Kettenschenkung bei Immobilien: Freibeträge und Grenzen
Über den Ehepartner oder die eigenen Kinder lassen sich Freibeträge bei der Schenkungsteuer mehrfach nutzen. Das klappt nur, wenn die Zwischenperson wirklich frei entscheiden darf. Wir rechnen nach, was es bringt und wo die Grenze liegt.
Sie haben über die Jahre zwei Wohnungen gekauft und vermietet. Beide stehen nur auf Ihren Namen. Jetzt wollen Sie sie an Ihre Tochter weitergeben, zu Lebzeiten und geordnet. Für Schenkungen von Ihnen steht ihr grundsätzlich ein Freibetrag von 400.000 € innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums zur Verfügung. Der zusätzliche Freibetrag gegenüber ihrer Mutter hilft bei einer direkten Übertragung Ihres gesamten Eigentums nicht.
Hier setzt die Kettenschenkung an. Sie kann steuerlich anerkannt werden, wenn die Zwischenperson tatsächlich frei über das Geschenk entscheiden kann. Entscheidend sind die rechtlichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Umstände, nicht allein der zeitliche Ablauf.
01Was eine Kettenschenkung ist
Bei der Schenkungsteuer zählt, wer wem etwas schenkt. Jeder Empfänger hat gegenüber jedem Schenker einen eigenen Freibetrag (§ 16 ErbStG). Kinder haben gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich 400.000 € frei, Ehepartner untereinander 500.000 €, Enkel gegenüber jedem Großelternteil grundsätzlich 200.000 €. Für Kinder eines bereits verstorbenen Kindes des Schenkers beträgt der Freibetrag 400.000 €.
Gehört eine Immobilie nur einem Elternteil, kann das Kind beim direkten Weg nur den Freibetrag gegenüber diesem Elternteil nutzen. Der Freibetrag gegenüber dem anderen Elternteil bleibt ungenutzt. Eine Kettenschenkung kann ihn ins Spiel bringen, indem zunächst Vermögen auf den anderen Elternteil übertragen wird und dieser später selbst über eine Weitergabe entscheidet.
Jede anerkannte Schenkung wird für sich besteuert, mit Freibetrag und Steuerklasse des jeweiligen Schenker-Empfänger-Verhältnisses. Frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren sind dabei zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob das Finanzamt beide Schritte als eigenständige Schenkungen anerkennt.
02Wann das Finanzamt die Kettenschenkung anerkennt
Der Bundesfinanzhof befasste sich 2013 mit folgendem Fall: Eine Mutter hatte ihrem Sohn ein Grundstück geschenkt, der Sohn schenkte unmittelbar danach einen Anteil an seine Frau weiter. Das Finanzamt wollte darin eine Schenkung der Schwiegermutter an die Schwiegertochter sehen, mit Steuerklasse II und nur 20.000 € Freibetrag.
Der BFH stellte auf die Entscheidungsfreiheit des Zwischenerwerbers ab (Urteil vom 18.07.2013, II R 37/11). Gibt der Beschenkte das Geschenk weiter, ohne dazu verpflichtet zu sein, können zwei getrennte Schenkungen vorliegen. Ist er dagegen zur Weitergabe verpflichtet, kann die Zuwendung dem ersten Schenker zugerechnet werden. Steuerrechtler sprechen dann von einem Durchgangserwerb: Das Vermögen läuft nur durch die Zwischenperson, ohne dass diese eigenständig darüber verfügen kann.
Eine gesetzliche Mindestfrist zwischen beiden Schenkungen gibt es nicht. Auch eine unmittelbare Weitergabe schließt die Anerkennung nicht allein aus. Getrennte Urkunden und ein zeitlicher Abstand können die Dokumentation erleichtern, ersetzen aber keine echte Verfügungsfreiheit und garantieren keine Anerkennung.
03Beispielrechnung: zwei Wohnungen über die Ehefrau
Thomas besitzt zwei vermietete Eigentumswohnungen. Ihr für das Beispiel angesetzter steuerlicher Immobilienwert vor der Begünstigung beträgt zusammen 1.000.000 €. Beide sind schuldenfrei und stehen allein auf seinen Namen. Thomas erwägt, eine Hälfte direkt an seine Tochter Lea und eine Hälfte an seine Frau Anna zu übertragen. Anna muss frei entscheiden können, ob sie ihren Anteil später an Lea weiterschenkt. Die Namen sind fiktiv; die Zahlen sind eine vereinfachte Beispielrechnung und keine Prognose.
Für alle Übertragungen wird angenommen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 13d ErbStG erfüllt sind. Wohnraumvermietung allein reicht dafür nicht aus. Unter dieser Annahme werden 90 % des Immobilienwerts angesetzt, insgesamt also 900.000 €. Thomas überträgt Anna einen hälftigen Anteil am Gesamtvermögen; es wird nicht unterstellt, dass die beiden Wohnungen gleich viel wert sind. Weitere Annahmen sind unveränderte Werte zwischen den Schenkungen, keine früheren anzurechnenden Erwerbe und keine zusätzlichen Gegenleistungen oder Belastungen. Notar-, Grundbuch- und Beratungskosten sind nicht eingerechnet.
| Direkt | Über Anna | |
|---|---|---|
| Wertansatz nach § 13d (90 % von 1 Mio. €) | 900.000 € | 900.000 € |
| 1. Schritt: Thomas an Anna (Hälfte) | 450.000 €, Freibetrag 500.000 €, Steuer 0 € | |
| 2. Schritt: Thomas an Lea | 900.000 € − 400.000 € = 500.000 € | 450.000 € − 400.000 € = 50.000 € |
| 3. Schritt: Anna an Lea | 450.000 € − 400.000 € = 50.000 € | |
| Steuersatz Steuerklasse I | 15 % | 7 % |
| Schenkungsteuer insgesamt | 75.000 € | 7.000 € |
Die teilweise Übertragung über Anna senkt die Schenkungsteuer im Beispiel um 68.000 €. Der Grund steckt in zwei Effekten. Lea nutzt zwei Freibeträge von je 400.000 € statt einem. Außerdem fällt der verbleibende steuerpflichtige Erwerb jeweils in eine niedrigere Tarifstufe mit 7 % statt 15 %. Die Ersparnis ist kein Nettoergebnis nach Übertragungskosten.
Was mit der Miete passiert
Im Beispiel bringen die beiden Wohnungen zusammen 24.000 € Kaltmiete im Jahr. Nach angenommenen Auszahlungen von 4.000 € für nicht umlagefähige Kosten bleiben vor Steuern 20.000 € Zahlungsüberschuss. Solange Anna die Hälfte besitzt und Mieten sowie Kosten entsprechend zugeordnet werden, entfallen auf sie 12.000 € Mieteinnahmen und 2.000 € Kosten, also 10.000 € Überschuss. Die Kosten dürfen nicht nochmals von diesen 10.000 € abgezogen werden.
Der Zahlungsüberschuss ist nicht mit dem steuerpflichtigen Vermietungsergebnis gleichzusetzen. Abschreibung und die steuerliche Behandlung einzelner Ausgaben sind gesondert zu berücksichtigen. Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar; maßgeblich sind erst tatsächliche, steuerlich berücksichtigungsfähige Ausgaben. Auch das gesamte Hausgeld ist nicht pauschal abziehbar.
Bei Zusammenveranlagung muss die bloße Aufteilung unveränderter Vermietungseinkünfte die gemeinsame Einkommensteuer nicht verändern. Das setzt jedoch voraus, dass sich das steuerliche Gesamtergebnis und die übrigen relevanten Umstände nicht ändern.
Wie Mieteinnahmen, Kosten und Entscheidungen tatsächlich zugeordnet werden, kann Annas eigenständige Stellung dokumentieren. Eine bestimmte Dauer als Vermieterin ist aber nicht vorgeschrieben; maßgeblich bleibt ihre freie Verfügung über den geschenkten Anteil.
„Ist es besser, auf unsere beiden Namen zu kaufen oder nur auf meinen?“
Für die spätere Weitergabe kann gemeinsames Eigentum sinnvoll sein. Dann hat jeder Partner einen eigenen Anteil und kann diesen selbst an die Kinder schenken. Die Entscheidung muss aber auch zur Finanzierung, Vermögensverteilung und persönlichen Situation passen. Zahlt nur einer, kann der ohne Ausgleich erworbene Anteil des anderen eine Schenkung sein. Unter Ehepartnern gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 500.000 €, soweit er nicht durch frühere anzurechnende Erwerbe ausgeschöpft ist. Diese Zuwendung zählt bei der Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren mit.

04Über das Kind zum Schwiegerkind
Die zweite typische Kette betrifft den Fall aus dem BFH-Urteil. Schwiegerkinder gehören gegenüber den Schwiegereltern zur Steuerklasse II und haben nur 20.000 € Freibetrag. Gegenüber dem eigenen Ehepartner sind es 500.000 €.
Wollen Eltern einem jungen Paar gemeinsames Eigentum ermöglichen, können sie zunächst ihrem Kind Vermögen schenken. Das Kind kann danach aus eigener Entscheidung einen Anteil an seinen Ehepartner weitergeben. Eine verbindliche Weitergabevorgabe wäre mit dieser Entscheidungsfreiheit nicht vereinbar.
Beispielrechnung, vereinfacht: Bei einem Anteil mit einem Wertansatz von 150.000 € vor Abzug des persönlichen Freibetrags fallen bei einer direkten Schenkung an das Schwiegerkind 26.000 € Schenkungsteuer an: 130.000 € zu 20 %. Dabei werden keine früheren anzurechnenden Erwerbe und keine weiteren Abzüge unterstellt. Die Weitergabe desselben Anteils durch das eigene Kind an dessen Ehepartner kann innerhalb des verfügbaren Ehegattenfreibetrags steuerfrei bleiben. Die erste Schenkung an das Kind ist gesondert zu beurteilen; ohne ihren Gesamtwert und die früheren Erwerbe lässt sich die Steuer der gesamten Kette nicht bestimmen. Übertragungskosten bleiben zusätzlich zu berücksichtigen. Lassen Sie deshalb beide Schritte gemeinsam von Ihrem Steuerberater beurteilen.
05Über das eigene Kind zum Enkel
Die dritte Kette betrifft Großeltern. Enkel haben gegenüber jedem Großelternteil grundsätzlich 200.000 € Freibetrag, Kinder gegenüber jedem Elternteil 400.000 €. Ist das Kind des schenkenden Großelternteils bereits verstorben, gilt für dessen Kinder ebenfalls ein Freibetrag von 400.000 €.
Beispielrechnung, vereinfacht: Schenkt eine Großmutter ihrem Enkel direkt eine vermietete Wohnung im Wert von 400.000 €, beträgt der Wertansatz bei erfüllten Voraussetzungen des § 13d ErbStG 360.000 €. Für dieses Beispiel lebt der betreffende Elternteil des Enkels, und in keinem der betrachteten Schenker-Empfänger-Verhältnisse gibt es frühere anzurechnende Erwerbe. Abzüglich 200.000 € Freibetrag bleiben 160.000 €; bei 11 % sind das 17.600 € Schenkungsteuer. Schenkt sie die Wohnung ihrem Sohn, bleibt der Erwerb unter dessen Freibetrag von 400.000 €. Entscheidet sich der Sohn später frei zur Weitergabe an sein Kind, bleibt auch dieser Erwerb bei unverändertem Wert und erneut erfüllten Begünstigungsvoraussetzungen unter dem Freibetrag von 400.000 €.
Dabei werden zwei unterschiedliche Freibeträge jeweils teilweise genutzt: der des Sohnes gegenüber seiner Mutter und der des Enkels gegenüber seinem Vater. Von jeweils 400.000 € bleiben nach einem Erwerb von 360.000 € jeweils 40.000 € für weitere Erwerbe innerhalb des maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraums übrig. Für Familien mit mehreren Kindern und Enkeln lohnt es sich, alle Schenker-Empfänger-Verhältnisse und bisherigen Erwerbe aufzulisten, bevor die erste Urkunde unterschrieben wird.
06Die Zehn-Jahres-Frist: Freibeträge immer wieder nutzen
Alle Erwerbe derselben Person von demselben Schenker innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Liegt ein früherer Erwerb außerhalb dieses Zeitraums, wird er bei der Zusammenrechnung nicht mehr berücksichtigt. Der volle Freibetrag ist für eine neue Schenkung verfügbar, wenn keine anderen anzurechnenden Erwerbe im maßgeblichen Zeitraum verbleiben. Wer früh beginnt, kann Vermögen deshalb unter passenden Voraussetzungen in Etappen steuerfrei weitergeben.
| Zeitpunkt | Wertansatz der Schenkung vor persönlichem Freibetrag | Freibetrag vor der Schenkung verfügbar | Schenkungsteuer |
|---|---|---|---|
| 2026: erste Wohnung | 360.000 € | 400.000 € | 0 € |
| 2030: zweite Wohnung | 360.000 € | 40.000 € | 43.000 € |
| 2036: zweite Wohnung statt 2030, nach Ablauf von zehn Jahren | 360.000 € | 400.000 € | 0 € |
Die vereinfachte Beispielrechnung unterstellt unveränderte Freibeträge, Tarife und Werte sowie keine weiteren anzurechnenden Erwerbe. Die Angabe 2036 reicht allein nicht aus: Die genauen Ausführungsdaten müssen mehr als zehn Jahre auseinanderliegen.
Schenkt der Elternteil die zweite Wohnung schon vier Jahre nach der ersten, werden beide zusammengerechnet. Von 720.000 € gehen 400.000 € Freibetrag ab. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 320.000 €. Der reguläre Tarif von 15 % ergäbe 48.000 €; der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG begrenzt die Steuer hier auf 43.000 €: 33.000 € Steuer an der vorherigen Tarifgrenze von 300.000 € zuzüglich der Hälfte des übersteigenden Betrags von 20.000 €. Da auf den ersten Erwerb keine Steuer anfiel, ergibt sich für den zweiten Erwerb ebenfalls 43.000 €.
Wartet der Elternteil bis nach Ablauf der zehn Jahre und bleiben die übrigen Annahmen erfüllt, ist auch die zweite Schenkung steuerfrei. Die Schenkungsteuerdifferenz beträgt in diesem Beispiel 43.000 €; spätere Gesetzes- oder Wertänderungen sind damit nicht vorhergesagt.
Die Frist knüpft an die Ausführung der Schenkung an (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Bei Immobilien können Auflassung und Eintragungsbewilligung dafür maßgeblich sein, wenn der Beschenkte die Eigentumsumschreibung aufgrund der Erklärungen herbeiführen kann. Vertragsbedingungen oder Vollzugshindernisse können den Zeitpunkt beeinflussen. Die tatsächliche Grundbucheintragung ist nicht stets entscheidend. Lassen Sie das konkrete Ausführungsdatum anhand der Urkunde und ihrer Vollzugsbedingungen von Ihrem Steuerberater und Notar bestimmen.
07Was steuerlich weiterläuft
Bei einer vollständig unentgeltlichen Übertragung einer vermieteten Wohnung führt der Beschenkte grundsätzlich die Abschreibung des Schenkers fort. Es entsteht keine neue Abschreibungsbasis zum aktuellen Immobilienwert; maßgeblich bleibt die fortzuführende Bemessungsgrundlage des Schenkers. Auch die Spekulationsfrist beginnt nicht neu: Der Beschenkte übernimmt grundsätzlich den Anschaffungszeitpunkt des Schenkers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Das gilt für jede unentgeltliche Stufe der Kette. Mehr dazu im Ratgeber Spekulationsfrist bei Immobilien.
Übernimmt der Beschenkte dagegen eine Darlehensverbindlichkeit als Gegenleistung, kann eine teilentgeltliche Übertragung vorliegen. Für den entgeltlich erworbenen Teil können eine eigene Abschreibungsbasis und ein neuer Anschaffungszeitpunkt entstehen. Beim Schenker kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen, wenn die Voraussetzungen des § 23 EStG erfüllt sind, insbesondere bei einer Übertragung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung. Lassen Sie die Aufteilung und ihre Folgen anhand der konkreten Vereinbarung von Ihrem Steuerberater beurteilen.

08Checkliste für eine Kettenschenkung mit Immobilien
- 01Alle Freibeträge aufschreiben
Wer hat wem in den letzten zehn Jahren was geschenkt? Welche Erwerbe sind noch anzurechnen und welche Freibeträge verfügbar?
- 02Qualifizierte Beratung einbinden
Die Steuerfolgen vorab vom Steuerberater prüfen lassen; Erbrecht, Güterstand und Vertragsgestaltung mit einem Notar oder Rechtsanwalt klären.
- 03Erste Schenkung ohne Weitergabepflicht
Die Zwischenperson muss frei entscheiden dürfen. Auch Nebenabreden und Rückforderungsrechte prüfen lassen. Ein Rückforderungsrecht bei ausbleibender Weitergabe kann diese Freiheit ausschließen; andere Rechte, etwa bei Insolvenz oder Vorversterben, sind individuell zu gestalten.
- 04Eigenständige Rechtsstellung dokumentieren
Verfügungsbefugnis sowie die tatsächliche Zuordnung von Mieten, Kosten und Vermieterpflichten nachvollziehbar festhalten. Eine eigene Grundbuch- oder Vermietungsphase ist kein pauschales Muss. Soweit Hausgeld anfällt, dessen Bestandteile steuerlich getrennt behandeln; Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind nicht sofort abziehbar.
- 05Zweite Schenkung eigenständig prüfen
Die freie Entscheidung zur Weitergabe dokumentieren. Getrennte Urkunden und Termine können hilfreich sein; ein bestimmter Abstand ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch eine Anerkennungsgarantie.
- 06Meldepflichten klären
Notare haben bei notariellen Schenkungen Mitteilungspflichten. Ob daneben eigene Anzeige- oder Erklärungspflichten bestehen, ist zu klären. Anforderungen des Finanzamts beantworten und Unterlagen geordnet aufbewahren.
09Für wen die Kettenschenkung passt
- Immobilien stehen nur auf einem Ehepartner und übersteigen den verfügbaren Freibetrag pro Kind.
- Eltern wollen einem Paar gemeinsames Eigentum ermöglichen; ihr Kind entscheidet frei über eine spätere Beteiligung seines Ehepartners.
- Großeltern wollen Vermögen bis zu den Enkeln übertragen; die zwischengeschalteten Eltern müssen über eine Weitergabe selbst entscheiden können.
- Die Ehe ist unsicher. Die Zwischenperson erwirbt eine eigene Rechtsposition; eine Weitergabe lässt sich nicht zugleich verbindlich sichern.
- Der erste Schenker will die Kontrolle behalten oder die Weitergabe erzwingen.
- Der direkte Erwerb liegt ohnehin unter dem verfügbaren Freibetrag. Dann entsteht daraus kein zusätzlicher Schenkungsteuervorteil.
10Risiken und Grenzen
Das Finanzamt kann die Kette steuerlich anders einordnen. Es prüft die Vereinbarungen und tatsächlichen Umstände insgesamt. Ein einzelnes Indiz für eine vorherige Planung führt nicht automatisch zur Nichtanerkennung. Fehlt der Zwischenperson jedoch die eigenständige Verfügungsfreiheit, kann die Zuwendung dem ersten Schenker unmittelbar zugerechnet werden.
Der Zwischenerwerber ist frei. Darauf beruht die Gestaltung. Er kann den Anteil grundsätzlich behalten oder verkaufen; eine Scheidung kann zusätzliche vermögensrechtliche Fragen auslösen. Rückforderungsrechte und ihre Auswirkungen müssen gesondert beurteilt werden. Bei Schenkungen unter Ehepartnern beginnt die Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche außerdem nicht vor dem Ende der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB). Besprechen Sie diese Risiken mit Ihrem Notar oder Rechtsanwalt.
Freibeträge können sich ändern. Künftige Gesetzesänderungen oder gerichtliche Entscheidungen können die steuerlichen Rahmenbedingungen verändern. Die hier dargestellte Differenz von 68.000 € gilt nur unter den genannten Annahmen; sie ist keine Zusage für spätere Übertragungen.
Die Immobilie bleibt eine Immobilie. Mietausfall, Instandhaltung und Zinsen bei einer Anschlussfinanzierung können den Beschenkten belasten. Wer eine Wohnung mit Sanierungsstau überträgt, überträgt damit auch wirtschaftlichen Handlungsbedarf. Welche Schulden und Verpflichtungen tatsächlich übergehen, hängt von der Vereinbarung und den gesetzlichen Regeln ab.
FAQHäufige Fragen
Was ist eine Kettenschenkung einfach erklärt?
Eine Kettenschenkung besteht aus zwei eigenständigen Schenkungen über eine Zwischenperson, etwa vom Vater an die Mutter und von der Mutter an das Kind. Jeder Schritt hat einen eigenen Freibetrag. Zwei Freibeträge beim Kind entstehen nicht allein durch die Kette: Im Beispiel erhält es einen Teil direkt vom Vater und einen weiteren Teil von der Mutter.
Ist eine Kettenschenkung legal?
Sie kann steuerlich anerkannt werden, wenn die Zwischenperson frei über das Geschenk verfügen konnte und nicht zur Weitergabe verpflichtet war (BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 37/11). Fehlt diese Freiheit, kann die Zuwendung dem ersten Schenker unmittelbar zugerechnet werden. Maßgeblich sind die Vereinbarungen und tatsächlichen Umstände insgesamt. Lassen Sie sich zur konkreten Gestaltung von einem Steuerberater und einem Rechtsanwalt beraten.
Wie lange muss man zwischen den Schenkungen warten?
Eine gesetzliche Mindestfrist gibt es nicht. Auch eine unmittelbare Weitergabe oder ein gemeinsamer Notartermin verhindert die Anerkennung nicht automatisch. Entscheidend ist die eigenständige Verfügungsfreiheit der Zwischenperson. Ein zeitlicher Abstand und getrennte Urkunden können die Dokumentation unterstützen, ersetzen diese Freiheit aber nicht.
Wie funktioniert die Zehn-Jahres-Frist bei Schenkungen?
Erwerbe derselben Person von demselben Schenker innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Ältere Erwerbe fallen aus der Zusammenrechnung heraus; weitere Erwerbe im maßgeblichen Zeitraum können den verfügbaren Freibetrag weiterhin mindern. Entscheidend ist das Ausführungsdatum der Schenkung. Bei Immobilien können Auflassung und Eintragungsbewilligung maßgeblich sein, wenn der Beschenkte die Umschreibung herbeiführen kann. Lassen Sie das Datum unter Berücksichtigung der Vertragsbedingungen und möglicher Vollzugshindernisse von Ihrem Steuerberater und Notar bestimmen.
Wie viel dürfen Großeltern ihren Enkeln steuerfrei schenken?
Grundsätzlich gilt ein Freibetrag von 200.000 € je Großelternteil unter Berücksichtigung früherer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren. Ist das Kind des schenkenden Großelternteils, von dem der Enkel abstammt, bereits verstorben, beträgt der Freibetrag 400.000 €. Bei vermietetem Wohnraum kann ein Wertansatz von 90 % gelten, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 13d ErbStG erfüllt sind.
Fällt bei einer Kettenschenkung Grunderwerbsteuer an?
Reine Grundstücksschenkungen sind grundsätzlich befreit. Bei Schenkungen unter Auflagen kann jedoch auf den Wert steuerlich abziehbarer Auflagen Grunderwerbsteuer entstehen, sofern keine weitere Befreiung greift. Für Ehepartner und Verwandte in gerader Linie bestehen zusätzliche Befreiungen (§ 3 Nr. 2, 4 und 6 GrEStG). Jede Stufe ist gesondert mit Ihrem Steuerberater zu beurteilen.
Kann ich die Wohnung zurückfordern, wenn das Kind sie verkauft?
Ein Verkauf allein begründet grundsätzlich kein gesetzliches Rückforderungsrecht. Ein vertragliches Recht kann dafür vorgesehen werden. Solche Rechte müssen mit der für die Kettenschenkung erforderlichen Verfügungsfreiheit vereinbar sein; eine Pflicht zur Weitergabe darf daraus nicht entstehen. Daneben kommen gesetzliche Ansprüche in besonderen Fällen in Betracht, etwa bei Verarmung des Schenkers unter den Voraussetzungen und Grenzen der §§ 528, 529 BGB. Lassen Sie passende Regelungen von einem Notar oder Rechtsanwalt gestalten.
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Quellen
- § 14 ErbStG (Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren)
- § 16 ErbStG und § 19 ErbStG (Freibeträge, Steuersätze und Härteausgleich)
- § 13d ErbStG (90-%-Wertansatz bei erfüllten Voraussetzungen)
- § 3 GrEStG (Befreiungen)
- § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzung)
- BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 37/11 (Weiterschenkung an das Schwiegerkind)
- Beispielrechnungen: vereinfachte Berechnungen unter den jeweils genannten Annahmen
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung im Einzelfall. Besprechen Sie die Steuerfolgen mit Ihrem Steuerberater und die rechtliche Gestaltung mit einem Notar oder Rechtsanwalt. Die Zahlen sind vereinfachte Beispielrechnungen unter den genannten Annahmen; sie sind keine Zusage für eine bestimmte Steuerersparnis oder Rendite.

Schreibt über Bestandsimmobilien, Kalkulation und Objektprüfung.
Rula ist seit 2021 in der Finanzdienstleistung tätig. Sein Schwerpunkt sind Bestandsimmobilien als Kapitalanlage, nachvollziehbare Kalkulationen und eine ehrliche Einschätzung von Substanz und laufenden Kosten.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Zahlen sind Beispielrechnungen mit offengelegten Annahmen.



