Ratgeber · Vermietung

    Besichtigungsrecht des Vermieters: wann Sie in die Wohnung dürfen

    Ein allgemeines jährliches Kontrollrecht gibt es nicht. Ein konkreter Anlass kann Zutritt rechtfertigen; Ankündigung und Zumutbarkeit bleiben entscheidend. Mit Regeln, Grenzen und einer Leerstandsrechnung.


    Investmentberater bei InvestImmo.de
    21. Oktober 20268 Min. Lesezeit
    Besichtigungsrecht auf einen Blick
    0
    anlasslose Kontrollbesuche
    kein Anspruch auf Zutritt; BGH VIII ZR 289/13 lehnt ein allgemeines Kontrollrecht ab
    3 Monate
    grundsätzlich Vorlauf
    für die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, nicht jeder Besichtigung (§ 555c BGB)
    1
    konkreter sachlicher Grund
    erforderlich; Zumutbarkeit und Ankündigung kommen hinzu
    1.092 €
    nach Steuern, vereinfacht
    Mehrbelastung bei zwei Monaten Leerstand im Beispiel mit pauschal 40 % Steuerwirkung

    Ihr Mieter hat gekündigt, in drei Monaten ist er weg. Sie möchten die Wohnung Interessenten zeigen, damit sie nicht leer steht. Doch auf Ihre Nachricht kommt nur: „Passt gerade nicht.“ Und das zum dritten Mal.

    Als Vermieter müssen Sie Eigentumsrecht und Hausrecht des Mieters auseinanderhalten. Die Wohnung gehört Ihnen, aber Ihr Mieter hat dort das Hausrecht. Ein konkreter sachlicher Anlass kann einen Anspruch auf Zutritt begründen; Ankündigung, Zumutbarkeit und die Umstände des Einzelfalls bleiben entscheidend.

    01Warum es kein allgemeines Kontrollrecht gibt

    Mit dem Mietvertrag überlassen Sie dem Mieter die Wohnung zum alleinigen Gebrauch (§ 535 BGB). Die Wohnung ist durch das Grundgesetz geschützt (Art. 13 GG). Ihr Mieter darf dort, so formuliert es der BGH, in Ruhe gelassen werden.

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof 2014 entschieden: Ein Recht, die Wohnung ohne besonderen Anlass in festen Abständen von etwa ein oder zwei Jahren zu besichtigen, besteht nicht. Auch eine formularmäßige Klausel im Mietvertrag, die eine allgemeine Besichtigung „zur Überprüfung des Wohnungszustands“ erlaubt, begründet kein solches Kontrollrecht (VIII ZR 289/13).

    Eine Pflicht des Mieters, Zutritt zu gewähren, kann sich als vertragliche Nebenpflicht aus Treu und Glauben ergeben (§ 242 BGB). Sie setzt grundsätzlich einen konkreten sachlichen Grund und eine vorherige Ankündigung voraus. Hinzu kommt die Abwägung der berechtigten Interessen beider Seiten.

    02Anlässe, die einen Zutritt rechtfertigen

    Ein sachlicher Grund kann sich aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wohnung ergeben, sagt der BGH. Dazu können insbesondere diese Fälle gehören.

    Typische Anlässe und was dabei gilt
    AnlassBeispielHinweis
    VerkaufKaufinteressenten, Gutachter der BankTermine bündeln, Mieter vorher informieren
    NeuvermietungMieter hat gekündigt, Nachfolger sollen die Wohnung sehenkann während der Kündigungsfrist einen Zutrittsanspruch begründen
    Reparatur und ErhaltungHeizung, Fenster, Rohrleitungenrechtzeitige Ankündigung nach § 555a BGB; gesetzliche Ausnahmen beachten
    Modernisierungneue Fenster, Dämmung, Bad, soweit die Arbeiten rechtlich als Modernisierung einzuordnen sindMaßnahmen grundsätzlich mindestens drei Monate vorher in Textform ankündigen (§ 555c BGB); vorbereitende Besichtigungen sind gesondert zu beurteilen
    Ablesen und WartungZähler, Rauchmelder, Heizungswartungkann durch Dienstleister erfolgen
    Verdacht auf SchadenFeuchtigkeit in der Wohnung darunter, Schimmelmeldungkonkreter Hinweis nötig, kein bloßes Misstrauen

    Kein Anlass ist die bloße Neugier, wie die Wohnung aussieht. Auch das Gefühl, der Mieter könne die Wohnung vernachlässigen, reicht nicht. Es braucht konkrete Anhaltspunkte, etwa nachvollziehbare Beschwerden der Nachbarn über Geruch oder sichtbare Feuchtigkeit.

    Erhaltungsmaßnahmen, also Reparaturen, muss der Mieter grundsätzlich dulden (§ 555a BGB). Modernisierungen muss er grundsätzlich ebenfalls dulden, kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine unzumutbare Härte einwenden (§ 555d BGB). Soweit die Maßnahmen zu dulden sind, kann dazu auch der erforderliche Zutritt gehören. Die Dreimonatsfrist für die Modernisierungsankündigung gilt nicht pauschal für jeden vorbereitenden Besichtigungstermin; zudem sieht § 555c BGB Ausnahmen vor.

    Schlüsselübergabe in einer hellen Mietwohnung
    KI-generiertes Symbolbild

    03Ankündigung, Uhrzeit und Dauer

    Das Gesetz nennt für normale Besichtigungen keine feste Frist. Welche Vorlaufzeit, Uhrzeit und Dauer angemessen sind, hängt vom Anlass, der Dringlichkeit und den Umständen des Mieters ab. Die folgenden Zeitangaben sind Planungsvorschläge, keine festen gesetzlichen Fristen oder allgemein verbindlichen Besichtigungszeiten.

    So kündigen Sie einen Besuch richtig an
    1. 01
      Rechtzeitig

      Planen Sie für Verkaufs- oder Vermietungsbesichtigungen möglichst einige Tage bis etwa eine Woche Vorlauf ein und stimmen Sie den Termin ab. Dieser Vorlauf ist nicht in jedem Einzelfall ausreichend. Dringende Reparaturen können einen kürzeren Vorlauf rechtfertigen.

    2. 02
      In Textform dokumentieren

      Nutzen Sie eine E-Mail oder einen Brief mit Anlass, vorgeschlagenem Termin und den Personen, die mitkommen. So haben Sie einen Beleg; für normale Besichtigungen ist Textform nicht pauschal gesetzlich vorgeschrieben.

    3. 03
      Zu zumutbaren Zeiten

      Als Vorschläge kommen beispielsweise montags bis freitags 10 bis 13 Uhr oder 15 bis 18 Uhr infrage, soweit das für den Mieter passt. Sonn- und Feiertage sollten Sie nur einvernehmlich einplanen.

    4. 04
      Kurz

      Für eine einfache Besichtigung können Sie beispielsweise 30 bis 45 Minuten vorsehen. Der tatsächlich erforderliche und zumutbare Zeitbedarf richtet sich nach dem Anlass.

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      Mit Rücksicht

      Schlagen Sie zwei oder drei Termine vor. Bei berufstätigen Mietern können ein Abendtermin oder ein Samstag besser passen.

    Wie oft Besichtigungen zumutbar sind, hängt vom Anlass ab. Beim Verkauf oder bei der Neuvermietung können mehrere Termine erforderlich sein. Bündeln Sie Interessenten, soweit das für den Mieter zumutbar ist. Eine Sammelbesichtigung mit vier Interessenten kann weniger Termine bedeuten, muss aber nicht für jeden Mieter angenehmer sein als einzelne Besuche.

    04Notfall und Zweitschlüssel

    Bei einer akuten Gefahr kann ein Zutritt ohne vorherige Ankündigung gerechtfertigt sein, wenn er zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig ist. Läuft Wasser durch die Decke, brennt es oder riecht es nach Gas, verständigen Sie die zuständigen Notdienste beziehungsweise die Feuerwehr. Bringen Sie sich nicht selbst in Gefahr. Versuchen Sie, den Mieter zu erreichen, soweit das keine notwendige Hilfe verzögert, und dokumentieren Sie den Anlass und die getroffenen Maßnahmen. Ein Notfall ist keine pauschale Erlaubnis für einen beliebigen Zutritt.

    Außerhalb solcher Notfälle gilt eine klare Grenze. Einen Zweitschlüssel dürfen Sie nur mit Zustimmung des Mieters behalten. Auch dann dürfen Sie ihn nicht ohne eine entsprechende Erlaubnis zum Betreten verwenden. Unerlaubter Zutritt kann eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Ob Schadensersatz, Mietminderung oder eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sind, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen und Umständen ab. Bei einem Konflikt über unerlaubten Zutritt sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

    05Wenn der Mieter die Besichtigung verweigert

    Lehnt der Mieter jeden zumutbaren Termin ab, obwohl ein berechtigter Zutrittsanspruch besteht und kein ausreichender Verweigerungsgrund vorliegt, kann er seine mietvertraglichen Pflichten verletzen. Das Vorgehen sollte sich nach dem Einzelfall richten.

    Erst das Gespräch. Hinter der Ablehnung kann eine Sorge stecken, etwa vor Fremden in der Wohnung oder vor einer Kündigung. Ein Telefonat kann helfen, diese zu klären.

    Dann schriftlich auffordern. Nennen Sie Anlass, zwei oder drei Termine und eine angemessene Antwortfrist. Bitten Sie gegebenenfalls um Gegenvorschläge. Weisen Sie darauf hin, dass Sie einen berechtigten Anspruch andernfalls gerichtlich durchsetzen lassen können.

    Abmahnen. Bei beharrlicher, unberechtigter Verweigerung kann eine Abmahnung folgen. Eine Kündigung kommt nur unter weiteren Voraussetzungen und nach Prüfung des Einzelfalls in Betracht; lassen Sie sich vor diesem Schritt von einem Rechtsanwalt beraten. Wie eine Abmahnung aufgebaut ist, zeigt unser Ratgeber zur Abmahnung des Mieters.

    Klagen. Sie können auf Duldung einer berechtigten Besichtigung klagen. Eine einstweilige Verfügung setzt zusätzlich besondere Dringlichkeit und die weiteren rechtlichen Voraussetzungen voraus. Ein möglicherweise abspringender Käufer genügt dafür nicht automatisch; ein sich ausbreitender Schaden kann eine andere Dringlichkeit begründen. Entsteht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung ein nachweisbarer Schaden, etwa entgangene Miete, kann ein Ersatzanspruch bestehen. Kausalität, Schadenshöhe und zumutbare Schadensminderung müssen berücksichtigt werden.

    Der BGH-Fall von 2014 zeigt außerdem, dass Anlass und Umfang des Zutritts sowie das Verhalten beider Vertragsparteien wichtig sind. Aus ihm lässt sich keine pauschale Kündigungsbefugnis bei einem Besichtigungskonflikt ableiten. Welches Vorgehen in Ihrem Fall angemessen ist, klären Sie mit einem Rechtsanwalt.

    Abnahmeunterlagen und Wohnungsschlüssel in einer hellen Mietwohnung
    KI-generiertes Symbolbild

    06Beispielrechnung: zwei Monate Leerstand durch verweigerte Besichtigungen

    Beispielrechnung, vereinfacht. Herr Kaya vermietet eine Wohnung für 720 € kalt plus 190 € Vorauszahlung für Betriebskosten. Sein Mieter kündigt fristgerecht und lässt in der Kündigungsfrist keine Interessenten herein. Im Beispiel kann Herr Kaya die Wohnung erst nach dem Auszug zeigen; der neue Mieter zieht zwei Monate später ein. Herr Kaya ist eine fiktive Person, die Zahlen sind Modellannahmen und keine Prognose. Dass die Verweigerung den gesamten Leerstand verursacht hat, ist eine Annahme des Beispiels, kein rechtlicher Nachweis.

    Er hat 175.000 € zu 3,8 % finanziert und tilgt anfänglich 1,5 % im Jahr. Die Rechnung verwendet vereinfachend für beide Varianten 6.650 € Jahreszinsen und 2.625 € Jahrestilgung auf Basis von 175.000 €. Sie bildet keinen unterjährigen Tilgungsverlauf ab. Die 3,8 % sind ausschließlich eine Modellannahme, keine Aussage über aktuelle Finanzierungsangebote.

    Zusätzlich werden 1.000 € jährliche, tatsächlich angefallene und steuerlich abzugsfähige, nicht umlagefähige Kosten unterstellt. Darin sind keine Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft enthalten. Solche Einzahlungen sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar; maßgeblich sind erst die tatsächliche Verwendung der Mittel und die steuerliche Einordnung der Ausgaben. Das gesamte Hausgeld ist kein pauschaler Abzugsposten.

    Die 190 € monatliche Betriebskostenvorauszahlung belegt nicht die tatsächlichen Leerstandskosten. Für das Modell wird gesondert angenommen, dass während der zwei leeren Monate jeweils 190 € vom Eigentümer zu tragende Betriebskosten anfallen, zusammen 380 €. Bei Vermietung werden die entsprechenden umlagefähigen Kosten und Erstattungen vereinfachend als ausgeglichen behandelt. Die tatsächlichen Beträge ergeben sich aus den Abrechnungen.

    Für die Steuerwirkung unterstellt das Modell eine pauschale Entlastung von 40 % auf jeden Euro des steuerlichen Vermietungsverlusts. Die Verluste werden als im selben Jahr vollständig nutzbar angenommen; Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bleiben unberücksichtigt. Zusätzlich werden 3.500 € zulässige jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) unterstellt. Die AfA richtet sich nach der abschreibungsfähigen Bemessungsgrundlage und den gesetzlichen Voraussetzungen, nicht nach der Darlehenshöhe. Die pauschalen 40 % bilden den progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a EStG nicht ab und sind keine Aussage über Herrn Kayas tatsächlichen Steuersatz.

    Herr Kayas Jahr, nahtlos und mit zwei Monaten Leerstand
    Nahtlos vermietetZwei Monate leer
    Kaltmiete8.640 €7.200 €
    Zinsen (vereinfachend 3,8 % auf 175.000 €)−6.650 €−6.650 €
    Tilgung (vereinfachend 1,5 % auf 175.000 €)−2.625 €−2.625 €
    Nicht umlagefähige Kosten, laut Modell vollständig abzugsfähig−1.000 €−1.000 €
    Betriebskosten der leeren Wohnung, gesonderte Modellannahme0 €−380 €
    Cashflow vor Steuern−1.635 €−3.455 €
    Steuerliches Ergebnis mit angenommener 3.500 € AfA−2.510 €−4.330 €
    Steuerentlastung, pauschal 40 % des Verlusts+1.004 €+1.732 €
    Cashflow nach Steuern, vereinfacht−631 €−1.723 €
    Eigene Beispielrechnung, vereinfacht. Modellannahmen: im selben Jahr vollständig nutzbare Verluste, pauschale Steuerentlastung von 40 %, keine Berücksichtigung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie 3.500 € zulässige jährliche AfA. Die Tilgung mindert den Cashflow, nicht das steuerliche Ergebnis; die AfA mindert das steuerliche Ergebnis, verursacht aber keinen laufenden Geldabfluss. Leerstandsaufwendungen können bei nachgewiesener fortbestehender Vermietungsabsicht und erfüllten Abzugsvoraussetzungen Werbungskosten sein. Ihre individuelle Steuerwirkung und AfA ermittelt Ihr Steuerberater.

    Unter diesen Modellannahmen verschlechtern zwei Monate Leerstand den Cashflow vor Steuern um 1.820 €. Die pauschal angenommene zusätzliche Steuerentlastung beträgt 728 €; damit verbleibt eine Mehrbelastung von 1.092 € nach Steuern. Ein möglicher Schadensersatzanspruch lässt sich nicht einfach mit dieser Nachsteuerdifferenz gleichsetzen. Er hängt insbesondere von einer schuldhaften Pflichtverletzung, dem nachweisbaren Zusammenhang mit dem Leerstand, der Schadenshöhe und der Schadensminderung ab. Lassen Sie einen solchen Anspruch von einem Rechtsanwalt beurteilen.

    Leerstandskosten im Modell – Beispielrechnung, vereinfacht
    Entgangene Kaltmiete
    −1.440 €
    Betriebskosten der leeren Wohnung, angenommen
    −380 €
    Steuerentlastung darauf, pauschal 40 %
    +728 €
    Mehrbelastung nach Steuern, vereinfacht
    −1.092 €
    Eigene Beispielrechnung: 1.440 € entgangene Kaltmiete plus 380 € Betriebskosten ergeben 1.820 € Mehrbelastung vor Steuern. Bei pauschal 40 % Steuerentlastung verbleiben 60 % davon, also 1.092 €.

    Daraus folgt eine praktische Regel. Kündigt ein Mieter, sprechen Sie möglichst früh, etwa in derselben Woche, über Besichtigungstermine und halten Sie Ihre Anfragen schriftlich fest. Wie Sie den Mieterwechsel insgesamt planen, steht im Ratgeber zum Nachmieter.

    07Für wen welcher Weg passt

    Einvernehmliche Termine versuchen
    • Der Mieter ist kooperativ, hat aber wenig Zeit.
    • Es geht um Ablesen, Wartung oder eine kleine Reparatur.
    • Sie können Termine bündeln, etwa eine abgestimmte Sammelbesichtigung.
    Rechtliche Schritte prüfen lassen
    • Der Mieter lehnt jeden zumutbaren Termin ohne ausreichenden Grund ab.
    • Ein Käufer droht abzuspringen oder ein Schaden breitet sich aus; die rechtliche Dringlichkeit ist gesondert zu beurteilen.
    • Sie haben mehrfach schriftlich und mit angemessener Antwortfrist angefragt.

    08Risiken und typische Fehler

    Kontrolle ohne Anlass. Eine formularmäßige Klausel, die eine allgemeine Kontrolle „einmal im Jahr“ ohne sachlichen Anlass erlaubt, begründet kein solches Besichtigungsrecht. Welche weiteren Klauseln problematisch sein können, zeigt der Ratgeber zu unwirksamen Klauseln.

    Zutritt mit dem Zweitschlüssel. Eigenmächtiger Zutritt ohne Einwilligung oder rechtfertigenden Notfall kann einen schweren Vertragsverstoß darstellen und strafbar sein.

    Fotos ohne Zustimmung. Für ein Verkaufsexposé sollten Sie die bewohnte Wohnung und persönliche Gegenstände nicht ohne Zustimmung des Mieters fotografieren. Nutzen Sie gegebenenfalls geeignete Grundrisse oder rechtmäßig verwendbare Fotos aus der Zeit vor der Vermietung. Eine erforderliche Schadensdokumentation ist gesondert zu beurteilen; daraus folgt keine pauschale Erlaubnis für Exposé-Fotos. Bei Streit über erforderliche Aufnahmen hilft Ihnen ein Rechtsanwalt.

    Zu viele Termine. Fünf Einzeltermine in einer Woche können unzumutbar sein. Bündeln Sie nach Möglichkeit und stimmen Sie die Belastung ab.

    Leerstand und Steuer. Bei fortbestehender, belegbarer Vermietungsabsicht können Zinsen, zulässige Abschreibung und abzugsfähige Kosten auch während eines Leerstands berücksichtigt werden. Inserate und dokumentierte Termine können als Nachweise dienen. Tilgungszahlungen sind keine Werbungskosten. Einzahlungen in eine Erhaltungsrücklage sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar; das gesamte Hausgeld ist ebenfalls kein pauschaler Abzugsposten. Besprechen Sie die steuerliche Behandlung mit Ihrem Steuerberater. Mehr zu Ihren Pflichten im Überblick Rechte und Pflichten als Vermieter.

    FAQHäufige Fragen

    Darf der Vermieter die Wohnung einmal im Jahr besichtigen?

    Nein, nicht allein zur allgemeinen Kontrolle ohne konkreten Anlass. Der Bundesgerichtshof hat ein allgemeines Kontrollrecht in festen Abständen abgelehnt. Auch eine formularmäßige Vertragsklausel begründet kein solches Recht. Ein Zutrittsanspruch setzt grundsätzlich einen konkreten sachlichen Grund, Ankündigung und zumutbare Bedingungen voraus.

    Wie lange vorher muss der Vermieter eine Besichtigung ankündigen?

    Eine feste gesetzliche Frist gibt es für normale Besichtigungen nicht. Planen Sie möglichst mehrere Tage bis etwa eine Woche ein und stimmen Sie den Termin ab; angemessen ist der Vorlauf je nach Anlass und Umständen. Modernisierungsmaßnahmen sind grundsätzlich mindestens drei Monate vorher in Textform anzukündigen, wobei gesetzliche Ausnahmen gelten. Diese Frist gilt nicht pauschal für vorbereitende Besichtigungen. Bei akuter Gefahr kann sofortiger Zutritt zur erforderlichen Gefahrenabwehr gerechtfertigt sein.

    Darf der Vermieter einen Zweitschlüssel behalten?

    Nur mit Zustimmung des Mieters. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis, die Wohnung zu betreten. Ohne entsprechende Einwilligung oder rechtfertigenden Notfall kann Zutritt strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. Schadensersatz, Mietminderung oder Kündigung setzen jeweils weitere Voraussetzungen voraus. Bei einem Konflikt sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

    Muss der Mieter beim Verkauf Besichtigungen zulassen?

    Ein geplanter Verkauf kann einen Zutrittsanspruch begründen. Die Besichtigung muss rechtzeitig angekündigt und unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten zumutbar sein. Termine sollten nach Möglichkeit gebündelt werden. Unter den Voraussetzungen des § 566 BGB tritt der Käufer in das bestehende Mietverhältnis ein; der Verkauf allein beendet den Vertrag nicht.

    Muss der Mieter dabei sein?

    Nein. Er kann eine Vertrauensperson beauftragen oder für den vereinbarten Termin freiwillig den Schlüssel überlassen. Er muss den Vermieter nicht allein in die Wohnung lassen, hat aber einen berechtigten Zutrittsanspruch unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen.

    Was tun, wenn der Mieter jede Besichtigung verweigert?

    Fordern Sie schriftlich mit Anlass, zumutbaren Terminvorschlägen und angemessener Antwortfrist zur Abstimmung auf. Bei beharrlicher, unberechtigter Verweigerung kommen eine Abmahnung und eine Duldungsklage in Betracht. Eine einstweilige Verfügung erfordert besondere Dringlichkeit und weitere rechtliche Voraussetzungen. Schadensersatz setzt insbesondere eine schuldhafte Pflichtverletzung und einen nachweisbar dadurch verursachten Schaden voraus. Besprechen Sie rechtliche Schritte mit einem Rechtsanwalt.

    Darf der Vermieter bei der Besichtigung fotografieren?

    Fotos der bewohnten Wohnung und persönlicher Gegenstände für ein Exposé sollten nur mit Zustimmung des Mieters aufgenommen werden. Alternativen sind geeignete Grundrisse oder rechtmäßig verwendbare Fotos aus der Zeit vor der Vermietung. Notwendige Aufnahmen zur Schadensdokumentation sind gesondert zu beurteilen und erlauben nicht automatisch eine Veröffentlichung. Bei Streit über erforderliche Aufnahmen hilft Ihnen ein Rechtsanwalt.

    Weiterlesen

    Quellen

    • BGH, Urteil vom 04.06.2014, VIII ZR 289/13 (kein anlassloses Besichtigungsrecht)
    • § 242 BGB und § 535 BGB (Treu und Glauben, Gebrauchsüberlassung)
    • § 555a BGB, § 555c BGB, § 555d BGB (Erhaltung, Ankündigung und Duldung von Modernisierung)
    • Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und § 123 StGB (Hausfriedensbruch)
    • § 32a EStG (Einkommensteuertarif; die Beispielrechnung verwendet stattdessen eine vereinfachte, pauschale Steuerwirkung)
    • Beispielrechnung: eigene, vereinfachte Modellrechnung mit pauschal angenommener Steuerentlastung von 40 %
    Geschrieben von
    Investmentberater bei InvestImmo.de

    Schreibt über Steuern, AfA, Bestandsimmobilien und Portfolioaufbau.

    Eduard hat seit 2020 sieben eigene Immobilien gekauft und mehr als 150 Mandanten begleitet. Er schreibt über Steuerhebel, Objektunterlagen und Portfolioaufbau – mit ehrlichen Zahlen statt Schönrechnerei.

    Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung im Einzelfall. Zeitangaben für gewöhnliche Besichtigungen sind Planungsvorschläge, keine festen Rechtsvorgaben. Die Zahlen sind Modellannahmen, keine Prognose. Die persönliche Steuerwirkung hängt insbesondere von Ihrem Einkommen, den zulässigen Abzügen und der Nutzbarkeit von Verlusten ab. Lassen Sie individuelle Rechts- und Steuerfragen von einem Rechtsanwalt beziehungsweise Steuerberater beurteilen.

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