Ratgeber · Vermietung

    Mietschulden eintreiben: vom Rückstand zum Titel

    Der Mieter ist ausgezogen, die Kaution reicht nicht, und Briefe bleiben unbeantwortet. Wir erläutern Mahnverfahren, Fristen und Kostenrisiken anhand einer Beispielrechnung.


    Investmentberater bei InvestImmo.de
    23. Oktober 20268 Min. Lesezeit
    Mietschulden eintreiben auf einen Blick
    38 €
    Mindestgerichtsgebühr für den Mahnbescheid
    Gilt auch für die Restforderung von 890 € im Beispiel
    5 Prozentpunkte
    Verzugszins über dem Basiszinssatz
    Bei Verbrauchern; maßgeblich ist der Basiszinssatz des jeweiligen Zeitraums
    3 Jahre
    Regelmäßige Verjährung
    Beginn grundsätzlich zum Jahresende unter den Voraussetzungen des § 199 BGB
    30 Jahre
    Verjährung titulierter Hauptforderungen
    Insbesondere rechtskräftig festgestellte Ansprüche; Ausnahmen beachten

    Der Mieter ist ausgezogen. Drei Monatsmieten fehlen, dazu kommt eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung. Die Kaution deckt nicht alles, und auf Ihre zwei Briefe kam keine Antwort. Lohnt sich der Aufwand für ein paar Hundert Euro überhaupt?

    Das kann sich lohnen, hängt aber von der Beweislage, den Kosten und der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ab. Das gerichtliche Mahnverfahren lässt sich ohne Anwalt und zunächst ohne mündliche Verhandlung betreiben; den Antrag können Sie über das Onlineportal vorbereiten und auf einem dort vorgesehenen Weg einreichen. Bei einer Forderung bis 1.000 € beträgt die Gerichtsgebühr für das Mahnverfahren 38 €. Erstattungsfähige Kosten erhalten Sie allerdings nur tatsächlich zurück, wenn der Schuldner zahlt oder erfolgreich vollstreckt werden kann.

    01Wann der Mieter in Verzug ist

    Die Miete ist zu Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, spätestens bis zum dritten Werktag, zu entrichten (§ 556b Abs. 1 BGB). Bei monatlicher Mietzahlung ist damit grundsätzlich der Monatsbeginn gemeint. Bei Überweisungen ist nicht allein entscheidend, wann das Geld auf dem Vermieterkonto eingeht. Auch die rechtzeitige Erteilung eines ausreichend gedeckten Zahlungsauftrags und die für Mietzahlungen geltende Werktagszählung sind zu berücksichtigen.

    Bei einer kalendermäßig bestimmten Zahlungspflicht kann Verzug ohne Mahnung eintreten (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Voraussetzung ist insbesondere, dass der Mieter die Verzögerung zu vertreten hat. Ein verspäteter Kontoeingang allein belegt daher nicht in jedem Fall Verzug.

    Ab Verzug schuldet der Mieter grundsätzlich Verzugszinsen. Für Verbraucher liegen sie fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Basiszinssatz für den jeweiligen Zeitraum; er kann sich zum 1. Januar und zum 1. Juli ändern.

    Beispielrechnung, vereinfacht: Bei einem rein hypothetischen Basiszinssatz von 2 % beträgt der Verzugszins 7 % im Jahr. Auf eine unveränderte Forderung von 890 € ergeben sich für ein vereinfachtes halbes Jahr 31,15 € Zinsen: 890 € × 7 % × 0,5. Für eine tatsächliche Forderungsaufstellung müssen Sie Verzugstage, Teilzahlungen und Änderungen des Basiszinssatzes berücksichtigen.

    Die Pauschale von 40 €, die man aus dem Geschäftsverkehr kennt, gilt bei privaten Mietern als Verbrauchern nicht (§ 288 Abs. 5 BGB setzt voraus, dass der Schuldner kein Verbraucher ist).

    Eine nachvollziehbare Mahnung kann dennoch sinnvoll sein. Sie dokumentiert Ihre Zahlungsaufforderung und gibt dem Mieter Gelegenheit, ohne Gericht zu zahlen oder eine Ratenzahlung anzubieten. Sie ersetzt nicht die Belege für die Forderung und hemmt für sich genommen nicht die Verjährung.

    02Erst die Kaution, dann der Rest

    Nach Ende des Mietverhältnisses kann die Kaution zur Sicherung berechtigter Ansprüche dienen. Ob und wann Sie offene Miete, eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung oder Schadensersatz damit verrechnen können, hängt insbesondere von der Forderung, der Kautionsvereinbarung und den Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung ab. Rechnen Sie nachvollziehbar ab, berücksichtigen Sie Kautionszinsen und zahlen Sie einen nicht mehr benötigten Überschuss aus. Eine vorherige Verrechnung der Kaution ist keine allgemeine Voraussetzung für das Mahnverfahren.

    Für Schäden an der Wohnung gilt eine kurze Frist. Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Rückerhalt (§ 548 BGB). Das Urteil BGH VIII ZR 184/23 betrifft die Aufrechnung bestimmter Schadensersatzansprüche gegen den Rückzahlungsanspruch aus einer Barkaution auch nach Ablauf dieser Frist. Daraus folgt keine pauschale Erlaubnis, jede verjährte Forderung mit jeder Kaution zu verrechnen; die Voraussetzungen des Einzelfalls müssen vorliegen. Für Mietforderungen selbst gilt die kurze Frist nicht, sondern grundsätzlich die regelmäßige dreijährige Verjährung. Lassen Sie eine rechtlich zweifelhafte Aufrechnung von einem Rechtsanwalt beurteilen.

    Wie lange Sie die Kaution prüfen dürfen und wie Sie sie abrechnen, steht im Ratgeber Mietkaution anlegen.

    Sortierung von Belegen für die Abrechnung einer vermieteten Wohnung
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    03Das gerichtliche Mahnverfahren Schritt für Schritt

    Das Mahnverfahren dient der Durchsetzung bestimmter Geldforderungen (§§ 688 ff. ZPO). Es kommt insbesondere in Betracht, wenn kein Widerspruch zu erwarten ist. Das Gericht prüft im Mahnverfahren nicht inhaltlich, ob der Anspruch besteht, sondern unter anderem die gesetzlichen Voraussetzungen und die Angaben im Antrag. Ein Mahnbescheid bestätigt deshalb nicht die Berechtigung Ihrer Forderung.

    Vom Antrag bis zur Pfändung
    1. 01
      Adresse klären

      Sie benötigen eine zustellfähige Anschrift. Eine gebührenpflichtige einfache Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt kann helfen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und aktuelle Daten vorliegen.

    2. 02
      Mahnbescheid beantragen

      Nutzen Sie das Portal der Mahngerichte (online-mahnantrag.de) mit einem dort vorgesehenen Einreichungsweg oder den amtlichen Vordruck. Zuständig ist grundsätzlich das für Ihren allgemeinen Gerichtsstand bestimmte zentrale Mahngericht; eine länderübergreifende Zuständigkeit ist möglich.

    3. 03
      Zwei Wochen abwarten

      Der Mahnbescheid fordert zur Zahlung oder zum Widerspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung auf (§ 692 ZPO). Ein Widerspruch kann grundsätzlich noch berücksichtigt werden, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Bei Zahlung prüfen Sie, welche Haupt- und Nebenforderungen erledigt sind.

    4. 04
      Vollstreckungsbescheid beantragen

      Nach Ablauf der zwei Wochen können Sie ihn für den noch offenen Betrag beantragen, sofern kein Widerspruch vorliegt. Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids kein entsprechender Antrag, fällt dessen Wirkung unter den Voraussetzungen des § 701 ZPO weg.

    5. 05
      Vollstrecken

      Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 ZPO). Der Schuldner kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen, eine Vermögensauskunft verlangen (§ 802c ZPO) oder eine Konto- beziehungsweise Lohnpfändung beim Vollstreckungsgericht beantragen.

    Widerspricht der Schuldner, geht die Sache auf Antrag in ein streitiges Gerichtsverfahren über. Dann wird die Forderung inhaltlich geprüft, und Sie benötigen Belege: Mietvertrag, Kontoauszüge, Mahnung, Kautionsabrechnung und Nebenkostenabrechnung. Weitere gerichtliche Anforderungen, Fristen und Kostenvorschüsse sind zu beachten.

    04Was das Mahnverfahren kostet

    Für das Mahnverfahren fällt grundsätzlich eine halbe Gerichtsgebühr nach dem Gerichtskostengesetz an, mindestens jedoch 38 € (GKG Anlage 1 Nr. 1100). Die Höhe hängt vom Streitwert ab. Bei einer Forderung bis 1.000 € greift die Mindestgebühr, weil die Hälfte der vollen Gebühr von 61 € lediglich 30,50 € beträgt.

    Gerichtsgebühr für den Mahnbescheid
    Volle GebührMahnbescheid (0,5; mindestens 38 €)
    Forderung bis 1.000 €61,00 €38,00 €
    Forderung bis 2.000 €103,00 €51,50 €
    Forderung bis 3.000 €125,50 €62,75 €
    Kommt es zum ProzessGrundsätzlich 3,0 GebührenMahngebühr wird angerechnet
    Grundlage: GKG Anlage 1 Nr. 1100 und 1210 sowie Anlage 2. Die Tabelle zeigt Gerichtsgebühren; zusätzliche Anwalts- und Vollstreckungskosten sind nicht enthalten.

    Sie müssen die anfallenden Kosten zunächst vorstrecken. Bei berechtigter Forderung können notwendige Kosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Schuldner zu erstatten sein; bei einem Prozess richtet sich die Kostenverteilung nach dessen Ausgang. Auch ein Kostenerstattungsanspruch hilft wirtschaftlich nur, wenn der Schuldner zahlen kann. Ein Anwalt ist für das Mahnverfahren nicht vorgeschrieben. Beauftragen Sie einen, kommen dessen Gebühren hinzu.

    05Beispielrechnung: was eine Restforderung nach Steuern kostet

    Frau Becker vermietet eine Wohnung für 620 € kalt plus 180 € Vorauszahlung für Betriebskosten. Der Mieter zieht aus und hinterlässt drei offene Monatsmieten von je 800 €. Die Nebenkostenabrechnung ergibt zusätzlich 350 € Nachzahlung. Im Beispiel betrifft diese korrekt ermittelte und fällige Nachzahlung einen anderen Abrechnungszeitraum als die offenen Vorauszahlungen. Diese betreffen einen noch nicht abgerechneten Zeitraum; Beträge werden nicht doppelt angesetzt. Die Kaution beträgt 1.860 €. Der Name ist ausgedacht, die Zahlen sind ein Rechenbeispiel und keine Prognose.

    Was nach der Kaution offen bleibt
    Betrag
    Drei Monatsmieten (je 800 €)2.400 €
    Nachzahlung Betriebskosten350 €
    Kaution (3 × 620 €)−1.860 €
    Restforderung890 €
    Gerichtsgebühr Mahnbescheid, zusätzlich38 €
    Beispielrechnung, vereinfacht. Vollständig wirksame Aufrechnung und keine zusätzlichen Kautionszinsen unterstellt. Die Gerichtsgebühr ist nicht in der Restforderung enthalten. Die 31,15 € aus dem hypothetischen Zinsbeispiel sind ebenfalls nicht eingerechnet.

    Zwei vereinfachte Ausgänge werden verglichen. Im ersten zahlt der frühere Mieter nach dem Vollstreckungsbescheid in Raten; Forderung und erstattungsfähige Kosten kommen vollständig im betrachteten Jahr herein. Im zweiten erfolgt in diesem Jahr keine weitere Zahlung, und die Pfändung bleibt erfolglos. Eine ausbleibende Zahlung in diesem Jahr bedeutet nicht zwingend dauerhafte Uneinbringlichkeit.

    Frau Becker hat im Beispiel 150.000 € zu 3,8 % finanziert und tilgt anfänglich 1,5 % im Jahr. Die Rechnung verwendet vereinfachend ganzjährig 5.700 € Zinsen und 2.250 € Tilgung auf den Ausgangsbetrag; ein tatsächlicher Tilgungsplan kann davon abweichen. Diese Konditionen sind reine Beispielannahmen, keine Aussage zu aktuellen Finanzierungsangeboten.

    Damit die Jahresrechnung nachvollziehbar ist, gelten zusätzliche Modellannahmen: Die Wohnung erzielt bei vollständiger Zahlung im betrachteten Jahr zwölf Monatskaltmieten, gegebenenfalls durch Anschlussvermietung. Sämtliche Betriebskosteneinnahmen und zugehörigen, im selben Jahr gezahlten umlagefähigen Ausgaben gleichen sich im vollständig bezahlten Fall aus. Sie werden deshalb netto mit null angesetzt. Der verbleibende Zahlungsausfall von 890 € mindert diesen Nettozufluss nur einmal. Die Kaution wurde bereits früher erhalten; ihre wirksame Verwendung im betrachteten Jahr wird im Modell als verfügbare Liquidität und als Zufluss aus Vermietung behandelt.

    Die 950 € nicht umlagefähigen Kosten werden vollständig als im Jahr gezahlte, steuerlich abzugsfähige Vermietungsaufwendungen angenommen. Sie enthalten insbesondere keine Einzahlung in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Solche Einzahlungen sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar; maßgeblich ist erst die tatsächliche steuerlich begünstigte Verwendung. Auch das gesamte Hausgeld ist nicht pauschal abzugsfähig. Die AfA wird im Beispiel mit 3.000 € jährlich angesetzt. Ihre tatsächliche Höhe hängt unter anderem von der steuerlichen Bemessungsgrundlage und dem anwendbaren Abschreibungssatz ab. Weitere Anwalts-, Vollstreckungs- oder Auskunftskosten bleiben in dieser vereinfachten Rechnung unberücksichtigt und können die tatsächliche Belastung erhöhen.

    Für den Steuervergleich wird eine rein illustrative Entlastung von 35 % des steuerlichen Verlusts angenommen. Das Modell setzt voraus, dass der Verlust vollständig mit anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden kann und die Entlastung im betrachteten Jahr liquiditätswirksam wird. Die 35 % sind eine Rechenannahme, kein gesetzlicher Pauschalsatz und keine individuelle Berechnung nach dem Einkommensteuertarif. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bleiben außer Ansatz.

    Frau Beckers Jahr: vollständiger Eingang oder kein weiterer Eingang
    Forderung eingetriebenKein weiterer Zahlungseingang
    Kaltmiete als Ausgangswert (12 × 620 €)7.440 €7.440 €
    Zinsen, vereinfachte Jahresannahme−5.700 €−5.700 €
    Tilgung, vereinfachte Jahresannahme−2.250 €−2.250 €
    Nicht umlagefähige, abzugsfähige Kosten−950 €−950 €
    Minderzufluss aus Restforderung0 €−890 €
    Gerichtsgebühr nach etwaiger Erstattung0 €−38 €
    Cashflow vor Steuern−1.460 €−2.388 €
    Steuerliches Ergebnis mit angenommener AfA von 3.000 €−2.210 €−3.138 €
    Steuerentlastung bei angenommenen 35 %773,50 €1.098,30 €
    Cashflow nach Steuern−686,50 €−1.289,70 €
    Beispielrechnung, vereinfacht, mit vollständiger Verlustverrechnung und pauschal angenommener Steuerentlastung von 35 %. Nicht gezahlte Miete ist bei Anwendung des Zuflussprinzips keine Einnahme. Tilgung ist keine Werbungskostenposition; die AfA mindert dagegen das steuerliche Ergebnis, nicht den laufenden Cashflow. Tatsächlicher Steuersatz und Zeitpunkt der Entlastung können abweichen.

    Unter diesen Annahmen beträgt die zusätzliche Belastung vor Steuern 890 € zuzüglich 38 € Gerichtsgebühr, insgesamt also 928 €. Die im Modell angenommene zusätzliche Steuerentlastung beträgt 324,80 €: 928 € × 35 %. Damit verbleiben 603,20 € Mehrbelastung nach Steuern. Diese Entlastung ersetzt keine Zahlung des Mieters; sie verringert lediglich die modellierte wirtschaftliche Belastung. Lassen Sie die tatsächliche Verlustverrechnung und Ihre persönliche Steuerwirkung von einem Steuerberater berechnen.

    Was der Ausfall nach Steuern kostet
    Ausfall und Gerichtskosten
    −928,00 €
    Steuerwirkung bei angenommenen 35 %
    +324,80 €
    Mehrbelastung nach Steuern
    −603,20 €
    Beispielrechnung, vereinfacht: 928,00 € zusätzliche Belastung abzüglich 324,80 € angenommener Steuerentlastung ergeben 603,20 €. Weitere Verfahrens- und Vollstreckungskosten sind nicht enthalten.

    Die Gerichtsgebühr ist nur ein Teil des Kostenrisikos. Weitere Verfahrens- und Vollstreckungskosten können hinzukommen. Wer eine Forderung verjähren lässt, riskiert, dass der Schuldner die Zahlung unter Berufung auf die Verjährung verweigern kann, selbst wenn er später wieder zahlungsfähig wird.

    Schlüsselübergabe in einer hellen Mietwohnung
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    06Verjährung und Vollstreckung

    Mietforderungen verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und die weiteren Voraussetzungen des § 199 BGB, insbesondere zur Kenntnis des Gläubigers, vorliegen. Bei gewöhnlichem Verlauf verjährt die Miete für März 2026 daher mit Ablauf des 31.12.2029, sofern keine Hemmung oder kein Neubeginn eingreift.

    Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auf das bloße Ausfüllen eines Onlineantrags sollten Sie sich nicht verlassen. Wird der Mahnbescheid demnächst zugestellt, kann die Hemmung nach § 167 ZPO auf den Eingang des Antrags bei Gericht zurückwirken. Bei knappen Fristen sind deshalb die rechtzeitige Einreichung, eine zustellfähige Anschrift und das Vermeiden eigener Verzögerungen besonders wichtig.

    Rechtskräftig festgestellte Hauptforderungen verjähren grundsätzlich erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB); für Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden gilt ebenfalls grundsätzlich eine 30-jährige Frist (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Für künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen, etwa laufende Zinsen, gelten Besonderheiten. Ein Titel kann eine spätere Vollstreckung ermöglichen, garantiert aber weder pfändbares Vermögen noch eine unbegrenzte Durchsetzbarkeit trotz eines Insolvenzverfahrens.

    Die Vollstreckung kann über den Gerichtsvollzieher erfolgen. Er kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen pfänden und den Schuldner zur Vermögensauskunft laden. Auch eine Pfändung des Kontos oder des Arbeitseinkommens über das Vollstreckungsgericht kommt infrage. Welche Maßnahme geeignet ist, hängt vom Einzelfall ab. Gesetzliche Pfändungsschutzregeln und Freibeträge bleiben zu beachten. Bei drohender Verjährung oder einer Insolvenz des Schuldners sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

    07Für wen welcher Weg passt

    Mahnbescheid kann passen
    • Die Forderung ist fällig, klar und belegt, etwa durch Mietvertrag und Kontoauszüge.
    • Der Schuldner reagiert nicht und hat die Forderung bisher nicht bestritten.
    • Sie kennen eine zustellfähige Adresse.
    Andere oder zusätzliche Wege prüfen
    • Der Mieter bestreitet die Forderung ausführlich. Ein streitiges Verfahren ist dann eher zu erwarten.
    • Der Mieter wohnt noch in der Wohnung und zahlt nicht. Zusätzlich können Kündigung und Räumung erforderlich sein.
    • Über das Vermögen des Mieters ist ein Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzforderungen sind grundsätzlich zur Tabelle anzumelden; Einzelvollstreckung kann ausgeschlossen sein.

    08Risiken und typische Fehler

    Zu langes Warten. Wer erst nach Jahren handelt, riskiert die Verjährung. Auch die Ermittlung einer aktuellen Anschrift kann schwieriger werden.

    Falsche oder alte Adresse. Ein Mahnbescheid kann dann möglicherweise nicht zugestellt werden. Das verursacht Verzögerungen und gegebenenfalls zusätzliche Kosten. Prüfen Sie die Anschrift vorher.

    Kosten bei Zahlungsunfähigkeit. Ein Titel ist kein Geld. Ist beim Schuldner nichts zu holen, können Gerichts- und Vollstreckungskosten bei Ihnen verbleiben. Wägen Sie gerade bei kleinen Beträgen Kosten und mögliche Rückflüsse ab.

    Kosten bei Widerspruch. Im streitigen Verfahren fallen grundsätzlich drei Gerichtsgebühren an; die Mahngebühr wird angerechnet. Die endgültige Kostenhöhe und -verteilung hängen vom Verfahrensverlauf und Ergebnis ab. Bei vollständigem Unterliegen sind grundsätzlich auch die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen.

    Vorbeugung kann helfen. Eine rechtlich zulässige Prüfung mit Selbstauskunft und Bonitätsnachweis kann helfen, Zahlungsrisiken einzuschätzen, verhindert Mietausfälle aber nicht sicher. Mehr dazu im Ratgeber zur Mieterauswahl mit Schufa-Auskunft. Ob eine Mietausfallversicherung für Ihre Situation sinnvoll sein kann, behandelt ein eigener Ratgeber.

    FAQHäufige Fragen

    Wie lange kann ich Mietschulden einfordern?

    Regelmäßig gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt grundsätzlich am Jahresende, wenn die Forderung entstanden ist und die weiteren Voraussetzungen des § 199 BGB vorliegen. Die Zustellung eines Mahnbescheids kann die Verjährung hemmen. Rechtskräftig titulierte Hauptforderungen verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren; etwa für künftig fällig werdende Zinsen gelten Besonderheiten.

    Brauche ich für den Mahnbescheid einen Anwalt?

    Nein. Sie können den Antrag selbst über das Portal der Mahngerichte vorbereiten und auf einem dort vorgesehenen Weg einreichen. Auch im erstinstanzlichen Streit über Wohnraummiete besteht vor dem Amtsgericht grundsätzlich kein Anwaltszwang; es ist unabhängig vom Streitwert zuständig (§ 23 Nr. 2a GVG). Bei Widerspruch oder rechtlichen Unsicherheiten kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.

    Was kostet ein Mahnbescheid?

    Grundsätzlich fällt eine halbe Gerichtsgebühr nach dem Streitwert an, mindestens 38 €. Bei einer Forderung bis 1.000 € beträgt die Gebühr 38 €, bis 2.000 € sind es 51,50 € und bis 3.000 € sind es 62,75 €. Sie müssen die Kosten zunächst vorstrecken. Eine tatsächliche Erstattung hängt unter anderem von der Berechtigung der Forderung und der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ab. Anwalts- und Vollstreckungskosten können hinzukommen.

    Wie hoch sind die Verzugszinsen auf Mietschulden?

    Bei Mietern als Verbrauchern liegen sie fünf Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Maßgeblich sind die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Werte für die jeweiligen Zinszeiträume. Berücksichtigen Sie Verzugstage, Teilzahlungen und Änderungen des Basiszinssatzes. Die 40-€-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB kann von Verbrauchern nicht verlangt werden.

    Darf ich die Kaution mit offener Miete verrechnen?

    Nach Ende des Mietverhältnisses kann eine Verrechnung berechtigter Forderungen mit der Kaution möglich sein. Sie setzt insbesondere eine wirksame Aufrechnung unter Berücksichtigung der Kautionsvereinbarung voraus. Rechnen Sie Forderungen, Zahlungen und Kautionszinsen nachvollziehbar ab und zahlen Sie einen nicht mehr benötigten Überschuss aus. Bei rechtlichen Zweifeln hilft ein Rechtsanwalt.

    Was passiert, wenn der Mieter dem Mahnbescheid widerspricht?

    Auf Antrag wird die Sache im streitigen Gerichtsverfahren weitergeführt. Dann wird die Forderung inhaltlich geprüft und muss belegt werden. Weitere Fristen und Kostenvorschüsse sind zu beachten. Die Mahngebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet.

    Muss ich ausgefallene Miete versteuern?

    Bei Anwendung des Zuflussprinzips ist nicht gezahlte Miete keine Einnahme. Eine wirksame Verrechnung der Kaution mit Mietforderungen kann dagegen als Zufluss gelten. Vermietungsbezogene Gerichtskosten können Werbungskosten sein. Später eingehende Zahlungen sind grundsätzlich im Jahr des Eingangs zu berücksichtigen; eine zusätzliche Abschreibung bereits nicht erfasster Miete gibt es nicht. Ihre individuelle steuerliche Behandlung klären Sie mit einem Steuerberater.

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    Quellen

    Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung im Einzelfall. Die Beispielrechnung gilt nur unter den ausdrücklich genannten Annahmen. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

    Geschrieben von
    Investmentberater bei InvestImmo.de

    Schreibt über Vermietung, Nebenkosten, Mietrecht und Mehrfamilienhäuser.

    Als Bauingenieur, Immobilieninvestor und Berater mit rund 14 Jahren Finanzpraxis betrachtet Moe Gebäude zuerst technisch. Er schreibt über Substanz, Vermietung, laufende Kosten und Investments, die auch jenseits des Prospekts tragen.

    Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Zahlen sind Beispielrechnungen mit offengelegten Annahmen.

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