Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung: 16 € oder mehr?
Bei Angestellten wirken Kontoführungsgebühren grundsätzlich erst oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Vermieter können tatsächliche vermietungsbezogene Kosten berücksichtigen. Entscheidend sind die richtige Zuordnung, Belege und die persönliche Steuersituation.
Es ist ein bekannter Posten: In der Steuererklärung werden 16 € Kontoführungsgebühren eingetragen. Am Ergebnis muss sich dadurch jedoch nichts ändern. Entscheidend ist nicht nur der Betrag, sondern auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Für Vermieter sieht die Sache anders aus. Hier gibt es keinen entsprechenden Werbungskosten-Pauschbetrag. Die abzugsfähigen Kosten des Mietkontos, Porto für Schreiben an Mieter und vermietungsbezogene Fachliteratur können den steuerpflichtigen Überschuss mindern. Ob und in welcher Höhe daraus eine Steuerersparnis entsteht, hängt von der persönlichen Steuersituation ab.
01Was Kontoführungsgebühren steuerlich sind
Werbungskosten sind Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ein Girokonto dient häufig auch privaten Zwecken. Es nimmt aber möglicherweise das Gehalt oder die Miete auf. Der entsprechende berufliche oder vermietungsbezogene Anteil der Gebühren kann abzugsfähig sein.
Welche Einkunftsart betroffen ist, entscheidet über die Behandlung:
| Einkunftsart | Wo eintragen | Was gilt |
|---|---|---|
| Arbeitslohn | Anlage N, Werbungskosten | 16 € ohne Einzelnachweis als übliche Praxis; zusätzliche Wirkung grundsätzlich erst über insgesamt 1.230 € Werbungskosten |
| Vermietung | Anlage V, sonstige Werbungskosten | tatsächliche vermietungsbezogene Kosten, kein entsprechender Pauschbetrag |
| Kapitalerträge | Anlage KAP, soweit erforderlich | im Regelfall kein Abzug tatsächlicher Kosten; Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Person (§ 20 Abs. 9 EStG) |
Wer ein Konto für mehrere Zwecke nutzt, teilt die Gebühren nachvollziehbar auf. Private Anteile sind nicht abzugsfähig. Derselbe Euro darf nicht zweimal abgezogen werden, etwa beim Gehalt und bei der Miete.
02Angestellte: warum die 16 € oft nichts bringen
Die 16 € stehen in keinem Gesetz. Finanzämter akzeptieren diesen Betrag üblicherweise für den beruflichen Anteil an Kontoführungsgebühren ohne Einzelnachweis. Eine Anerkennung ist jedoch nicht garantiert; insbesondere bei einem gebührenfreien Konto sollten Sie keinen tatsächlich nicht entstandenen Aufwand ansetzen. Höhere Beträge müssen Sie belegen und ihren beruflichen Anteil begründen.
Der entscheidende Vergleich steht in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG. Bei Arbeitnehmern wird grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 € jährlich berücksichtigt, ohne dass dafür einzelne Kosten belegt werden müssen. Erst wenn die abzugsfähigen tatsächlichen Werbungskosten darüber liegen, entsteht durch den höheren Ansatz eine zusätzliche Wirkung.
Längere Arbeitswege, Arbeitsmittel oder Fortbildungen können dazu führen, dass Sie die Grenze überschreiten. Wenn die zusätzlichen 16 € vollständig oberhalb des Pauschbetrags liegen, ergibt sich bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 38 % überschlägig eine Ersparnis von 6,08 €, also rund 6 €. Berücksichtigen Sie nur Kosten, deren Ansatz sich begründen lässt.

03Vermieter: kein Pauschbetrag, jeder abzugsfähige Euro zählt
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es keinen entsprechenden Werbungskosten-Pauschbetrag. Abzugsfähige Kosten mindern den Überschuss oder erhöhen einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Ob sich dadurch die laufende Steuer mindert, hängt unter anderem von Einkommen und Verlustverrechnung ab.
Das kann kleine Posten relevant machen. Kostet ein ausschließlich für die Vermietung genutztes Konto beispielsweise zwischen 5 € und 10 € im Monat, ergeben sich 60 € bis 120 € im Jahr. Dies ist eine Rechenannahme, kein Marktpreisvergleich. Die vermietungsbezogenen Gebühren können in die Anlage V gehören. Bei der Vermietung von Wohnraum dürfen Sie diese Kontoführungsgebühren nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen: Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV keine Betriebskosten.
Grundsätzlich zählt das Jahr der Zahlung (Abflussprinzip, § 11 Abs. 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben rund um den Jahreswechsel kann eine Ausnahme gelten. Dafür genügt nicht allein eine Zahlung innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel: Auch die Fälligkeit muss grundsätzlich in diesem Zeitraum liegen, und die Ausgabe muss wirtschaftlich dem anderen Jahr zuzuordnen sein. Eine Vorauszahlung im Dezember für das Folgejahr fällt deshalb nicht automatisch unter diese Ausnahme. Lassen Sie die zeitliche Zuordnung bei Zweifelsfällen von Ihrem Steuerberater beurteilen.
04Eigenes Mietkonto oder privates Girokonto
Mieteinnahmen können grundsätzlich auch auf einem privaten Girokonto eingehen, soweit die Kontobedingungen dies erlauben. Dann ist der vermietungsbezogene Gebührenanteil anhand eines nachvollziehbaren Schlüssels zu ermitteln. Eine Schätzung braucht eine sachliche Grundlage; eine allgemeine Kontoführungspauschale für Vermieter gibt es nicht.
Ein ausschließlich für die Wohnung genutztes Konto kann die Zuordnung erleichtern:
- Die laufenden Kontogebühren lassen sich bei ausschließlicher Vermietungsnutzung grundsätzlich vollständig der Vermietung zuordnen.
- Miete, Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft, Zinsen und Rechnungen sind auf einem Konto gebündelt. Für die Anlage V müssen die Zahlungen dennoch steuerlich eingeordnet werden.
- Kontoauszüge erleichtern den Zahlungsnachweis. Rechnungen, Abrechnungen und gegebenenfalls Aufteilungsschlüssel bleiben erforderlich.
- Sie können den laufenden Cashflow vor Steuern besser verfolgen. Jahreszahlungen und künftige Instandhaltungskosten sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Ein zweites Konto lohnt sich nicht allein wegen der Steuerersparnis. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 38 % und vollständiger Abziehbarkeit reduziert sich die Belastung überschlägig um 38 %; den Rest tragen Sie selbst. Der mögliche Vorteil liegt vor allem in der Übersicht. Gerade bei mehreren Wohnungen kann ein separates Konto die jährliche Zuordnung erleichtern.
05Kleinbeträge, die Vermieter oft vergessen
Kontoführung ist nur einer von mehreren möglichen kleinen Posten. Je nach tatsächlichen Ausgaben können sie sich im Jahr zu einigen Hundert Euro summieren.
- 01Bankkosten
Gebühren des Mietkontos, nachvollziehbar aufgeteilte Gebühren des Privatkontos und abzugsfähige Kosten für das Darlehenskonto. Dieselben Gebühren nicht mehrfach erfassen.
- 02Porto und Versand
Einschreiben an Mieter, Betriebskostenabrechnungen per Post und vermietungsbezogener Versand von Unterlagen an Verwalter oder Bank.
- 03Telefon und Internet
Der vermietungsbezogene Anteil für Kontakte mit Mietern, Verwaltern und Handwerkern. Dokumentieren Sie den Aufteilungsschlüssel, beispielsweise anhand repräsentativer Monate.
- 04Fachliteratur und Software
Vermietungsbezogene Ratgeber sowie Programme für Steuererklärung oder Betriebskostenabrechnung. Gemischt genutzte Software ist sachgerecht aufzuteilen; nicht jede Funktion betrifft die Vermietung.
- 05Mitgliedsbeiträge
Beiträge zu Eigentümer- oder Vermietervereinen, soweit sie der Vermietung zuzuordnen sind.
- 06Inserate und Mietersuche
Vermietungsanzeigen, Fotos für das Inserat und tatsächlich entstandene vermietungsbezogene Kosten für eine Wohnungsgeberbestätigung.
- 07Kleine Anschaffungen
Beispielsweise Rauchmelder, Briefkastenschilder oder Werkzeuge für die vermietete Wohnung. Die Einordnung ist entscheidend: Die Grenze von 800 € netto für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt nicht pauschal für jeden Gegenstand, sondern setzt insbesondere ein bewegliches, abnutzbares und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut voraus (§ 6 Abs. 2 EStG). Andere Anschaffungen können etwa Erhaltungsaufwand oder Teil der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten sein.
- 08Fahrten
Vermietungsbezogene Wege zur Wohnung, zur Eigentümerversammlung oder zum Notar. Es gelten eigene Zuordnungs- und Bewertungsregeln; insbesondere können Fahrten im Zusammenhang mit einem Erwerb zu den Anschaffungskosten gehören statt sofort abzugsfähig zu sein. Beachten Sie dazu auch unseren Ratgeber zu Fahrtkosten bei Vermietung.
Nicht doppelt erfassen dürfen Sie Kosten, die bereits über die Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) berücksichtigt wurden. Das gesamte Hausgeld ist nicht automatisch Werbungskosten. Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind nicht sofort abzugsfähig. Erst wenn die Gemeinschaft die Mittel tatsächlich ausgibt, kommt ein Abzug in Betracht, soweit es sich um steuerlich abzugsfähigen Aufwand handelt. Auch gemeinschaftliche Kontoführungs- oder Verwaltungskosten sind anhand der Abrechnung zuzuordnen; sie dürfen nicht zusätzlich ein zweites Mal angesetzt werden.

06Beispielrechnung: ein Vermieterjahr mit allen Kleinbeträgen
Markus ist angestellt, ledig und hat vor Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Kleinbeträge ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 €. Er besitzt eine vermietete Eigentumswohnung mit eigenem Mietkonto. Die Person ist erfunden; die Zahlen sind ein Rechenbeispiel und keine Prognose.
Bisher hat er in der Anlage V Zinsen, Abschreibung und die tatsächlich abzugsfähigen, über die Gemeinschaft abgerechneten Kosten berücksichtigt – nicht pauschal das gesamte Hausgeld und nicht die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage. Nun erfasst er zusätzlich die kleinen Posten. Für das Beispiel wird angenommen, dass diese vollständig abzugsfähig und noch nicht anderweitig berücksichtigt sind.
| Betrag | |
|---|---|
| Kontoführung Mietkonto (7,90 € im Monat) | 94,80 € |
| Porto, Einschreiben, Kopien | 60,00 € |
| Telefon und Internet, nachvollziehbar geschätzter Anteil | 120,00 € |
| Mitgliedsbeitrag Vermieterverein | 120,00 € |
| Fachbuch und Software für die Abrechnung | 85,00 € |
| Summe Werbungskosten | 479,80 € |
Zuerst der Blick aufs Konto, vor jeder Steuer: Die Ausgaben betragen im Beispiel 479,80 €, für den Steuervergleich gerundet 480 €. Sie entstehen unabhängig davon, ob Markus sie in seiner Steuererklärung berücksichtigt. Eine Steuerersparnis kann lediglich einen Teil dieser Belastung ausgleichen.
| Ohne Eintrag | Mit Eintrag | |
|---|---|---|
| Ausgaben für Kleinbeträge, gerundet | −480,00 € | −480,00 € |
| Zu versteuerndes Einkommen, vereinfachte Rechnung | 60.000 € | 59.520 € |
| Zusätzliche Einkommensteuerentlastung, vereinfacht | 0,00 € | 182,40 € |
| Kosten nach Steuern, vereinfacht | −480,00 € | −297,60 € |
Unter diesen Annahmen beträgt die zusätzliche Steuerentlastung 182,40 €. Von den gerundeten Ausgaben von 480 € trägt Markus nach Steuern noch 297,60 € selbst. Die angenommenen 38 % dienen hier ausschließlich der vereinfachten Berechnung; sie sind kein aus dem Einkommen von 60.000 € abgeleiteter exakter Grenzsteuersatz. Für die Kontoführung allein ergeben sich bei derselben Annahme 94,80 € × 38 % = rund 36,02 € Entlastung. Der tatsächliche Effekt hängt vom Einkommensteuertarif und der persönlichen Steuersituation ab.
Bliebe eine jährliche Ersparnis von 182,40 € zehn Jahre unverändert, ergäben sich rechnerisch 1.824 €. Das ist eine Fortschreibung der Beispielannahmen, keine Prognose: Ausgaben, Einkommen und Steuerrecht können sich ändern. Das Sammeln und Zuordnen der Belege erfordert zudem Aufwand.
Mit Angaben zu Miete, Kosten und Einkommen können Sie eine Modellrechnung zur Vermietung erstellen. Berücksichtigen Sie dabei das Steuerjahr und die Annahmen des Rechners. Das Ergebnis dient der Orientierung; Ihre individuelle steuerliche Situation besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.
07Für wen sich der Aufwand lohnt
- Sie vermieten eine oder mehrere Wohnungen und erstellen die Anlage V selbst.
- Ihr Grenzsteuersatz liegt beispielsweise bei 35 % oder höher; ein höherer Satz kann den finanziellen Effekt vergrößern, ist aber keine Voraussetzung für den Kostenabzug.
- Sie haben ohnehin ein eigenes Mietkonto und digitale Kontoauszüge.
- Sie sind ausschließlich angestellt und bleiben mit allen Werbungskosten unter 1.230 €; die Kontogebühren bringen dann grundsätzlich keine zusätzliche Entlastung.
- Ihr Einkommen liegt nahe am Grundfreibetrag; die unmittelbare Steuerersparnis kann gering sein, wobei eine mögliche Verlustberücksichtigung gesondert zu beurteilen ist.
- Die sachgerechte Aufteilung eines privaten Kontos würde mehr Zeit kosten, als die erwartete Entlastung rechtfertigt.
08Risiken und Grenzen
Schätzungen müssen nachvollziehbar sein. Ein vermietungsbezogener Anteil an Telefon- oder Kontogebühren braucht eine plausible Grundlage. Ein Ansatz von 50 % einer Handyrechnung für eine einzige Wohnung kann Rückfragen auslösen. Notieren Sie, wie Sie den Anteil ermittelt haben.
Belege aufbewahren. Belege müssen in der Regel nicht mit der Erklärung eingereicht werden. Das Finanzamt kann sie jedoch anfordern. Lassen sich Kosten und ihre Zuordnung nicht ausreichend nachweisen, kann der Abzug versagt werden.
Keine Ausgabe nur wegen der Steuer. Ein Konto für 10 € im Monat kostet bei vollständiger Abziehbarkeit und einem angenommenen Grenzsteuersatz von 38 % überschlägig immer noch 6,20 € im Monat. Steuerlich absetzbar heißt nicht kostenlos.
Kleinbeträge ändern nichts an der Wohnung. Ob eine Kapitalanlage wirtschaftlich trägt, hängt wesentlich von Miete, Finanzierung, Leerstand und Instandhaltung ab. Kleine Werbungskosten ergänzen die Rechnung, ersetzen aber keine tragfähige Investitionsentscheidung.
FAQHäufige Fragen
Kann ich Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung absetzen?
Beruflich veranlasste Gebühren können Angestellte in der Anlage N als Werbungskosten angeben. Ein Ansatz von 16 € ohne Einzelnachweis ist übliche Verwaltungspraxis, aber nicht gesetzlich garantiert. Vermieter berücksichtigen die tatsächlich vermietungsbezogenen Gebühren in der Anlage V; bei gemischter Nutzung ist eine nachvollziehbare Aufteilung erforderlich.
Wo trage ich die 16 € Kontoführungsgebühren ein?
Als Angestellter grundsätzlich in der Anlage N bei den weiteren Werbungskosten. Vermietungsbezogene Gebühren gehören in die Anlage V; dort gilt nicht automatisch derselbe 16-€-Ansatz. Derselbe Aufwand darf nicht in beiden Anlagen abgezogen werden.
Brauche ich für die Kontoführungspauschale einen Nachweis?
Finanzämter akzeptieren den 16-€-Ansatz üblicherweise ohne Einzelnachweis; ein gesetzlicher Anspruch besteht jedoch nicht. Das Finanzamt kann Rückfragen stellen. Für höhere Beträge sollten Sie die Gebührenabrechnung und die Aufteilung des beruflichen Anteils aufbewahren. Bei einem gebührenfreien Konto sollten Sie keinen tatsächlich nicht entstandenen Aufwand ansetzen.
Warum ändert sich meine Steuer durch die 16 € nicht?
Bei Arbeitnehmern wird grundsätzlich automatisch ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 € berücksichtigt. Bleiben die tatsächlichen Werbungskosten einschließlich Kontoführung darunter, entsteht durch den zusätzlichen Eintrag keine weitere Entlastung. Beim Überschreiten wirkt nur der über dem Pauschbetrag liegende Teil zusätzlich.
Brauche ich als Vermieter ein eigenes Konto?
Für gewöhnliche Mieteinnahmen ist ein eigenes Konto grundsätzlich nicht vorgeschrieben; die Kontobedingungen sind zu beachten. Ein ausschließlich für die Vermietung genutztes Konto kann die Zuordnung erleichtern und seine laufenden Gebühren grundsätzlich vollständig der Vermietung zuordnen lassen. Ob es sich lohnt, hängt von Kosten und Verwaltungsaufwand ab. Für Mietkautionen gelten gesonderte Anforderungen.
Kann ich Kontoführungsgebühren auf den Mieter umlegen?
Kontoführungsgebühren des Vermieters gehören zu den Verwaltungskosten und sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV keine umlagefähigen Betriebskosten bei der Vermietung von Wohnraum. Soweit sie vermietungsbezogen und steuerlich abzugsfähig sind, können sie beim Vermieter Werbungskosten sein.
Sind Gebühren für ein Depot oder Tagesgeldkonto absetzbar?
Bei privaten Kapitalerträgen ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten im Regelfall ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG). Stattdessen gilt grundsätzlich der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Person. Sonderfälle besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.
Weiterlesen
Quellen
- § 9 EStG (Werbungskosten)
- § 9a EStG (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €)
- § 11 EStG (Abflussprinzip, regelmäßig wiederkehrende Ausgaben)
- § 20 EStG (Sparer-Pauschbetrag, Abs. 9)
- § 6 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto, Abs. 2)
- § 1 BetrKV (Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten)
- § 32a EStG (Einkommensteuertarif)
- Beispielrechnung, vereinfacht: 479,80 € jährliche Kleinbeträge, für den Steuervergleich auf 480 € gerundet; angenommener Grenzsteuersatz von 38 %.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Die Beispiele beruhen auf den jeweils genannten Annahmen. Besprechen Sie Ihre konkrete steuerliche Situation mit einem Steuerberater und rechtliche Fragen mit einem Rechtsanwalt.

Schreibt über Steuern, AfA, Bestandsimmobilien und Portfolioaufbau.
Eduard hat seit 2020 sieben eigene Immobilien gekauft und mehr als 150 Mandanten begleitet. Er schreibt über Steuerhebel, Objektunterlagen und Portfolioaufbau – mit ehrlichen Zahlen statt Schönrechnerei.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Zahlen sind Beispielrechnungen mit offengelegten Annahmen.



