Kauf bricht nicht Miete: § 566 BGB einfach erklärt
Wer eine vermietete Wohnung kauft, übernimmt den Mieter mit allen Rechten und Pflichten. Wir zeigen, ab wann das gilt, wie Miete, Kaution und Nebenkosten zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt werden und wann der Käufer kündigen darf.
Sie haben eine vermietete Wohnung gekauft oder wollen eine verkaufen. Im Kaufvertragsentwurf steht ein Absatz zum Mietverhältnis, und darin der Verweis auf § 566 BGB. Was heißt das für Sie, für den Mieter und für die Miete im Übergangsmonat?
Der Satz „Kauf bricht nicht Miete“ klingt einfach. Im Alltag stecken darin ein paar Fragen, die beim Notar selten jemand stellt. Wer bekommt die Miete zwischen Übergabe und Grundbucheintrag? Wer zahlt die Kaution zurück? Und wer macht die Nebenkostenabrechnung für das laufende Jahr?
01Was § 566 BGB regelt
Absatz 1 sagt, dass der Erwerber anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis eintritt, solange er Eigentümer ist. Ein neuer Mietvertrag ist nicht nötig. Miete, Laufzeit, Staffel- oder Indexvereinbarung, Regelungen zu Schönheitsreparaturen und Haustieren bleiben, wie sie sind.
Absatz 2 schützt den Mieter. Erfüllt der Käufer seine Pflichten nicht, haftet der Verkäufer für den Schaden wie ein Bürge. Davon wird er frei, wenn er den Mieter über den Eigentumswechsel informiert und der Mieter nicht zum ersten möglichen Termin kündigt. Für Verkäufer heißt das: Schreiben Sie dem Mieter nach dem Grundbucheintrag einen kurzen Brief.
Der Grundsatz gilt über § 578 BGB auch für vermietete Gewerberäume und für Pachtverträge, etwa bei Pflegeapartments mit einem Betreiber.
„Wäre ein Verkauf nach 10 Jahren möglich, wenn ich Käufer finde, oder bin ich auf 20 Jahre gelockt?“
Diese Frage hören wir in Beratungsgesprächen. Ein langer Miet- oder Pachtvertrag bindet die Wohnung, nicht Sie. Sie können jederzeit verkaufen, der Käufer übernimmt den Vertrag mit der Restlaufzeit. Ob und zu welchem Preis sich ein Käufer findet, hängt vom Markt und vom Objekt ab.
02Ab wann der Käufer Vermieter ist
Beim Immobilienkauf gibt es drei Termine, die oft verwechselt werden. Für § 566 BGB zählt nur der letzte.
| Termin | Was passiert | Wer ist Vermieter? |
|---|---|---|
| Notartermin | Kaufvertrag wird beurkundet | Verkäufer |
| Übergang von Nutzen und Lasten | meist nach Kaufpreiszahlung; ab hier stehen dem Käufer intern Miete und Kosten zu | Verkäufer (rechtlich) |
| Eintragung im Grundbuch | Eigentum geht über | Käufer |
Zwischen Übergabe und Eintragung liegen oft Wochen bis Monate. In dieser Zeit ist rechtlich noch der Verkäufer Vermieter. Der Kaufvertrag regelt deshalb, dass er die Miete an den Käufer weitergibt. Will der Käufer schon vorher eine Mieterhöhung verlangen, kann ihn der Verkäufer dazu ermächtigen (BGH, 19.03.2014, VIII ZR 203/13). Diese Ermächtigung steht idealerweise gleich im Kaufvertrag.

03Was übergeht und was beim Verkäufer bleibt
Grundsätzlich gilt das Stichtagsprinzip. Was vor dem Eigentumswechsel fällig war, bleibt Sache des Verkäufers. Was danach fällig wird, betrifft den Käufer.
| Thema | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Miete ab Eigentumswechsel | steht dem Käufer zu | § 566 BGB |
| Rückstände aus der Zeit davor | bleiben Forderung des Verkäufers | Stichtagsprinzip |
| Kaution | Käufer tritt ein; bekommt der Mieter sie von ihm nicht zurück, haftet der Verkäufer weiter | § 566a BGB |
| Vorauszahlung oder Abreden über die Miete zwischen Mieter und Verkäufer | gegenüber dem Käufer nur wirksam bis zum Ende des Monats, in dem der Mieter vom Wechsel erfährt, bei Kenntnis nach dem 15. auch für den Folgemonat | § 566c BGB |
| Verfügungen des Verkäufers über künftige Mieten (etwa Abtretung) | gegenüber dem Käufer nur für den laufenden Monat wirksam, bei Eigentumswechsel nach dem 15. auch für den Folgemonat | § 566b BGB |
| Nebenkostenabrechnung abgelaufener Jahre | macht der Verkäufer, auch Nachforderungen und Guthaben | BGH, 02.12.2003, VIII ZR 168/03 |
| Nebenkostenabrechnung laufendes Jahr | macht nach herrschender Auffassung der Käufer für das ganze Jahr | Ausgleich im Kaufvertrag |
| Mündliche Absprachen | gehen mit über, wenn sie Teil des Mietvertrags sind | § 566 BGB |
| Ankaufsrecht des Mieters | geht nicht über, weil es kein mietrechtliches Recht ist | BGH, XII. Zivilsenat, 12.10.2016 |
Gerade die mündlichen Absprachen sind für Käufer heikel. Ein Stellplatz, der „schon immer“ mitbenutzt wird, oder eine zugesagte Renovierung können Teil des Mietverhältnisses sein. Fragen Sie vor dem Kauf schriftlich nach allen Nebenabreden und lassen Sie sich die Antwort im Kaufvertrag zusichern.
04Beispielrechnung: das Übergangsjahr in Euro
Lena verkauft ihre vermietete Wohnung an Jonas. Die Namen sind ausgedacht, die Zahlen sind ein Rechenbeispiel. Der Mieter zahlt 750 € Kaltmiete und 230 € Nebenkostenvorauszahlung. Er hat 2.250 € Kaution hinterlegt, mit Zinsen sind es 2.288 €.
Der Kaufvertrag wird am 16.03.2026 beurkundet. Nutzen und Lasten gehen laut Vertrag am 01.05.2026 über. Im Grundbuch wird Jonas am 18.08.2026 eingetragen. Der Mieter zahlt bis dahin weiter an Lena, weil er von nichts weiß.
| Zeitraum | Betrag | |
|---|---|---|
| Miete inkl. Vorauszahlung, Mai bis August | 4 × 980 € | 3.920 € |
| Nebenkostenvorauszahlungen Januar bis April | 4 × 230 € | 920 € |
| Kaution mit Zinsen | Stand August | 2.288 € |
| Überweisung Lena an Jonas | 7.128 € |
Warum geht das Geld für Januar bis April an Jonas, obwohl Lena in dieser Zeit noch Eigentümerin war? Weil Jonas dem Mieter gegenüber das ganze Jahr 2026 abrechnet. Die Kosten der ersten Monate hat Lena bezahlt. Je nach Vertrag verrechnen beide das intern, oder Lena übernimmt einen Anteil an einer Nachzahlung. Wichtig ist, dass es im Kaufvertrag steht.
05Kündigung und Eigenbedarf nach dem Kauf
Mit dem Kauf bekommt der Käufer kein besonderes Kündigungsrecht. Er kann nur aus den Gründen kündigen, die jeder Vermieter hat, vor allem bei Eigenbedarf für sich oder nahe Angehörige (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, nach fünf Jahren Mietdauer sechs und nach acht Jahren neun Monate (§ 573c BGB). Die Mietdauer beim Verkäufer zählt dabei mit.
Eine Besonderheit gilt, wenn die Wohnung erst nach dem Einzug des Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Dann darf der Käufer sich frühestens drei Jahre nach seinem Kauf auf Eigenbedarf berufen (§ 577a Abs. 1 BGB). In Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Länder die Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern (§ 577a Abs. 2 BGB). Eine ähnliche Sperre gilt, wenn mehrere Käufer oder eine Personengesellschaft ein Mietshaus erwerben (§ 577a Abs. 1a BGB).
Mehr zu Voraussetzungen, Fristen und Fehlern bei der Kündigung steht im Ratgeber Eigenbedarfskündigung. Ob der Mieter vor dem Verkauf ein Vorkaufsrecht hat, erklärt das Glossar Vorkaufsrecht des Mieters.

06Checkliste für Käufer und Verkäufer
- 01Mietvertrag vollständig vorlegen
mit allen Nachträgen, Mieterhöhungen und schriftlichen Nebenabreden.
- 02Nebenabreden abfragen
Stellplatz, Keller, Renovierungszusagen, Haustiere, Untervermietung.
- 03Kaution belegen
Kontoauszug des Kautionskontos und Regelung zur Übertragung im Kaufvertrag.
- 04Mietrückstände offenlegen
und regeln, dass sie beim Verkäufer bleiben.
- 05Nebenkosten aufteilen
wer welches Jahr abrechnet, wie Vorauszahlungen und Belege übergehen.
- 06Ermächtigung vereinbaren
falls der Käufer vor dem Eintrag die Miete erhöhen oder Erklärungen abgeben soll.
- 07Mieter informieren
nach dem Grundbucheintrag, mit neuer Bankverbindung und Ansprechpartner.
07Für wen eine vermietete Wohnung passt
- Sie kaufen als Kapitalanleger und wollen ab dem ersten Monat Miete
- Sie schätzen einen Mieter, dessen Zahlungsverhalten Sie aus den Kontoauszügen kennen
- Die Miete liegt nahe an der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Sie wollen in absehbarer Zeit selbst einziehen
- Die Wohnung wurde nach Einzug des Mieters umgewandelt und Sie brauchen sie bald
- Der Verkäufer kann Kaution oder Mietvertrag nicht vollständig belegen
08Risiken und Grenzen
Der größte Fehler auf Käuferseite ist, den Mietvertrag nur zu überfliegen. Was darin steht, gilt für Sie, auch eine Staffelmiete mit langem Kündigungsverzicht oder eine Miete deutlich unter dem Mietspiegel. Mieterhöhungen sind nur in den gesetzlichen Grenzen möglich, siehe Mieterhöhung: Regeln für Vermieter.
Auf Verkäuferseite liegt das Risiko in der Kaution und im Übergangsjahr. Wird die Kaution nicht übergeben oder verliert der Käufer sie, kann der Mieter sie Jahre später vom Verkäufer verlangen (§ 566a Satz 2 BGB). Und solange der Mieter nicht informiert ist, landet die Miete beim Verkäufer, der sie weitergeben muss.
Nicht von § 566 erfasst sind Rechte, die mit der Miete nur lose zusammenhängen, etwa ein vertragliches Ankaufsrecht des Mieters. Bei solchen Klauseln hilft nur der Blick eines Anwalts vor der Beurkundung.
FAQHäufige Fragen
Was bedeutet „Kauf bricht nicht Miete“?
Der Verkauf einer vermieteten Wohnung beendet den Mietvertrag nicht. Der Käufer tritt mit der Eintragung im Grundbuch in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein (§ 566 BGB). Der Mieter muss nicht zustimmen und keinen neuen Vertrag unterschreiben.
Muss der Mieter einen neuen Mietvertrag unterschreiben?
Nein. Der bestehende Vertrag gilt weiter. Ein neuer Vertrag mit schlechteren Bedingungen ist für den Mieter freiwillig, er muss ihn nicht unterschreiben.
Ab wann bekommt der Käufer die Miete?
Rechtlich ab der Eintragung im Grundbuch. Im Kaufvertrag wird meist vereinbart, dass ihm die Miete schon ab dem Übergang von Nutzen und Lasten zusteht. Der Verkäufer gibt sie dann bis zum Eintrag weiter.
Wer zahlt die Kaution zurück, wenn die Wohnung verkauft wurde?
Der Käufer, weil er in die Rechte und Pflichten aus der Kaution eintritt. Kann der Mieter die Kaution vom Käufer nicht bekommen, muss der Verkäufer sie zurückzahlen (§ 566a BGB).
Wer macht die Nebenkostenabrechnung nach dem Verkauf?
Für Jahre, die beim Eigentumswechsel schon abgelaufen waren, der Verkäufer (BGH, 02.12.2003, VIII ZR 168/03). Für das laufende Jahr nach herrschender Auffassung der Käufer. Den Ausgleich der Vorauszahlungen regeln beide im Kaufvertrag.
Kann der neue Eigentümer sofort wegen Eigenbedarf kündigen?
Er kann kündigen, sobald er im Grundbuch steht, muss aber Eigenbedarf haben und die Kündigungsfrist von drei bis neun Monaten einhalten. Wurde die Wohnung nach Einzug des Mieters umgewandelt, gilt eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren (§ 577a BGB).
Was ist § 577a BGB?
Die Kündigungsbeschränkung bei Umwandlung. Wird eine vermietete Wohnung nach Einzug des Mieters in Wohnungseigentum aufgeteilt und verkauft, kann der Käufer sich frühestens drei Jahre nach dem Kauf auf Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung berufen. Die Länder können die Frist für bestimmte Gemeinden auf bis zu zehn Jahre verlängern.
Gilt § 566 BGB auch bei Schenkung oder Erbschaft?
Bei Schenkung ja, weil auch sie eine Veräußerung ist. Bei Erbschaft tritt der Erbe ohnehin in alle Verträge des Verstorbenen ein, der Mietvertrag läuft also auch dann weiter.
Weiterlesen
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 14.10.2026.
- § 566 BGB, § 566a BGB, § 566b BGB, § 566c BGB, § 566e BGB, § 578 BGB
- § 573 BGB, § 573c BGB, § 577 BGB, § 577a BGB
- BGH, Urteil vom 19.03.2014, VIII ZR 203/13 (Ermächtigung des Erwerbers zur Mieterhöhung vor Eintragung), NJW 2014, 1802
- BGH, Urteil vom 02.12.2003, VIII ZR 168/03 (Betriebskostenabrechnung nach Eigentümerwechsel)
- GÖRG Rechtsanwälte, „Kauf bricht nicht Miete – welche Rechte und Pflichten gehen über?“, 13.10.2017, goerg.de (Ankaufsrecht, BGH 12.10.2016)
- Beispielrechnung: eigene Berechnung, Stand 14.10.2026

Schreibt über Vermietung, Nebenkosten, Mietrecht und Mehrfamilienhäuser.
Als Bauingenieur, Immobilieninvestor und Berater mit rund 14 Jahren Finanzpraxis betrachtet Moe Gebäude zuerst technisch. Er schreibt über Substanz, Vermietung, laufende Kosten und Investments, die auch jenseits des Prospekts tragen.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Alle Zahlen sind Beispielrechnungen mit offengelegten Annahmen, Stand 14.10.2026.



