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Abmahnung an den Mieter: Gründe, Inhalt, Muster

Kevin Celentano · 2026-10-14

Abmahnung auf einen Blick
0
Formvorschriften
aber ohne Beweis des Zugangs ist sie wertlos
1
Abmahnung
kann reichen, eine feste Zahl gibt es nicht
0
Klagerecht
des Mieters gegen eine unberechtigte Abmahnung
−4.354 €
im Beispiel
was eine verlorene Räumungsklage kosten kann

Der Mieter im zweiten Stock feiert jedes Wochenende bis drei Uhr. Die Nachbarn beschweren sich bei Ihnen, ein Gespräch hat nichts geändert. Oder die Miete kommt seit Monaten am Zwanzigsten statt am dritten Werktag.

An diesem Punkt fragen sich viele Vermieter, ob sie gleich kündigen können. Meist ist die Antwort: noch nicht. Erst kommt die Abmahnung, also die förmliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten abzustellen, verbunden mit dem Hinweis auf die Folgen.

Eine gute Abmahnung ist kurz, konkret und nachweisbar zugegangen. Eine schlechte kann dazu führen, dass Sie eine spätere Kündigung vor Gericht verlieren. Hier sehen Sie, wann Sie abmahnen müssen, was hineingehört und wie Sie den Zugang beweisen.

01Wann Sie abmahnen müssen und wann nicht

Ob eine Abmahnung Pflicht ist, hängt davon ab, was Sie danach vorhaben. Das Gesetz unterscheidet drei Wege.

Ihr ZielAbmahnung nötig?Grundlage
Fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung (Lärm, unerlaubte Untervermietung, Beleidigung)ja, oder Frist zur Abhilfe§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ab zwei Monatsmietennein§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB
Fristlose Kündigung wegen offener Kaution (zwei Kaltmieten)nein§ 569 Abs. 2a BGB
Fristlose Kündigung wegen ständig unpünktlicher Zahlungja, danach kann eine weitere Verspätung reichen§ 543 Abs. 1 BGB, BGH VIII ZR 364/04
Ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzungnicht vorgeschrieben, aber oft entscheidend§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, BGH VIII ZR 145/07
Unterlassungsklage gegen vertragswidrigen Gebrauchja§ 541 BGB

Ohne Abmahnung geht es bei schweren Verstößen, wenn eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB). Gemeint sind Fälle wie Tätlichkeiten gegen Sie oder Nachbarn. Darauf sollten Sie sich nur nach anwaltlicher Prüfung verlassen.

Die ordentliche Kündigung ist der Fall, der oft unterschätzt wird. Der Bundesgerichtshof sagt, dass dafür keine Abmahnung vorgeschrieben ist. Bei einem leichten Verstoß, etwa einem einmaligen Versehen, gibt aber oft erst die missachtete Abmahnung dem Verhalten das Gewicht, das eine Kündigung trägt. Im Zweifel mahnen Sie deshalb vorher ab.

02Typische Gründe für eine Abmahnung

Abmahnen können Sie jeden Verstoß gegen Pflichten aus dem Mietvertrag oder der Hausordnung. In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Fälle auf.

VerstoßWorauf Sie achten
Unpünktliche MietzahlungFälligkeit ist der dritte Werktag des Monats (§ 556b BGB); Daten der Zahlungseingänge auflisten
RuhestörungRuhezeiten aus Hausordnung oder Mietvertrag, Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Zeugen
Unerlaubte UntervermietungErlaubnis nötig (§ 540 BGB); bei berechtigtem Interesse hat der Mieter aber einen Anspruch darauf (§ 553 BGB)
Tierhaltung ohne Zustimmungein pauschales Verbot von Hunden und Katzen im Formularvertrag ist unwirksam (BGH VIII ZR 168/12), es kommt auf den Einzelfall an
Verstöße gegen die Hausordnungetwa Treppenhausreinigung, Müll, Fahrräder im Flur; nur was vereinbart ist, lässt sich abmahnen
Vernachlässigung der Wohnungetwa fehlendes Lüften mit Schimmelfolge oder gemeldete Schäden, die der Mieter nicht anzeigt
Bauliche Veränderungen ohne ZustimmungWände, Böden, Einbauten, Außenantennen

Bei der Untervermietung lohnt ein zweiter Blick. Hat der Mieter einen nachvollziehbaren Grund, etwa einen Partner, der einzieht, oder eine längere berufliche Abwesenheit, müssen Sie die Erlaubnis in der Regel erteilen. Eine Abmahnung wegen fehlender Erlaubnis kann dann ins Leere gehen. Mehr dazu im Glossar Untervermietung.

03Was in die Abmahnung gehört

Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Sie können also auch mündlich abmahnen. Das hilft Ihnen nur später nicht, wenn Sie den Inhalt beweisen müssen. Schreiben Sie deshalb immer, und zwar so konkret wie möglich.

Aufbau einer wirksamen Abmahnung
  1. 01
    Absender, Empfänger, Mietobjekt

    Alle Vermieter als Absender, alle Mieter laut Vertrag als Empfänger, Adresse und Lage der Wohnung.

  2. 02
    Betreff mit dem Grund

    etwa „Abmahnung wegen wiederholter Ruhestörung“ oder „Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlung“.

  3. 03
    Der Verstoß, genau beschrieben

    Datum, Uhrzeit, was passiert ist, wer es bemerkt hat. Bei Zahlungen jedes Fälligkeitsdatum und jeden Zahlungseingang.

  4. 04
    Die verletzte Pflicht

    Klausel im Mietvertrag, Hausordnung oder gesetzliche Pflicht benennen.

  5. 05
    Die Aufforderung

    das Verhalten sofort zu unterlassen oder einen Zustand bis zu einem festen Datum zu beseitigen.

  6. 06
    Die Folge

    der klare Hinweis, dass Sie bei einem weiteren gleichartigen Verstoß das Mietverhältnis kündigen werden, gegebenenfalls fristlos.

  7. 07
    Unterschrift und Datum

    eigenhändig, bei mehreren Vermietern von allen.

So kann der Kern einer Abmahnung wegen unpünktlicher Zahlung in eigenen Worten lauten:

Laut § 4 Ihres Mietvertrags ist die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Die Mieten für Juli, August und September 2026 sind erst am 18.07., 21.08. und 19.09.2026 auf unserem Konto eingegangen. Wir mahnen Sie hiermit ab und fordern Sie auf, die Miete künftig pünktlich zu zahlen. Sollte die Miete erneut verspätet eingehen, werden wir das Mietverhältnis kündigen, gegebenenfalls fristlos.

Vermeiden Sie Sammel-Abmahnungen mit fünf Vorwürfen auf einmal. Wird nur einer davon bestritten, verliert der ganze Brief an Gewicht. Eine Abmahnung pro Verstoß ist klarer.

04Zugang beweisen

Die Abmahnung wirkt erst, wenn sie beim Mieter ankommt. Bestreitet er später den Zugang, müssen Sie ihn beweisen. Daran scheitern in der Praxis mehr Abmahnungen als am Inhalt.

WegBeweiswertHinweis
Persönliche Übergabe mit EmpfangsbestätigunghochMieter unterschreibt auf einer Kopie
Bote mit Einwurf in den BriefkastenhochBote liest den Brief vorher, notiert Datum und Uhrzeit, kann als Zeuge aussagen
Einwurf-Einschreibenmittelbelegt den Einwurf, nicht den Inhalt des Umschlags
Übergabe-Einschreibenniedrigholt der Mieter es nicht ab, gilt es oft nicht als zugegangen
E-Mail oder MessengerniedrigZugang und Inhalt leicht bestreitbar

Am sichersten ist der Bote, der den Inhalt kennt. Das kann ein Bekannter sein, der nicht selbst Vermieter der Wohnung ist. Bewahren Sie eine Kopie der Abmahnung und die Notiz des Boten zusammen auf.

05Beispielrechnung: was eine Kündigung ohne Abmahnung kosten kann

Michael vermietet eine Wohnung für 750 € kalt. Der Mieter verstößt seit Monaten gegen die Ruhezeiten. Michael kündigt ohne vorherige Abmahnung fristlos und erhebt Räumungsklage. Das Gericht weist die Klage ab, weil eine Abmahnung gefehlt hat. Name und Zahlen sind ausgedacht, die Rechnung ist ein Beispiel und keine Prognose.

Kosten der verlorenen Räumungsklage
GrundlageBetrag
Streitwert: Jahresnettokaltmiete 12 × 750 €§ 41 Abs. 2 GKG9.000 €
Gerichtskosten (3,0 Gebühren)GKG ab 01.06.2025781,50 €
Eigener Anwalt mit TerminRVG ab 01.06.2025, inkl. 19 % USt1.786,49 €
Anwalt des Mieters, den Michael erstatten muss§ 91 ZPO1.786,49 €
Kosten, die Michael trägt−4.354,48 €
Eigene Beispielrechnung, Stand 14.10.2026, Gebührenwerte wie im Ratgeber Räumungsklage. Nur Räumung, ohne Zahlungsklage und ohne Berufung. Ohne den Zeitverlust: Die Störung geht während des Verfahrens weiter.

Rund 4.350 € sind fast sechs Kaltmieten. Dazu kommen Monate, in denen das Problem bleibt und die Nachbarn sich weiter beschweren. Eine Abmahnung mit Boten hätte Michael ein paar Euro und eine Stunde gekostet.

Was die fehlende Abmahnung im Beispiel kostet
Gericht
−781,50 €
Eigener Anwalt
−1.786,49 €
Anwalt des Mieters
−1.786,49 €
Annahmen wie in der Rechnung oben.

Wie Kündigung und Räumung danach richtig ablaufen, lesen Sie im Ratgeber zu den Kündigungsfristen im Mietvertrag und zur Räumungsklage. Die Kosten für Ihren eigenen Fall berechnet der Räumungsklage-Kostenrechner.

06Was der Mieter gegen eine Abmahnung tun kann

Viele Mieter wollen sich gegen eine Abmahnung wehren, die sie für ungerecht halten. Klagen können sie dagegen nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter weder die Rücknahme noch die Unterlassung einer Abmahnung verlangen kann und auch nicht gerichtlich feststellen lassen kann, dass sie unberechtigt war (BGH, Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 139/07).

Das bedeutet nicht, dass jede Abmahnung zählt. Ob sie berechtigt war, prüft das Gericht erst, wenn Sie später kündigen und sich auf sie berufen. Ist der Vorwurf dann nicht belegt, trägt die Abmahnung die Kündigung nicht. Ihre Dokumentation entscheidet also erst im Ernstfall.

Antwortet der Mieter schriftlich und widerspricht, legen Sie das Schreiben zur Akte. Ein Gespräch kann trotzdem sinnvoll sein. Viele Konflikte lösen sich, wenn beide Seiten wissen, dass es ernst ist.

07Risiken und Grenzen

Eine Abmahnung ist kein Freibrief. Wer wegen Kleinigkeiten oder ohne Beleg abmahnt, verschlechtert das Verhältnis zum Mieter und schwächt spätere echte Abmahnungen. Mahnen Sie nur ab, was Sie beweisen können und was im Vertrag oder Gesetz tatsächlich geregelt ist.

Wiederholt sich ein Verstoß, muss er der abgemahnten Pflichtverletzung gleichartig sein, damit die Abmahnung eine Kündigung trägt. Eine Abmahnung wegen Lärm hilft nicht bei einer späteren Kündigung wegen unpünktlicher Zahlung.

Bei einem Verstoß, der Gesundheit oder Sicherheit anderer betrifft, bei Streit über Untervermietung oder wenn Sie danach kündigen wollen, gehört ein Anwalt für Mietrecht dazu. Die Kosten sind meist kleiner als eine verlorene Klage. Für Kapitalanleger mit mehreren Wohnungen kann eine Hausverwaltung für die Wohnung Mahnungen und Fristen übernehmen, die Entscheidung über Abmahnung und Kündigung bleibt beim Eigentümer.

Abmahnen ist sinnvoll, wenn …
  • der Verstoß konkret belegt ist (Kontoauszug, Lärmprotokoll, Fotos)
  • Sie eine spätere Kündigung nicht ausschließen
  • ein Gespräch nichts geändert hat
Erst prüfen, wenn …
  • es um eine einmalige Kleinigkeit geht
  • der Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis haben könnte, etwa bei Untervermietung
  • Sie nur Gerüchte von Nachbarn haben

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Quellen

  • §§ 540, 541, 543, 553, 556b, 569, 573 BGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026
  • BGH, Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 139/07 (keine Klage gegen Abmahnung)
  • BGH, Urteil vom 28.11.2007, VIII ZR 145/07 (ordentliche Kündigung ohne Abmahnung)
  • BGH, Urteil vom 11.01.2006, VIII ZR 364/04 (unpünktliche Zahlung nach Abmahnung)
  • BGH, Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12 (Tierhaltungsklausel)
  • BGH, Urteil vom 25.08.2020, VIII ZR 59/20 (Abmahnung und hilfsweise ordentliche Kündigung)
  • § 41 GKG, § 91 ZPO; Gebühren nach GKG und RVG in der Fassung ab 01.06.2025
  • Keyword-Daten: Semrush, Datenbank Deutschland, Stand 14.10.2026

FAQHäufige Fragen

Muss eine Abmahnung an den Mieter schriftlich sein?

Nein, eine Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Weil Sie Inhalt und Zugang später beweisen müssen, sollten Sie aber immer schriftlich abmahnen und den Zugang durch Boten oder Empfangsbestätigung dokumentieren.

Wie viele Abmahnungen braucht es vor einer Kündigung?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Oft reicht eine Abmahnung, wenn der Mieter danach denselben Verstoß wiederholt. Bei unpünktlicher Zahlung hat der BGH entschieden, dass nach einer Abmahnung schon eine weitere Verspätung die fristlose Kündigung rechtfertigen kann (VIII ZR 364/04).

Brauche ich eine Abmahnung, wenn der Mieter nicht zahlt?

Nicht, wenn der Rückstand die Schwellen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erreicht, also bei zwei Monatsmieten insgesamt oder mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen. Bei regelmäßig verspäteter, aber vollständiger Zahlung brauchen Sie dagegen eine Abmahnung.

Kann der Mieter gegen eine Abmahnung klagen?

Nein. Der BGH hat entschieden, dass Mieter weder Rücknahme noch Unterlassung einer Abmahnung verlangen und auch nicht ihre Unrichtigkeit feststellen lassen können (VIII ZR 139/07). Geprüft wird die Abmahnung erst in einem späteren Kündigungsprozess.

Wie lange ist eine Abmahnung gültig?

Ein festes Verfallsdatum gibt es nicht. Je länger der Mieter sich nach der Abmahnung korrekt verhält, desto weniger Gewicht hat sie bei einem neuen Verstoß. Liegen Jahre dazwischen, ist eine neue Abmahnung meist sinnvoll.

Darf die Hausverwaltung den Mieter abmahnen?

Ja, wenn sie vom Eigentümer dazu bevollmächtigt ist. Legen Sie der Abmahnung dann eine Vollmacht im Original bei, damit der Mieter sie nicht wegen fehlender Vollmacht zurückweist.

Kann ich wegen Ruhestörung abmahnen, wenn nur Nachbarn sich beschweren?

Ja, aber Sie brauchen Belege. Lassen Sie sich von den Nachbarn ein Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Art der Störung geben und fragen Sie, ob sie als Zeugen zur Verfügung stehen.