten.
In der hier betrachteten Struktur besitzt die Holding selbst keine Immobilien. Sie hält nur Anteile. Ihre Aufgabe ist, Gewinne aus den Objektgesellschaften einzusammeln und für weitere Investitionen bereitzustellen, ohne zuvor an Sie privat auszuschütten. Eine Holding kann grundsätzlich auch andere Tätigkeiten ausüben; deren Steuerfolgen sind hier nicht eingerechnet. Wie eine einzelne Immobilien-GmbH besteuert wird und wann sie sich gegenüber dem Privatvermögen lohnen kann, erklärt der Ratgeber Vermögensverwaltende GmbH.
| Ebene | Wem gehört was | Steuer auf Mietgewinne und anschließende Ausschüttungen |
|---|---|---|
| Sie privat | Anteile an der Holding | bei Ausschüttung an Sie im Standardfall: 26,375 %, ohne Kirchensteuer |
| Holding-GmbH | Anteile an den Objekt-GmbHs | auf begünstigte Ausschüttungen der Töchter: rund 1,5 % unter den Beispielannahmen |
| Objekt-GmbH | Immobilien | im Beispiel 15,825 % Körperschaftsteuer mit Soli; keine Gewerbesteuer auf begünstigte Erträge, wenn die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllt sind |
02Warum die Holding Steuern spart
Der Kern steht in § 8b KStG. Erhält eine Kapitalgesellschaft Dividenden von einer anderen Kapitalgesellschaft, können diese bei der Körperschaftsteuer außer Ansatz bleiben (Abs. 1). Dasselbe gilt grundsätzlich für Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen (Abs. 2). Pauschal gelten aber 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben (Abs. 3 und 5). Im Ergebnis sind unter den jeweiligen Voraussetzungen 95 % freigestellt.
Bei Dividenden sind zwei Mindestbeteiligungen und ihre Stichtage wichtig. Für die Körperschaftsteuer muss die Holding grundsätzlich zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % halten (§ 8b Abs. 4 KStG). Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % während des Jahres kann nach der dortigen Erwerbsregel auf den Jahresbeginn zurückbezogen werden. Für die gewerbesteuerliche Kürzung braucht es bei einer inländischen Tochter grundsätzlich mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a GewStG). Eine Beteiligung von 100 % erfüllt zwar die Höhe der Schwellen, beantwortet aber nicht allein die Stichtagsfrage. Besonders bei Ausschüttungen im Gründungs- oder Erwerbsjahr kommt es auf die zeitliche Gestaltung an. Diese Dividendenschwellen gelten nicht entsprechend für gewöhnliche Anteilsveräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG.
Bei erfüllten Voraussetzungen zahlt die Holding auf die steuerpflichtigen 5 % auch Gewerbesteuer. Bei einem Hebesatz von 400 % sind das 14 %. Mit 15,825 % Körperschaftsteuer und Soli ergibt sich ein kombinierter Satz von 29,825 % auf diese 5 %, also 1,49125 % des ausgeschütteten Betrags. Dieser Rechnung liegt der für 2026 und 2027 geltende Körperschaftsteuersatz von 15 % zugrunde. Nach § 23 KStG sinkt er ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt auf 10 % ab 2032. Bei unverändertem Soli und Hebesatz ergibt sich dann eine Holding-Besteuerung von 1,2275 %, also rund 1,2 %. Lassen Sie Beteiligungsquoten, Ausschüttungszeitpunkt und steuerliche Folgen mit Ihrem Steuerberater abstimmen.

03Beispielrechnung: Gewinne in die nächste Immobilie stecken
Sven hat 2019 eine Immobilien-GmbH gegründet, die sechs vermietete Wohnungen hält. In der GmbH haben sich 100.000 € Gewinn nach Steuern angesammelt. Er will damit das Eigenkapital für ein Mehrfamilienhaus aufbringen, das eine neue Objekt-GmbH kaufen soll. Der Name ist ausgedacht, die Zahlen sind ein Rechenbeispiel und keine Prognose. Für die Holding-Variante wird vorausgesetzt, dass eine steuerlich wirksame Struktur bereits besteht und alle Voraussetzungen für die begünstigte Ausschüttung erfüllt sind. Kosten und mögliche Steuern einer nachträglichen Einbringung sind nicht enthalten.
| Ohne Holding (über Sven privat) | Mit Holding | |
|---|---|---|
| Ausschüttung der Objekt-GmbH | 100.000 € | 100.000 € |
| Steuer auf die Ausschüttung | −26.375 € | −1.491 € |
| Eigenkapital für die neue Objekt-GmbH | 73.625 € | 98.509 € |
Mit Holding stehen fast 25.000 € mehr Eigenkapital zur Verfügung. Bei einem rein beispielhaften Darlehenszins von 3,8 % und einem über das gesamte erste Jahr um rund 24.884 € geringeren Darlehensbetrag wären das rund 946 € weniger Zinsen. Das setzt ansonsten gleiche Finanzierungskonditionen voraus und berücksichtigt keine unterjährigen Tilgungsunterschiede. Der Zinssatz ist keine Aussage über aktuelle Marktangebote.
Eine naheliegende Frage: Warum kauft Sven das Mehrfamilienhaus nicht einfach in der bestehenden GmbH? Dann bräuchte es gar keine Ausschüttung. Das geht und kann die einfachere Lösung sein. Getrennte Gesellschaften können sinnvoll sein, wenn Risiken getrennt werden sollen, wenn Objekte später einzeln als Gesellschaft verkauft werden sollen oder wenn Familienmitglieder an einzelnen Objekten beteiligt werden.
04Beispielrechnung: Verkauf einer Objekt-GmbH
Der zweite mögliche Vorteil zeigt sich beim Verkauf. Verkauft eine gewöhnliche Holding ihre Anteile an einer Objekt-GmbH, ist der Gewinn grundsätzlich ebenfalls im Ergebnis zu 95 % freigestellt (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG). Verkaufen Sie privat gehaltene Anteile an einer GmbH und waren Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich dem Teileinkünfteverfahren: 60 % sind nach dem persönlichen Einkommensteuertarif steuerpflichtig (§ 17 EStG, § 3 Nr. 40 EStG).
| Privat gehalten | Über die Holding | |
|---|---|---|
| Gewinn aus dem Verkauf der Anteile | 200.000 € | 200.000 € |
| Steuerpflichtiger Teil | 60 % = 120.000 € | 5 % = 10.000 € |
| Steuer | 53.172 € | 2.983 € |
Die Holding-Besteuerung kann einen erheblichen Unterschied machen. Der private Vergleich hängt dagegen von Ihrer persönlichen Steuersituation ab. In der Praxis hat der Vorteil Grenzen. Wer eine Immobilien-GmbH kauft, übernimmt wirtschaftlich auch ihre Schulden, Verträge und Steuerrisiken. Die steuerlichen Buchwerte und Abschreibungsgrundlagen der Immobilien werden durch den Anteilsverkauf grundsätzlich nicht auf den Anteilskaufpreis angehoben. Daraus können gegenüber einem direkten Immobilienkauf eine geringere Abschreibung und höhere steuerpflichtige Gewinne bei einem späteren Immobilienverkauf entstehen. Käufer können diese latenten Belastungen bei der Preisverhandlung berücksichtigen.
Anteilsübertragungen können zudem Grunderwerbsteuer auslösen (§ 1 Abs. 2b und Abs. 3 GrEStG). Dabei sind unterschiedliche Tatbestände zu unterscheiden: insbesondere der Übergang von mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter innerhalb von zehn Jahren und die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile. Wer die Steuer schuldet, hängt vom Tatbestand ab; es ist nicht automatisch der Käufer.
Bei einer einzelnen Wohnung kann der Aufwand eines Gesellschaftsverkaufs gegen diese Gestaltung sprechen. Bei größeren Objekten und Portfolios kann sie eher in Betracht kommen. Verkauft die Objekt-GmbH stattdessen die Immobilie selbst, zahlt sie auf den Gewinn Körperschaftsteuer und Soli sowie gegebenenfalls Gewerbesteuer. Beispielrechnung für 2032, vereinfacht: Bei 200.000 € Gewinn und dem gesetzlich vorgesehenen Körperschaftsteuersatz von 10 % betragen Körperschaftsteuer und Soli zusammen 21.100 €. Greift die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, fällt auf diesen begünstigten Gewinn keine Gewerbesteuer an. Von den verbleibenden 178.900 € würde eine anschließende begünstigte Ausschüttung an die Holding bei einem Hebesatz von 400 % und unverändertem Soli weitere 1,2275 % beziehungsweise rund 2.197 € Steuer kosten. Besprechen Sie die Wahl zwischen Anteils- und Immobilienverkauf mit Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt.

05Ab wann sich die Holding rechnet
Die Holding ist eine eigene GmbH. Ihr gesetzliches Mindeststammkapital beträgt 25.000 €; das ist nicht mit Gründungskosten gleichzusetzen. Bei einer Bargründung müssen vor der Anmeldung zum Handelsregister grundsätzlich mindestens 12.500 € insgesamt und mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils eingezahlt sein; die restliche Einlagepflicht bleibt bestehen. Hinzu kommen Notar- und Registerkosten für die Gründung sowie jedes Jahr ein Jahresabschluss und Steuererklärungen. Für die folgende Beispielrechnung setzen wir 2.500 € laufende Kosten im Jahr an. Dieser Betrag ist eine Rechenannahme, kein Marktpreis.
Pro durchgeleitetem Euro beträgt der Unterschied gegenüber einer privaten Ausschüttung unter den Beispielannahmen 26,375 % minus 1,49125 %, also 24,88375 Cent. Die vereinfachte Kostenschwelle liegt bei 2.500 € geteilt durch 24,88375 %, also rund 10.047 € jährlicher Ausschüttung zur Reinvestition. Die Kurzangabe von rund 10.000 € ist deshalb nur eine Näherung. Nicht berücksichtigt sind Gründungs- und Umstrukturierungskosten, steuerliche Effekte der laufenden Kosten, spätere private Entnahmen und die Möglichkeit, ohne Ausschüttung innerhalb derselben Objekt-GmbH zu investieren. Größere Ausschüttungen oder geplante Anteilsverkäufe können die Struktur attraktiver machen, begründen aber für sich noch keinen wirtschaftlichen Vorteil.
- Mehrere Objektgesellschaften oder der Plan, regelmäßig neue zu gründen.
- Laufende Gewinne in der Objekt-GmbH, die nicht für Ihren Lebensunterhalt gebraucht werden.
- Objekte sollen später als Gesellschaft verkauft oder Familienmitglieder sollen beteiligt werden; die Übertragung ist gesondert zu prüfen.
- Eine einzelne Wohnung oder eine GmbH, die noch Verluste macht.
- Sie brauchen die Gewinne privat. Dann fällt grundsätzlich eine weitere Besteuerung der Ausschüttung an.
- Immobilien sollen privat gehalten und bei erfüllten Voraussetzungen nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist steuerfrei verkauft werden.
06Aufbau: die Reihenfolge entscheidet
Eine Holding-Struktur lässt sich vor dem ersten Kauf planen. Wer zuerst eine Objekt-GmbH gründet, Immobilien kauft und später eine Holding darüber setzen will, muss zusätzliche rechtliche und steuerliche Fragen klären.
- 01Steuerberater fragen
Vorab klären, ob Holding, eine einzelne GmbH oder Privatvermögen besser passt. Der Ratgeber zur vermögensverwaltenden GmbH erläutert auch, weshalb Privatvermögen bei stark finanzierten Wohnungen besser abschneiden kann.
- 02Holding gründen
GmbH mit 25.000 € Stammkapital, notarieller Gesellschaftsvertrag, Handelsregister. Sie gehört Ihnen. Einzahlungspflichten und die Finanzierung beider Gesellschaften sind gesondert zu planen.
- 03Objekt-GmbH durch die Holding gründen
Die Holding ist Gründerin und Alleingesellschafterin. Erst dann kauft die Objekt-GmbH Immobilien. Die Voraussetzungen für spätere Ausschüttungen sind bereits bei der zeitlichen Planung zu beachten.
- 04Erweiterte Kürzung prüfen
Die Objekt-GmbH muss die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erfüllen. Nebentätigkeiten und weitere Ausschlusstatbestände sind vorab und laufend zu prüfen; reine Vermietung allein garantiert die Kürzung nicht.
- 05Finanzierung abstimmen
Banken können Bürgschaften der Gesellschafter verlangen. Das relativiert die Haftungstrennung.
- 06Jährlich dokumentieren
Gewinnausschüttungen per Beschluss, Darlehen zwischen den Gesellschaften mit Vertrag und fremdüblichen Konditionen einschließlich Zins und Rückzahlung.
07Risiken und Grenzen
Die Holding entlastet vor allem den Weg zwischen Gesellschaften. Wollen Sie das Geld privat verwenden, wird eine Ausschüttung aus der Holding an Sie grundsätzlich erneut besteuert. Im hier verwendeten Standardfall gilt die Abgeltungsteuer zuzüglich Soli; individuelle Alternativen sind mit Ihrem Steuerberater zu klären. Die persönliche Besteuerung wird durch das Belassen in der Holding aufgeschoben, nicht automatisch erlassen.
Zwei GmbHs bedeuten zusätzlichen Aufwand. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Offenlegung und Beschlüsse fallen für beide Gesellschaften an. Wer das nicht sauber führt, riskiert unter anderem verdeckte Gewinnausschüttungen, etwa bei nicht fremdüblicher privater Nutzung einer Wohnung oder nicht fremdüblichen Darlehen. Ein Vertrag allein macht eine Gestaltung noch nicht steuerlich unbedenklich.
Verluste sind nicht frei verrechenbar. Verluste einer Objekt-GmbH lassen sich nicht allein wegen der gemeinsamen Holding mit Gewinnen einer anderen Objekt-GmbH oder Ihrem Gehalt verrechnen. Eine steuerliche Organschaft kann unter besonderen Voraussetzungen eine Ergebniszurechnung innerhalb einer Unternehmensgruppe ermöglichen. Ob und in welchem Umfang dabei die erweiterte Gewerbesteuerkürzung erhalten bleibt, hängt von der konkreten Struktur ab. Ein Ausgleich mit Ihrem privaten Gehalt folgt daraus nicht. Lassen Sie die Voraussetzungen und Wechselwirkungen von Ihrem Steuerberater beurteilen.
Die Immobilien tragen ihre Risiken weiter. Leerstand, Instandhaltung, Sanierungspflichten und höhere Zinsen bei der Anschlussfinanzierung treffen die Objektgesellschaft. Die Struktur ändert daran nichts. Bei persönlichen Bürgschaften können Sie im vereinbarten Umfang persönlich haften.
Steuerrecht ändert sich. Die gesetzlich vorgesehene Senkung der Körperschaftsteuer beginnt 2028 und erreicht 2032 einen Satz von 10 % (§ 23 KStG). Dadurch verändern sich sowohl die Besteuerung der Objektgesellschaft als auch die zusätzliche Belastung in der Holding. Auch die Vorschriften zu Beteiligungserträgen, Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer können sich ändern. Stimmen Sie die steuerlichen Folgen bei Gründung, Ausschüttung und späteren Übertragungen jeweils mit Ihrem Steuerberater ab.
FAQHäufige Fragen
Was ist eine Immobilien-Holding?
In der hier betrachteten Struktur ist das eine GmbH, die selbst keine Immobilien besitzt, sondern Anteile an einer oder mehreren Immobilien-GmbHs hält. Sie gehört dem Investor. Gewinne der Objektgesellschaften können unter bestimmten Beteiligungs- und Stichtagsvoraussetzungen mit geringer zusätzlicher Besteuerung an die Holding ausgeschüttet und von dort reinvestiert werden. Die Steuern der Objektgesellschaften entfallen dadurch nicht.
Wie viel Steuer zahlt eine Holding auf Ausschüttungen?
Bei erfüllten Voraussetzungen bleiben Ausschüttungen im Ergebnis zu 95 % freigestellt. Für Dividenden gelten grundsätzlich eine Beteiligung von mindestens 10 % für die Körperschaftsteuer und 15 % für die gewerbesteuerliche Kürzung sowie unterschiedliche Stichtagsregeln. Bei 15 % Körperschaftsteuer, Soli und einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % ergeben sich rund 1,49 % des ausgeschütteten Betrags. Besonders im Gründungs- oder Erwerbsjahr kommt es auf die zeitliche Gestaltung an. Stimmen Sie Ausschüttungen mit Ihrem Steuerberater ab.
Ab wann lohnt sich eine Holding für Immobilien?
Sie kann sinnvoll sein, wenn Gewinne regelmäßig in weitere Gesellschaften investiert oder Objektgesellschaften verkauft werden sollen. Bei angenommenen laufenden Kosten von 2.500 € liegt die vereinfachte Schwelle im Beispiel bei rund 10.047 € jährlicher Ausschüttung. Gründungs- und Umstrukturierungskosten, steuerliche Kosteneffekte und spätere private Entnahmen sind dabei nicht berücksichtigt.
Braucht die Holding die erweiterte Gewerbesteuerkürzung?
Für die reine Beteiligungsholding im Beispiel ist nicht die erweiterte Grundstückskürzung maßgeblich, sondern die Begünstigung von Beteiligungserträgen. Nur bei erfüllten Voraussetzungen beschränkt sich die Gewerbesteuer auf die pauschal nicht abziehbaren 5 % der Ausschüttung. Für die vermietenden Objekt-GmbHs ist die erweiterte Kürzung gesondert mit einem Steuerberater zu beurteilen.
Kann ich eine bestehende Immobilien-GmbH nachträglich unter eine Holding hängen?
Das kann über einen Anteilstausch möglich sein. Eine Buchwerteinbringung ist an Voraussetzungen gebunden und verhindert nicht automatisch Grunderwerbsteuer. Anteilsübertragungen ab 90 % können entsprechende Tatbestände erfüllen. Ein Verkauf eingebrachter Anteile innerhalb von sieben Jahren kann außerdem rückwirkende Besteuerung auslösen; Ausnahmen, jährliche Minderungen und Nachweispflichten sind zu beachten. Lassen Sie die Umstrukturierung vorher von einem Steuerberater und Rechtsanwalt beurteilen.
Ist ein Verkauf über die Holding wirklich fast steuerfrei?
Bei einer gewöhnlichen Holding ist der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile grundsätzlich im Ergebnis zu 95 % freigestellt. Das gilt nicht entsprechend für den Verkauf der Immobilie durch die Objektgesellschaft. Käufer können übernommene Risiken und unveränderte steuerliche Buchwerte im Preis berücksichtigen. Bei einzelnen Wohnungen kann der Aufwand eines Gesellschaftsverkaufs gegen diese Gestaltung sprechen. Besprechen Sie die Verkaufsstruktur mit Ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt.
Wie komme ich privat an das Geld aus der Holding?
Möglich sind insbesondere Ausschüttungen, ein angemessenes Gehalt für tatsächliche Geschäftsführertätigkeit oder ein ernsthaft vereinbartes, fremdübliches und rückzahlbares Darlehen. Ein Darlehen ist keine endgültige steuerfreie Entnahme. Ausschüttungen unterliegen grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei mindestens 25 % Beteiligung kann auf Antrag das Teileinkünfteverfahren in Betracht kommen; eine weitere Antragsmöglichkeit besteht ab 1 % Beteiligung, wenn Sie durch Ihre berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können. Klären Sie die passende Gestaltung mit Ihrem Steuerberater.
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Quellen
- § 8b KStG (Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne, 5 % nicht abziehbar, Mindestbeteiligung 10 % bei Dividenden und Erwerbsregel)
- § 23 KStG (Körperschaftsteuersatz und stufenweise Senkung ab 2028)
- § 9 GewStG (Nr. 1 Satz 2 erweiterte Kürzung, Nr. 2a Schachtelprivileg ab 15 % unter den gesetzlichen Voraussetzungen)
- § 17 EStG, § 3 EStG (Nr. 40, Teileinkünfteverfahren), § 32d EStG
- § 1 GrEStG (Abs. 2b, 3 und 3a, unterschiedliche Tatbestände bei Anteilsübertragungen ab 90 %)
- § 21 UmwStG und § 22 UmwStG (Anteilstausch, mögliche rückwirkende Besteuerung innerhalb von sieben Jahren)
- Beispielrechnungen: eigene Berechnungen unter den jeweils genannten Annahmen; Geldbeträge auf volle Euro gerundet, soweit nicht anders angegeben.

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Herbert investiert seit 2023 selbst in Immobilien und ist seit 2024 in der Immobilienbranche aktiv. Seine Beratung verbindet die eigene Anlegerperspektive mit verständlichen Erklärungen und einer offenen Einordnung von Chancen und Risiken.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung im Einzelfall. Die Zahlen sind vereinfachte Beispielrechnungen unter den genannten Annahmen, keine Renditeprognosen. Besprechen Sie Ihre konkrete Gestaltung mit einem Steuerberater und rechtliche Fragen mit einem Rechtsanwalt.



