Befristeter Mietvertrag: drei Gründe, eine Form, viele Fallen
Wohnraum lässt sich nach § 575 BGB nur mit einem gesetzlichen Grund und dessen schriftlicher Mitteilung wirksam befristen. Wir erklären Form, Verlängerung und Alternativen und vergleichen Zeitmiete mit Leerstand.
Sie haben eine Wohnung gekauft, die Ihre Tochter in drei Jahren für ihr Studium beziehen soll. Oder Sie wollen das Haus in zwei Jahren grundlegend umbauen. Bis dahin soll die Wohnung nicht leer stehen. Also ein Mietvertrag bis zu einem festen Datum?
Das geht, aber nur unter engen Voraussetzungen. Für einen Zeitmietvertrag über Wohnraum nach § 575 BGB reicht ein gewünschtes Enddatum nicht aus. Wer den Grund nicht ausreichend konkret und rechtzeitig schriftlich mitteilt, hat grundsätzlich einen unbefristeten Mietvertrag. Eine spätere ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt dann ein berechtigtes Interesse voraus, etwa tatsächlich bestehenden Eigenbedarf.
01Was ein befristeter Mietvertrag ist
Ein Mietvertrag ist entweder auf unbestimmte Zeit geschlossen oder auf bestimmte Zeit (§ 542 BGB). Ein unbefristeter Vertrag kann insbesondere durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag enden. Für eine ordentliche Kündigung benötigt der Vermieter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf. Ein wirksam befristeter Vertrag endet grundsätzlich mit dem vereinbarten Datum.
Für Wohnraum hat der Gesetzgeber den befristeten Vertrag stark eingeschränkt. Mieter sollen nicht durch Kettenverträge den Kündigungsschutz verlieren. Deshalb ist eine Befristung im Anwendungsbereich des § 575 BGB nur mit einem der dort genannten Gründe erlaubt. Juristen sprechen vom qualifizierten Zeitmietvertrag.
Während der Laufzeit ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Das bindet auch Sie als Vermieter. Außerordentliche Kündigungsrechte, etwa wegen erheblichen Zahlungsverzugs, sowie gesetzliche Sonderkündigungsrechte bleiben unter ihren jeweiligen Voraussetzungen möglich.
02Die drei erlaubten Gründe
§ 575 Abs. 1 BGB nennt drei Gründe abschließend. Andere Gründe, etwa ein geplanter Verkauf, tragen keine Befristung nach dieser Vorschrift.
| Grund | Was gemeint ist | Beispiel |
|---|---|---|
| Eigennutzung | Der Vermieter will die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen | Die Tochter zieht zum Studium im September 2029 ein |
| Umbau oder Abriss | Der Vermieter will die Räume in zulässiger Weise beseitigen, wesentlich verändern oder instand setzen, und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses würde die Maßnahmen erheblich erschweren | Zusammenlegung zweier Wohnungen nach erteilter Genehmigung |
| Werkswohnung | Die Räume sollen an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermietet werden | Wohnung für einen Hausmeister des Arbeitgebers |
Der Grund muss so konkret sein, dass der Mieter ihn nachvollziehen und später prüfen kann. Eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes genügt dafür nicht. „Eigenbedarf“ allein ist zu wenig. „Meine Tochter Anna wird zum Wintersemester 2029 ihr Studium in dieser Stadt aufnehmen und die Wohnung beziehen“ beschreibt den Plan konkreter; die Angaben müssen den tatsächlichen Absichten entsprechen.

03Form, Auskunft, Verlängerung
Der Grund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Am einfachsten steht er im Mietvertrag selbst. Eine bloße spätere Mitteilung heilt das ursprüngliche Versäumnis nicht rückwirkend. Bei einer vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr ist außerdem die Schriftform des Vertrags nach § 550 BGB zu beachten; andernfalls gilt er grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist in diesem Fall jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Frühestens vier Monate vor Ablauf darf der Mieter Auskunft verlangen, ob der Grund noch besteht. Sie müssen innerhalb eines Monats antworten. Antworten Sie später, kann der Mieter eine Verlängerung um die Zeit der Verspätung verlangen (§ 575 Abs. 2 BGB). Die Verlängerung tritt nicht automatisch ein.
Tritt der Grund erst später ein, etwa weil sich der Studienbeginn um ein Semester verschiebt, kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung verlangen. Fällt der Grund ganz weg, kann er die Fortsetzung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trägt der Vermieter (§ 575 Abs. 3 BGB).
- 01Grund prüfen
Passt Ihr Plan unter einen der drei Gründe? Ein Verkauf passt nicht.
- 02Datum festlegen
Stimmen Sie das Enddatum auf den konkret geplanten Nutzungsbeginn oder die Baumaßnahme ab. Ein pauschaler zeitlicher Puffer ersetzt keine tragfähige Begründung.
- 03Grund konkret formulieren
Bei Eigennutzung: Person, Beziehung, Anlass und Zeitpunkt. Bei Baumaßnahmen oder einer Dienstwohnung sind die jeweils maßgeblichen Umstände darzustellen. Am einfachsten steht die Begründung im Vertrag selbst.
- 04Schriftlich abschließen
Beide Seiten unterschreiben; der konkrete Befristungsgrund wird dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt.
- 05Unterlagen sammeln
Was den Plan belegt, etwa Studienpläne, Baugenehmigung oder Arbeitsvertrag.
- 06Auskunft vorbereiten
Ab vier Monaten vor Ablauf mit einer Anfrage rechnen und innerhalb eines Monats antworten.
04Was gilt, wenn die Befristung unwirksam ist
Fehlt der Grund oder ist er nicht ausreichend konkret, gilt der Vertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie bekommen die Wohnung dann nicht automatisch zurück.
Der Bundesgerichtshof hat 2013 in einem Einzelfall eine ergänzende Vertragsauslegung zugelassen, durch die an die Stelle einer unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht für die vorgesehene Bindungsdauer trat (BGH VIII ZR 388/12). Daraus folgt kein automatischer Kündigungsverzicht für jeden unwirksam befristeten Vertrag. Ob und wie lange eine Bindung besteht, hängt vom Vertrag und den Umständen ab. Greift ein solcher Verzicht, ist die ordentliche Kündigung entsprechend eingeschränkt. Für eine spätere ordentliche Vermieterkündigung sind grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf, und die gesetzliche Kündigungsfrist erforderlich. Lassen Sie die Folgen einer unwirksamen Befristung im konkreten Fall von einem Rechtsanwalt beurteilen.
05Alternativen: Kündigungsverzicht und vorübergehender Gebrauch
Nicht jeder Vermieter will die Wohnung später selbst nutzen. Wer lediglich verhindern möchte, dass ein Mieter nach wenigen Monaten wieder auszieht, benötigt dafür keinen Zeitmietvertrag nach § 575 BGB.
Dafür kann ein Kündigungsverzicht passen. Beide Seiten verzichten für eine bestimmte Zeit auf die ordentliche Kündigung. Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss darf den Mieter grundsätzlich höchstens vier Jahre binden; maßgeblich ist der Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur erstmaligen möglichen Vertragsbeendigung. Die grundsätzliche Vierjahresgrenze hat der Bundesgerichtshof für Formularvereinbarungen bestätigt (BGH VIII ZR 27/04). Der Vertrag bleibt unbefristet und endet nicht automatisch mit Ablauf der Bindung. Mehr dazu im Ratgeber zu Klauseln im Mietvertrag.
Davon zu unterscheiden ist die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB), etwa bei einem konkret begrenzten Wohnbedarf während eines Projekts oder des Klinikaufenthalts eines Angehörigen. Eine kurze Vertragsdauer allein genügt dafür nicht. Bei tatsächlich vorübergehendem Gebrauch gelten bestimmte Schutzvorschriften nicht, darunter die Mietpreisbremse und wesentliche Vorschriften des ordentlichen Kündigungsschutzes. Auch die Anforderungen des § 575 BGB gelten für diese Ausnahme nicht. Entscheidend ist deshalb die tatsächliche Art der Nutzung, nicht allein das vereinbarte Enddatum.

06Beispielrechnung: Leerstand oder Zeitmiete bis zum Einzug
Die Kellers haben eine Zweizimmerwohnung für 200.000 € gekauft, finanziert mit 160.000 €. Ihre Tochter soll in drei Jahren zum Studium einziehen. Bis dahin überlegen sie, die Wohnung leer zu lassen, um die Risiken einer zwischenzeitlichen Vermietung zu vermeiden. Die Namen sind ausgedacht; die Zahlen bilden eine vereinfachte Beispielrechnung, keine Prognose.
Wir rechnen vereinfachend mit jährlich 3,8 % Zins und 1,5 % Tilgung, jeweils auf den ursprünglichen Darlehensbetrag von 160.000 €. Für den Dreijahresvergleich werden diese Jahresbeträge konstant gehalten; ein tatsächlicher Tilgungsplan mit sinkender Restschuld wird nicht abgebildet. Die Zinshöhe ist ausschließlich eine Rechenannahme, kein aktuelles Finanzierungsangebot.
Die monatliche Kaltmiete beträgt 750 €. Bei Vermietung wird angenommen, dass die umlagefähigen Kosten von 2.100 € jährlich vollständig über Betriebskostenzahlungen des Mieters gedeckt werden; die Tabelle zeigt dafür den Nettobetrag. Weitere 900 € jährlich entfallen im Modell auf nicht umlagefähige Zahlungen einschließlich möglicher Beiträge zur Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Rechnung erfasst diese Position ausschließlich als Liquiditätsabfluss, nicht als pauschal steuerlich abziehbaren Aufwand.
Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. Erst bei Verwendung der Mittel für steuerlich berücksichtigungsfähige Maßnahmen kommt ein Abzug nach den jeweiligen Voraussetzungen in Betracht; auch dann sind die Ausgaben nicht stets sofort abziehbar. Das gesamte Hausgeld darf deshalb nicht pauschal steuerlich abgezogen werden. Auch die Darlehenstilgung ist kein Werbungskostenabzug: Sie verringert die Restschuld, belastet aber die laufende Liquidität.
| Leerstand | Zeitmiete 750 € monatlich | |
|---|---|---|
| Kaltmiete | 0 € | 9.000 € |
| Zinsen (3,8 % auf 160.000 €) | −6.080 € | −6.080 € |
| Tilgung (1,5 % auf 160.000 €) | −2.400 € | −2.400 € |
| Hausgeld, umlagefähiger Teil, nach Erstattung | −2.100 € | 0 € |
| Hausgeld, nicht umlagefähiger Teil einschließlich etwaiger Rücklagenzahlungen | −900 € | −900 € |
| Cashflow vor Steuern | −11.480 € | −380 € |
Unter diesen Annahmen verursacht der Leerstand einen jährlichen Liquiditätsabfluss von 11.480 €. Bei Zeitmiete verbleibt vor Steuern ein Fehlbetrag von 380 € im Jahr. Der Unterschied beträgt 11.100 € jährlich und bei drei unverändert angesetzten Jahren 33.300 € vor Steuern. Die bessere Liquidität ist nicht mit einem Gewinn oder einer bestimmten Rendite gleichzusetzen.
Für eine Nachsteuerbetrachtung sind andere Größen maßgeblich als für den Cashflow. Die Gebäudeabschreibung (AfA) hängt unter anderem von der Bemessungsgrundlage und dem anwendbaren Abschreibungssatz ab; sie ist kein laufender Geldabfluss. Die persönliche Einkommensteuer richtet sich unter anderem nach dem zu versteuernden Einkommen. Bei einer von Anfang an begrenzten Vermietung mit anschließender Eigennutzung kann zudem eine Überschussprognose erforderlich sein, um die Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen. Beim ausschließlich privat veranlassten Leerstand ohne Vermietungsabsicht besteht dagegen kein Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften. Lassen Sie die steuerliche Behandlung und die Auswirkungen auf Ihren persönlichen Cashflow von einem Steuerberater berechnen.
Die Rechnung zeigt auch die Kehrseite. Die Kellers tragen das Risiko, dass sich der Einzug verschiebt oder ein gesetzlicher Verlängerungsanspruch des Mieters entsteht. Vor dem Einzug der Tochter können außerdem Renovierungskosten anfallen; eine Renovierung nach genau drei Jahren ist nicht zwangsläufig erforderlich. Solche Kosten, Mietausfälle und zusätzliche Verwaltungs- oder Rechtskosten sind hier nicht eingerechnet. Ob die Zwischenvermietung insgesamt günstiger bleibt, hängt auch von diesen Positionen ab.
07Für wen der Zeitmietvertrag passt
- Sie wollen die Wohnung zu einem absehbaren Zeitpunkt selbst, für Familienangehörige oder Angehörige Ihres Haushalts nutzen.
- Sie planen zulässige wesentliche Baumaßnahmen, die durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden.
- Sie können den Grund heute konkret benennen und belegen.
- Sie wollen nur einen Mieter für einige Jahre binden. Dann kommt ein Kündigungsverzicht in Betracht.
- Sie wollen später verkaufen. Ein Verkauf ist kein Befristungsgrund.
- Ihr Plan ist vage, etwa „vielleicht ziehen wir im Alter dorthin“.
08Risiken und typische Fehler
Vager Grund. Ein zu unbestimmter Grund kann die Befristung unwirksam machen. Dann besteht grundsätzlich ein unbefristeter Vertrag. Eine spätere ordentliche Vermieterkündigung benötigt ein berechtigtes Interesse und muss die maßgeblichen Fristen sowie einen etwaigen Kündigungsverzicht beachten.
Verschobener Plan. Verzögert sich der Einzug, kann der Mieter eine Verlängerung verlangen. Fällt der Plan weg, etwa weil die Tochter woanders studiert und die Wohnung nicht mehr benötigt, kann er die Fortsetzung auf unbestimmte Zeit verlangen.
Beweislast. Der Vermieter trägt die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer einer Verzögerung. Bewahren Sie Belege auf.
Mietausfall und Zinsen. Auch ein Zeitmietvertrag schützt nicht vor Zahlungsausfall, Schäden oder steigenden Zinsen bei der Anschlussfinanzierung. Die Rechnung oben setzt vollständige Miet- und Betriebskostenzahlungen voraus.
Mieterwahl. Eine dreijährige Mietdauer kann beispielsweise für Studierende, Berufseinsteiger oder Menschen in einer Übergangsphase passen. Ob entsprechende Nachfrage besteht, hängt vom konkreten Standort und Angebot ab. Prüfen Sie Bonität und Unterlagen genauso sorgfältig wie bei einem unbefristeten Vertrag, siehe Mieterauswahl.
FAQHäufige Fragen
Ist ein befristeter Mietvertrag für Wohnungen erlaubt?
Ja, im Anwendungsbereich des § 575 BGB mit einem von drei Gründen: spätere Nutzung durch den Vermieter, seine Familien- oder Haushaltsangehörigen; zulässige wesentliche Baumaßnahmen, die durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden; oder spätere Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten. Der konkrete Grund muss bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden.
Was passiert, wenn im befristeten Mietvertrag kein Grund steht?
Entscheidend ist, ob der konkrete Grund dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wurde; er kann auch in einem gesonderten Dokument stehen. Fehlt eine wirksame Befristung, gilt der Vertrag grundsätzlich als unbefristet. Ein beiderseitiger Kündigungsverzicht kann sich im Einzelfall durch ergänzende Vertragsauslegung ergeben, entsteht aber nicht automatisch. Eine ordentliche Vermieterkündigung setzt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse und die Einhaltung der maßgeblichen Frist voraus. Lassen Sie die Folgen im Einzelfall von einem Rechtsanwalt beurteilen.
Kann der Mieter einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?
Eine ordentliche Kündigung ist während einer wirksamen Befristung grundsätzlich ausgeschlossen. Außerordentliche oder gesetzliche Sonderkündigungsrechte können unter ihren jeweiligen Voraussetzungen bestehen, etwa bei einer verweigerten Untervermietung oder bestimmten Mieterhöhungen. Nicht jede Ablehnung oder Erhöhung genügt. Eine einvernehmliche Aufhebung ist möglich; allein die Benennung eines Nachmieters beendet den Vertrag nicht.
Wie lange darf ein befristeter Mietvertrag laufen?
§ 575 BGB nennt keine allgemeine Höchstdauer. Die Laufzeit muss zum konkreten Befristungsgrund passen. Bei mehr als einem Jahr ist außerdem die Schriftform des Vertrags nach § 550 BGB zu beachten; andernfalls gilt er grundsätzlich als unbefristet, wobei eine Kündigung frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig ist. Der Befristungsgrund muss unabhängig von der Laufzeit bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden.
Muss ich dem Mieter vor Ablauf Bescheid geben?
Nach § 575 Abs. 2 BGB muss der Vermieter auf ein entsprechendes Auskunftsverlangen reagieren. Frühestens vier Monate vor Ablauf kann der Mieter verlangen, dass ihm innerhalb eines Monats mitgeteilt wird, ob der Grund noch besteht. Bei verspäteter Antwort kann der Mieter eine Verlängerung um die Dauer der Verspätung verlangen; sie tritt nicht automatisch ein.
Was ist der Unterschied zwischen Zeitmietvertrag und Kündigungsverzicht?
Ein wirksamer Zeitmietvertrag nach § 575 BGB endet grundsätzlich automatisch zum vereinbarten Datum und benötigt einen gesetzlichen Grund. Beim Kündigungsverzicht ist die ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen; der Vertrag bleibt unbefristet. Bei formularmäßiger Vereinbarung darf die Bindung des Mieters grundsätzlich höchstens vier Jahre vom Vertragsschluss bis zur ersten möglichen Vertragsbeendigung betragen.
Gilt die Mietpreisbremse auch beim befristeten Mietvertrag?
Ja, eine Befristung nach § 575 BGB befreit nicht von der Mietpreisbremse. Sie gilt in entsprechend ausgewiesenen Gebieten, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift; auch die Regeln zur zulässigen Vormiete und zu Modernisierungen können relevant sein. Tatsächlich nur zum vorübergehenden Gebrauch vermieteter Wohnraum fällt unter eine gesonderte Ausnahme. Eine kurze Mietdauer allein reicht dafür nicht.
Weiterlesen
Quellen
- § 575 BGB und § 575a BGB (Zeitmietvertrag, außerordentliche Kündigung)
- § 549 BGB, § 550 BGB, § 573c BGB (Ausnahmen, Schriftform und Kündigungsfristen)
- BGH, Urteil vom 10.07.2013, VIII ZR 388/12 (ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung)
- BGH, Urteil vom 06.04.2005, VIII ZR 27/04 (grundsätzliche Vierjahresgrenze für einen formularmäßigen Kündigungsverzicht)
- § 32a EStG (Einkommensteuertarif)
- Beispielrechnung: eigene Berechnung anhand der im Artikel erläuterten Zahlungsannahmen
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung im Einzelfall. Die Cashflow-Zahlen sind vereinfachte Rechenbeispiele, keine Prognose oder Renditezusage. Besprechen Sie Vertragsfragen mit einem Rechtsanwalt und die steuerlichen Folgen mit einem Steuerberater.

Schreibt über Kaufprozess, Notar und Grundbuch und Vermietung.
Kevin verbindet zwölf Jahre Vertriebserfahrung mit neun Jahren Spezialisierung auf Immobilien und mehr als 500 Beratungen. Er schreibt über Objektqualität, Standortrisiken und einen sicheren Weg vom ersten Vergleich bis zum Kauf.
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