Fenster, Balkon, Wasserschaden: wer zahlt in der Eigentümergemeinschaft?
Außenfenster sind Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie in Ihrer Wohnung sitzen. Wir erklären Eigentumszuordnung und Kostenverteilung und vergleichen zwei Kostenregeln beim Fenstertausch.
Ihr Mieter meldet, dass das Schlafzimmerfenster nicht mehr schließt und es zieht. Ihr erster Gedanke ist ein Fensterbauer. Ihr zweiter sollte die Teilungserklärung sein. Denn das Außenfenster sitzt zwar in Ihrer Wohnung, ist aber Gemeinschaftseigentum. Wer es eigenmächtig tauschen lässt, bleibt im ungünstigen Fall auf den Kosten sitzen.
Die Frage, wer zahlt, hat zwei Teile. Wem gehört das Bauteil? Und wer trägt nach Gemeinschaftsordnung und Beschlüssen die Kosten?
01Die Grundregel aus § 5 WEG
Sondereigentum sind Ihre Räume und die Bestandteile, die man verändern, entfernen oder einfügen kann, ohne das Gemeinschaftseigentum oder andere Eigentümer über das gesetzlich zulässige Maß hinaus zu beeinträchtigen und ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern (§ 5 Abs. 1 WEG). Alles, was für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes nötig ist oder dem gemeinsamen Gebrauch dient, ist zwingend Gemeinschaftseigentum, auch wenn es in Ihrer Wohnung liegt (§ 5 Abs. 2 WEG).
Eine erste Prüffrage lautet deshalb: Betrifft eine Änderung die äußere Gestaltung, die Statik oder eine gemeinschaftliche Funktion? Dann spricht das für Gemeinschaftseigentum. Betrifft sie nur Ihre Wohnung, kann Sondereigentum vorliegen; allein die Lage innerhalb der Wohnung entscheidet aber nicht.
Umgekehrt geht es auch. Die Eigentümer können vereinbaren, dass Bauteile, die Sondereigentum sein könnten, zum Gemeinschaftseigentum gehören (§ 5 Abs. 3 WEG). Zu Sondereigentum machen lässt sich das, was § 5 Abs. 2 schützt, dagegen nicht.
„Was passiert bei einem größeren Schaden wie Dach- oder Wasserschaden – muss dann jeder Eigentümer nachschießen?“
Eine typische Prüffrage beim Kauf: Reichen Rücklage, Versicherungsleistung und sonstige verfügbare Mittel nicht aus, kann eine Sonderumlage erforderlich werden. Die Gemeinschaft muss die Finanzierung beschließen. Wer welchen Anteil trägt, richtet sich nach dem anwendbaren Kostenverteilungsschlüssel, nicht zwingend nach Miteigentumsanteilen. Eine ausreichend bemessene Erhaltungsrücklage kann solche Nachzahlungen seltener machen, ausschließen kann sie sie nicht.
02Was zu wem gehört: die Übersicht
Die Tabelle zeigt die grundsätzliche Zuordnung. Im Einzelfall sind die bauliche Funktion und die Teilungserklärung zu prüfen. Zwingendes Gemeinschaftseigentum kann die Teilungserklärung nicht zu Sondereigentum erklären.
| Bauteil | In der Regel | Warum |
|---|---|---|
| Außenfenster mit Rahmen und Glas | Gemeinschaftseigentum | prägen die Fassade, schützen das Gebäude |
| Innere Fensterbank | Sondereigentum möglich | soweit ohne gemeinschaftliche Funktion und Wirkung nach außen |
| Rollläden, Außenjalousien | meist Gemeinschaftseigentum | äußere Gestaltung; einzelne innenliegende Bedienungsteile gesondert prüfen |
| Wohnungseingangstür | Gemeinschaftseigentum | Abgrenzung zum Treppenhaus, gemeinschaftliche Funktionen |
| Balkon: Bodenplatte, Abdichtung, Brüstung, Geländer | Gemeinschaftseigentum | Statik, Abdichtung, Fassade |
| Balkon: Belag über der Abdichtung | Sondereigentum möglich | sofern ohne Abdichtungs- oder sonstige gemeinschaftliche Funktion |
| Tragende Wände, Decken, Estrich | tragende Wände und Decken: Gemeinschaftseigentum; Estrich nach Funktion | Statik; beim Estrich insbesondere Schall- und Brandschutz prüfen |
| Nicht tragende Innenwände, Bodenbelag, Fliesen | Sondereigentum möglich | soweit nur die Wohnung betroffen ist und keine gemeinschaftliche Funktion besteht |
| Steigleitungen, Hauptstränge | Gemeinschaftseigentum | versorgen mehrere Wohnungen |
| Leitungen ab Abzweig, nur für Ihre Wohnung | Einzelfallprüfung | alleinige Versorgung genügt nicht; Lage, Funktion und Zuordnung prüfen |
| Heizkörper | je nach Funktion und Teilungserklärung | bei Ein-Rohr-Systemen insbesondere Auswirkungen auf die Gesamtanlage prüfen |
| Dach, Fassade, Treppenhaus, zentrale Heizungsanlage | Gemeinschaftseigentum | gemeinsamer Gebrauch, Bestand |

03Eigentum und Kosten sind zweierlei
Wem ein Bauteil gehört, ist die eine Frage. Wer die Kosten trägt, kann davon abweichen. Drei Wege gibt es:
- Gesetzliche Regel. Kosten des Gemeinschaftseigentums tragen alle Eigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG).
- Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung. Eine Gemeinschaftsordnung kann bestimmen, dass einzelne Eigentümer bestimmte Kosten für Fenster, Wohnungseingangstür oder Balkon ihrer Wohnung tragen, obwohl die Bauteile Gemeinschaftseigentum bleiben. Entscheidend sind Wortlaut und Reichweite der wirksamen Regelung.
- Beschluss. Seit 2020 können die Eigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten mit einfacher Mehrheit eine andere Verteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG), zum Beispiel für einen anstehenden Fenstertausch. Der Beschluss muss die rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung erfüllen.
Lesen Sie deshalb immer beides, die Zuordnung in der Teilungserklärung und die Kostenregeln in Gemeinschaftsordnung und Beschluss-Sammlung. Eine wirksame Regel, nach der jeder die Austauschkosten der Fenster seiner Wohnung trägt, verändert die Rechnung erheblich, wie das Beispiel unten zeigt. Eine reine Instandhaltungsklausel ist nicht ohne Weiteres mit einer umfassenden Austauschkostenpflicht gleichzusetzen.
Wenn Sie selbst mehr wollen als die Gemeinschaft
Manche Eigentümer möchten ihre Fenster früher tauschen oder bessere einbauen, etwa mit Dreifachverglasung, während die Gemeinschaft noch abwartet. Weil Außenfenster Gemeinschaftseigentum sind, brauchen Sie eine entsprechende Entscheidung der Gemeinschaft. Handelt es sich um eine bauliche Veränderung, kann diese durch Beschluss gestattet werden (§ 20 Abs. 1 WEG). Für eine einem einzelnen Eigentümer gestattete bauliche Veränderung trägt dieser grundsätzlich die Kosten; nur ihm gebühren die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG). Lassen Sie im selben Beschluss auch die künftige Erhaltung und Kostentragung regeln. Sonst kann später Streit entstehen, wer für Reparaturen aufkommt.
Für Ihr Sondereigentum sind Sie freier. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, brauchen keine Gestattung, solange keinem anderen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 13 Abs. 2 WEG). Ein neuer Bodenbelag kann deshalb Ihre Sache sein; Schallschutz und die Rechte anderer Eigentümer bleiben aber zu beachten. Ein Eingriff in funktional gemeinschaftlichen Estrich ist davon zu unterscheiden. Unklare Kostenklauseln und geplante Eigenmaßnahmen sollten Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen.
04Wasserschaden: wer zahlt was?
Bei Wasserschäden überlagern sich Eigentum, Ursache, Haftung und Versicherung. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört eine angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG). Eine Wohngebäudeversicherung kann versicherte Leitungswasserschäden am Gebäude einschließlich betroffener Teile des Sondereigentums decken. Welche Schäden versichert sind, ergibt sich aus dem Vertrag. Für die Verteilung von Selbstbehalten sind zusätzlich die anwendbaren Kostenregeln und Beschlüsse zu prüfen; allein der Ort des Lecks entscheidet darüber nicht.
- 01Schaden begrenzen
Wasser abstellen, Nachbarn informieren. Droht dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar ein Schaden, darf jeder Eigentümer das Nötige sofort tun (§ 18 Abs. 3 WEG).
- 02Verwalter informieren
Er sollte die Schadenmeldung an die Gebäudeversicherung und die erforderliche Leckortung und Trocknung im Rahmen seiner Befugnisse koordinieren.
- 03Ursache klären
Liegt das Leck in einer Steigleitung oder in einer Leitung für eine einzelne Wohnung? Prüfen Sie die Eigentumszuordnung, den Versicherungsumfang, die Kostenregeln und mögliche Haftungsansprüche. Die Zuordnung der undichten Leitung allein bestimmt nicht sämtliche ungedeckten Folgekosten.
- 04Zugang gewähren
Sie müssen das Betreten Ihrer Wohnung für rechtmäßig erforderliche Arbeiten unter den gesetzlichen Voraussetzungen dulden (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Geht eine zu duldende Einwirkung über das zumutbare Maß hinaus, kann ein angemessener Ausgleich in Geld beansprucht werden (§ 14 Abs. 3 WEG).
- 05Mieter einbinden
Schäden an Möbeln und Hausrat des Mieters können je nach Vertrag durch dessen Hausratversicherung gedeckt sein; daneben kommen Haftungsansprüche in Betracht. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs kann eine Mietminderung bestehen.

05Rechenbeispiel: drei alte Fenster, zwei Regeln
Sandra besitzt eine vermietete Wohnung mit drei Fenstern aus den 1990er-Jahren in einem Haus mit 40 Fenstern. Ihr Miteigentumsanteil beträgt 60/1.000. Für jedes Fenster werden im Beispiel einheitlich 1.400 € einschließlich Einbau angesetzt, ohne weitere Kosten. Name, Haus und Preis sind ausgedacht. Es handelt sich um eine vereinfachte Beispielrechnung, keine Marktpreisangabe oder Prognose.
In Variante A gilt die gesetzliche Regel. Die Gemeinschaft tauscht alle 40 Fenster für 56.000 € und verteilt die Kosten nach Anteilen. In Variante B wird derselbe Austausch aller 40 Fenster unterstellt, aber eine wirksame Regel in der Gemeinschaftsordnung weist jedem Eigentümer die Austauschkosten der Fenster seiner Wohnung zu.
| A: Verteilung nach Anteilen | B: Jeder trägt die Kosten seiner Fenster | |
|---|---|---|
| Kosten der Gesamtmaßnahme | 56.000 € | 56.000 € |
| Berechnung von Sandras Anteil | 56.000 € × 60/1.000 | 3 × 1.400 € |
| Sandras Anteil vor Steuern | 3.360 € | 4.200 € |
| Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug | 56.640 € | 55.800 € |
| Einkommensteuer vor dem zusätzlichen Abzug | 14.233 € | 14.233 € |
| Einkommensteuer nach dem zusätzlichen Abzug | 12.956 € | 12.643 € |
| Einkommensteuerersparnis bei 60.000 € zvE vor Abzug | 1.277 € | 1.590 € |
| Sandras Kosten nach Einkommensteuer | 2.083 € | 2.610 € |
Variante B ist für Sandra teurer, weil drei von 40 gleich teuer angesetzten Fenstern 7,5 % der Gesamtkosten entsprechen, ihr Miteigentumsanteil aber nur 6 % beträgt. Umgekehrt kann die individuelle Kostentragung günstiger sein, wenn die Kosten der ihrer Wohnung zugeordneten Fenster unter ihrem Anteil an den Gesamtkosten liegen. Die Fensterfläche allein entscheidet das nicht.
Wird der Austausch aus der Erhaltungsrücklage bezahlt, ist nicht bereits die Einzahlung in die Rücklage abziehbar. Steuerlich berücksichtigt werden kann erst Sandras Anteil an tatsächlich verausgabten, steuerlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Gemeinschaft; maßgeblich ist nicht das gesamte Hausgeld (BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 19/24). Ob ein Sofortabzug oder eine Abschreibung erforderlich ist, hängt von der steuerlichen Einordnung ab. Besprechen Sie diese mit Ihrem Steuerberater.
06Für wen die Frage besonders wichtig ist
- Sie kaufen in einem älteren Haus, in dem Fenster, Balkone oder Leitungen bald fällig sind.
- Ihre Wohnung hat überdurchschnittlich viele Fenster oder einen großen Balkon.
- Die Gemeinschaftsordnung ist alt und enthält eigene Kostenregeln.
- Neubau mit noch bestehenden Mängelansprüchen gegen den Bauträger: Umfang, Fristen und Durchsetzbarkeit prüfen.
- Die Gemeinschaft hat kürzlich Fenster und Balkone saniert: Ausführung, Finanzierung und verbleibenden Bedarf prüfen.
07Risiken und typische Fehler
Eigenmächtig reparieren. Wer Gemeinschaftseigentum ohne erforderliche Ermächtigung und ohne Notfall selbst erneuert, riskiert, die Kosten selbst zu tragen und die Maßnahme gegebenenfalls rückgängig machen zu müssen, etwa bei einer unzulässigen Fassadenänderung.
Falsche Zuordnung. Wer Außenfenster oder Wohnungseingangstür für Sondereigentum hält, kann Zuständigkeit und Kostenpflicht verwechseln. Das kann Streit und zusätzliche Kosten verursachen.
Unterschätzte Rücklage. Wenn Fenster, Balkone und Leitungen in den nächsten Jahren erneuert werden müssen und die Rücklage klein ist, kann eine Sonderumlage nötig werden. Protokolle und Vermögensbericht geben vor dem Kauf Hinweise auf den Finanzierungsbedarf; sie ersetzen keine technische Zustandsprüfung.
Versicherung ohne Prüfung. Selbstbeteiligung, Ausschlüsse und Prämienentwicklung der Gebäudeversicherung können Ihre Belastung über das Hausgeld und zusätzliche Zahlungen beeinflussen.
FAQHäufige Fragen
Sind Fenster Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?
Außenfenster einschließlich Rahmen und Glas sind Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie in Ihrer Wohnung sitzen. Sie prägen die äußere Gestaltung und schützen das Gebäude (§ 5 WEG). Die innere Fensterbank kann Sondereigentum sein, soweit sie keine gemeinschaftliche Funktion erfüllt.
Wer zahlt neue Fenster in einer Eigentumswohnung?
Grundsätzlich tragen die Eigentümer die Kosten nach Miteigentumsanteilen. Eine wirksame Vereinbarung kann bestimmte Austauschkosten einzelnen Eigentümern zuweisen. Auch ein rechtmäßiger Beschluss kann die Verteilung ändern (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Eine individuelle Kostenpflicht erlaubt nicht automatisch einen eigenmächtigen Austausch.
Gehört der Balkon zum Sondereigentum?
Der Balkonraum und ein Belag ohne gemeinschaftliche Funktion können Sondereigentum sein. Bodenplatte, Abdichtung, Brüstung und Geländer sind Gemeinschaftseigentum. Maßgeblich sind die bauliche Funktion und die rechtlich zulässige Zuordnung in der Teilungserklärung.
Wer zahlt bei einem Wasserschaden in der Eigentumswohnung?
Die Gebäudeversicherung kommt im vertraglich vereinbarten Umfang für versicherte Schäden auf. Für Selbstbehalte und nicht gedeckte Kosten sind Eigentumszuordnung, Kostenregeln und mögliche Haftungsansprüche zu prüfen; der Ort des Lecks allein entscheidet nicht. Schäden am Hausrat des Mieters können durch dessen Hausratversicherung gedeckt sein.
Darf ich mein Fenster selbst austauschen lassen?
Bei Außenfenstern als Gemeinschaftseigentum benötigen Sie eine entsprechende Ermächtigung der Gemeinschaft. Droht dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar ein Schaden, dürfen Sie das zur Abwehr Nötige tun (§ 18 Abs. 3 WEG). Das rechtfertigt nicht automatisch einen vollständigen Fenstertausch. Ohne erforderliche Ermächtigung riskieren Sie, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Ist die Wohnungseingangstür Gemeinschaftseigentum?
Die Tür zwischen Wohnung und gemeinschaftlichem Treppenhaus ist Gemeinschaftseigentum. Eine abweichende Bezeichnung in der Teilungserklärung kann zwingendes Gemeinschaftseigentum nicht zu Sondereigentum machen. Die Kostenverteilung kann dennoch gesondert geregelt sein.
Kann ich Reparaturkosten am Gemeinschaftseigentum von der Steuer absetzen?
Bei Vermietung kann Ihr Anteil an steuerlich berücksichtigungsfähigen Reparaturkosten abziehbar sein. Ob ein Sofortabzug oder eine Abschreibung erforderlich ist, hängt von der Einordnung ab. Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind nicht sofort abziehbar; maßgeblich ist erst die tatsächliche begünstigte Ausgabe der Gemeinschaft, nicht das gesamte Hausgeld. Die Einordnung klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Weiterlesen
Quellen
- § 5 WEG (Gegenstand des Sondereigentums), § 1 WEG, § 13 WEG, § 14 WEG, § 16 WEG, § 18 WEG, § 19 WEG, § 20 WEG, § 21 WEG
- § 6 EStG (Abs. 1 Nr. 1a, anschaffungsnahe Herstellungskosten)
- BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 19/24
- § 32a EStG (Einkommensteuertarif 2026)
- Beispielrechnung, vereinfacht: 40 Fenster zu je 1.400 €, Miteigentumsanteil 60/1.000; Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG für 2026 bei Einzelveranlagung und 60.000 € zu versteuerndem Einkommen vor dem zusätzlichen Abzug.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen. Für die rechtliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, für die steuerliche Behandlung an Ihren Steuerberater.

Schreibt über Kapitalanlage-Immobilien, Neubau und Sanierung und Finanzierung.
Nadeem ist Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, rund acht Jahre selbstständig in der Versicherungs- und Finanzbranche und seit 2024 auf Kapitalanlageimmobilien spezialisiert. Er schreibt über Neubau, Sanierung, Finanzierung und die laufenden Kosten vermieteter Immobilien.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Zahlen sind Beispielrechnungen mit offengelegten Annahmen.



