Nebenkostenprivileg: was Vermieter seit Juli 2024 beachten müssen
Kabel-TV-Grundgebühren dürfen seit Juli 2024 nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden. Ein weiterlaufender Sammelvertrag kann dennoch Eigentümerkosten verursachen. Was Sie bei Verträgen, Abrechnungen und einem möglichen Glasfaseranschluss prüfen sollten.
Sie vermieten Wohnungen in einem älteren Haus, und in der Nebenkostenabrechnung stand jahrelang eine Zeile für die Kabel-TV-Grundgebühren. Seit Juli 2024 dürfen diese Gebühren dort nicht mehr umgelegt werden. Die Rechnung des Kabelanbieters kommt aber womöglich immer noch.
Ein nicht beendeter Sammelvertrag kann weiter Kosten verursachen, die beim Eigentümer bleiben. Im folgenden Beispiel mit acht Wohnungen sind das 720 € im Jahr.
01Was das Nebenkostenprivileg war
Eigentümer konnten für an das Kabelnetz angeschlossene Häuser Sammelverträge mit einem Kabelanbieter schließen, etwa für das ganze Gebäude. Die vertraglich vereinbarten Gebühren konnten sie unter den gesetzlichen und mietvertraglichen Voraussetzungen über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen.
Das hatte für Mieter einen Haken: Sie zahlten gegebenenfalls auch dann, wenn sie gar nicht über Kabel fernsahen. Den Sammelvertrag des Eigentümers konnten sie nicht selbst kündigen.
Mit der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes Ende 2021 hat der Gesetzgeber dieses Modell beendet. Für die bisher zulässige Gebührenumlage galt eine Übergangszeit bis zum 30.06.2024. Seit Juli 2024 können diese Gebühren nicht mehr über die Betriebskosten auf alle Mieter verteilt werden.
02Was seit dem 01.07.2024 gilt
Die Betriebskostenverordnung erlaubt die Umlage von Kabel- und Antennenkosten jetzt nur noch eingeschränkt. Für Anlagen, die ab dem 01.12.2021 errichtet wurden, gelten § 2 Nr. 15 a und b BetrKV überhaupt nicht (§ 2 Satz 2 BetrKV). Das betrifft auch die dort genannten technischen Betriebskosten.
| Kosten | bis 30.06.2024 | seit 01.07.2024 |
|---|---|---|
| Kabel-TV-Gebühren, laufende Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nach § 2 Nr. 15 b BetrKV | unter den damaligen Voraussetzungen umlagefähig | nicht umlagefähig |
| Nutzungsentgelt für eine fremde Antennenanlage, Urheberrechtsgebühren | unter den damaligen Voraussetzungen umlagefähig | nicht umlagefähig |
| Betriebsstrom der Antenne oder Verteilanlage | bei erfassten Bestandsanlagen umlagefähig | bei erfassten Bestandsanlagen weiterhin umlagefähig |
| Regelmäßige Prüfung der Gemeinschaftsantenne | bei erfassten Bestandsanlagen umlagefähig | bei erfassten Bestandsanlagen weiterhin umlagefähig |
| Glasfaser-Bereitstellungsentgelt nach § 72 TKG | bereits seit der Reform 2021 unter gesetzlichen Voraussetzungen vorgesehen | unter gesetzlichen Voraussetzungen umlagefähig, mit Grenzen |
Die Angaben zu Antennen- und Kabelanlagen setzen eine vor dem 01.12.2021 errichtete Anlage und eine wirksame mietvertragliche Betriebskostenvereinbarung voraus. Für Glasfaser gilt die gesonderte Regelung in § 2 Nr. 15 c BetrKV. Die regelmäßige Prüfung einer Gemeinschaftsantenne ist nicht mit einer pauschalen Umlage sämtlicher Wartungs- oder Prüfungskosten einer Kabelverteilanlage gleichzusetzen.
Für Mieter gibt es zusätzlich ein eigenes Recht im TKG. Bietet der Vermieter Telekommunikationsdienste im Rahmen des Mietverhältnisses an, kann der Mieter diese nach 24 Monaten Mietdauer nach Maßgabe von § 71 Abs. 2 TKG beenden. Die konkrete Vertragsgestaltung und die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben zu beachten.

03Alte Sammelverträge prüfen und kündigen
Der Gesetzgeber hat für bestimmte Altverträge ein Sonderkündigungsrecht geschaffen. Bezugsverträge, die vor dem 01.12.2021 geschlossen wurden und von § 230 Abs. 5 TKG erfasst sind, können beide Seiten seit dem 01.07.2024 ohne Kündigungsfrist beenden, soweit für den Wegfall der Umlagefähigkeit nichts anderes vereinbart wurde. Bei einer wirksamen Kündigung nach dieser Vorschrift besteht kein Schadensersatzanspruch allein wegen der Kündigung.
Anbieter können Verträge umgestellt oder Einzelverträge mit Mietern geschlossen haben. Darauf verlassen sollten Sie sich nicht. Nach einem Verwaltungs- oder Eigentümerwechsel kann ein alter Vertrag übersehen werden.
- 01Rechnungen ansehen
Prüfen Sie die Kontoauszüge oder die Hausgeldabrechnung auf Zahlungen an Kabel- oder Antennenanbieter nach Juni 2024.
- 02Vertrag heraussuchen
Wann wurde er geschlossen, für wie viele Wohnungen und mit welcher Laufzeit? Wichtig ist insbesondere, ob er vor dem 01.12.2021 geschlossen wurde und unter das Sonderkündigungsrecht fällt.
- 03Kündigen oder umstellen
Prüfen Sie bei nicht umlagefähigen Kosten die Kündigungsmöglichkeiten, die erforderliche Form und Ihre Kündigungsbefugnis. Dokumentieren Sie eine wirksame Kündigung und den Beendigungszeitpunkt. Bitten Sie den Anbieter gegebenenfalls, den Mietern Einzelverträge anzubieten.
- 04Mieter informieren
Teilen Sie den Mietern rechtzeitig mit, ab wann der Empfang über den Sammelvertrag endet, damit sie eine Alternative organisieren können.
- 05Abrechnung korrigieren
Entfernen Sie nicht mehr umlagefähige Gebühren aus der Betriebskostenabrechnung. Prüfen Sie auch eine Anpassung der Vorauszahlungen nach den dafür geltenden Voraussetzungen.
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Vertragspartner sein. Dann kann der einzelne Eigentümer den Vertrag nicht selbst kündigen. Klären Sie mit der Hausverwaltung, wer handeln darf und ob ein Beschluss erforderlich ist; bringen Sie das Thema gegebenenfalls auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung.
Prüfen Sie außerdem, ob Sie mietvertraglich weiterhin einen TV-Empfang schulden. Das Ende der Gebührenumlage beseitigt eine solche Leistungspflicht nicht automatisch. Lassen Sie strittige Vertrags- und Kündigungsfragen von einem Rechtsanwalt beurteilen.
04Glasfaser als Alternative
Für neue Glasfasernetze im Haus hat der Gesetzgeber einen eigenen Weg geschaffen. Errichtet ein Netzbetreiber erstmals eine vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehende gebäudeinterne Infrastruktur und schließt sie an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität an, kann ein Bereitstellungsentgelt nach § 72 TKG vereinbart werden. Der Bau allein begründet keinen beliebigen Zahlungsanspruch. Eine Weitergabe als Betriebskosten kommt nur bei Erfüllung der gesetzlichen und mietvertraglichen Voraussetzungen in Betracht (§ 2 Nr. 15 c BetrKV).
Es gibt eine zweite Möglichkeit. Der Vermieter finanziert den erstmaligen Glasfaseranschluss selbst und kann die Miete nach den Modernisierungsvorschriften um jährlich 8 % der berücksichtigungsfähigen Kosten erhöhen (§ 555b Nr. 4a, § 559 BGB). Nicht jeder Rechnungsbetrag ist automatisch vollständig ansetzbar: insbesondere Kostenabgrenzung, anzurechnende Fördermittel, Verteilung auf die Wohnungen, formelle Anforderungen und Kappungsgrenzen sind zu beachten. Die glasfaserspezifischen Voraussetzungen umfassen die freie Anbieterwahl. Außerdem darf der Vermieter ein Bereitstellungsentgelt weder als Betriebskosten umlegen noch zuvor umgelegt haben. Lassen Sie die Voraussetzungen und die konkrete Mieterhöhung von einem Rechtsanwalt beurteilen.

05Beispielrechnung: vergessener Vertrag und Glasfaser
Sandra Vogt besitzt im fiktiven Beispiel ein Mehrfamilienhaus mit acht vermieteten Wohnungen. Seit 2015 läuft ein Kabel-Sammelvertrag über 7,50 € je Wohnung und Monat, den sie im Sommer 2024 nicht gekündigt hat. Der Name ist ausgedacht; die Zahlen sind vereinfachte Beispielrechnungen und keine Prognose. Vertragspreis und Baukosten sind Annahmen. Für den Zeitraum Juli 2024 bis einschließlich September 2026 werden 27 unverändert berechnete Monate unterstellt. Unter den früheren gesetzlichen und mietvertraglichen Voraussetzungen hätten sich die jährlichen Gebühren von 720 € über die Betriebskosten umlegen lassen.
| pro Jahr | Juli 2024 bis September 2026 | |
|---|---|---|
| Kabelgebühren 8 Wohnungen à 7,50 € monatlich | 720 € | 1.620 € |
| davon seit Juli 2024 über Betriebskosten umlagefähig | 0 € | 0 € |
| trägt Frau Vogt selbst (vor Steuern) | −720 € | −1.620 € |
Frau Vogt prüft die Kündigung und kann ab wirksamer Vertragsbeendigung bei unverändertem Preis 720 € pro vollem Jahr vor Steuern sparen. Die seit Juli 2024 angefallenen Kabel-TV-Grundgebühren kann sie nicht nachträglich über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Danach denkt sie über Glasfaser nach. Im Beispiel bietet ein Netzbetreiber zwei Wege an: Entweder errichtet er das Netz und berechnet ein Bereitstellungsentgelt, das Frau Vogt bei erfüllten Voraussetzungen weitergeben kann. Oder sie lässt das Netz für angenommene 4.800 € selbst bauen und nutzt eine zulässige Modernisierungsmieterhöhung.
| pro Jahr | |
|---|---|
| Mieterhöhung 8 % von angenommenen vollständig berücksichtigungsfähigen 4.800 € | +384,00 € |
| Zinsen bei voller Finanzierung zu angenommenen 3,8 % | −182,40 € |
| Saldo vor Tilgung und Steuern | +201,60 € |
Beim Bereitstellungsentgelt kann der Eigentümersaldo im Modell null sein, wenn Frau Vogt das vereinbarte Entgelt vollständig und wirksam weitergeben kann und keine zusätzlichen Kosten trägt. Die Mieter zahlen hierfür höchstens 60 € je Wohnung und Jahr innerhalb der gesetzlichen Laufzeit und Gesamtgrenze; ein eigener Internet- oder TV-Vertrag kann weitere Kosten verursachen.
Bei der Modernisierung stehen den angenommenen 4.800 € Baukosten jährlich 384 € zusätzliche Miete gegenüber. Daraus ergeben sich rechnerisch 12,5 Jahre, jedoch nur ohne Zinsen, Tilgung, Steuern, Mietausfälle und weitere Kosten. Das ist keine Amortisationsdauer der dargestellten Finanzierung. Eine wirksame Modernisierungsmieterhöhung entfällt nicht allein deshalb, weil die Baukosten rechnerisch wieder vereinnahmt wurden. Welcher Weg passt, hängt unter anderem von Finanzierung, Vertragsbedingungen und tatsächlich umlagefähigen Beträgen ab.
Ob die Glasfaser-Kosten sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar sind oder als nachträgliche Herstellungskosten abgeschrieben werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Nicht umlagefähige Kosten sind nicht automatisch steuerlich abziehbar. Auch das Hausgeld ist nicht insgesamt abziehbar: Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nicht sofort Werbungskosten; maßgeblich sind erst tatsächliche, steuerlich berücksichtigungsfähige Ausgaben. Klären Sie die steuerliche Behandlung mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.
06Für wen das Thema jetzt wichtig ist
- Sie besitzen ein Mehrfamilienhaus mit einem vor dem 01.12.2021 geschlossenen Kabel-Sammelvertrag.
- Sie haben eine vermietete Wohnung gekauft und kennen die Verträge der Gemeinschaft nicht.
- Ihre Nebenkostenabrechnung 2025 enthält noch Kabel-TV-Grundgebühren.
- Ihre Mieter haben eigene Verträge mit dem Anbieter, und es besteht kein zusätzlicher kostenpflichtiger Sammelvertrag.
- Das Haus hat nur eine vor dem 01.12.2021 errichtete Gemeinschaftssatellitenanlage, deren zulässige Strom- und Prüfungskosten Sie wirksam umlegen.
- Das Gebäude hat bereits ein Glasfasernetz, das nach den einschlägigen Regeln abgerechnet wird.
07Risiken und offene Punkte
Rückforderungen von Mietern. Haben Sie nach Juni 2024 noch Kabel-TV-Grundgebühren umgelegt, kann der Mieter innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist widersprechen. Eine unzulässige Position muss in der Abrechnung korrigiert werden.
Vertragsklauseln. Das Sonderkündigungsrecht gilt nur im gesetzlichen Anwendungsbereich und soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben. Lesen Sie den Vertrag genau, bevor Sie kündigen.
Gestattungsverträge bei Glasfaser. Verträge können lange Laufzeiten oder Exklusivitätsklauseln enthalten. Prüfen Sie insbesondere die freie Anbieterwahl und den gesetzlich erforderlichen Zugang zur Infrastruktur, bevor Sie mit einer Umlage kalkulieren.
Kappungsgrenzen. Bei den hier angesprochenen Modernisierungsmieterhöhungen darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren grundsätzlich um höchstens 3 € je m² Wohnfläche erhöhen; bei einer monatlichen Ausgangsmiete unter 7 € je m² sind es höchstens 2 € (§ 559 Abs. 3a BGB). Berücksichtigen Sie andere relevante Modernisierungsmieterhöhungen im selben Zeitraum. Lassen Sie das Zusammenspiel der Grenzen bei weiteren Maßnahmen von einem Rechtsanwalt beurteilen.
FAQHäufige Fragen
Was ist das Nebenkostenprivileg?
So hieß die Möglichkeit, insbesondere Kabel-TV-Grundgebühren und bestimmte Kosten von Gemeinschaftsantennen unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Betriebskosten auf Mieter umzulegen. Diese Gebührenumlage endete am 30.06.2024 (§ 2 Nr. 15 BetrKV). Bestimmte technische Betriebskosten bleiben unter gesonderten Voraussetzungen umlagefähig.
Darf ich Kabel-TV noch über die Nebenkosten abrechnen?
Kabel-TV-Grundgebühren dürfen seit dem 01.07.2024 nicht mehr umgelegt werden. Bei vor dem 01.12.2021 errichteten, gesetzlich erfassten Anlagen können Betriebsstrom und bei Gemeinschaftsantennen die regelmäßige Prüfung weiterhin umlagefähig sein. Dafür ist auch eine wirksame Betriebskostenvereinbarung erforderlich; sämtliche Prüfungs- oder Wartungskosten einer Verteilanlage sind nicht pauschal erfasst.
Wer zahlt den Kabelanschluss jetzt?
Wer Kabel-TV nutzen möchte, kann einen eigenen Vertrag mit einem verfügbaren Anbieter schließen. Besteht ein kostenpflichtiger Sammelvertrag fort, bleibt der jeweilige Vertragspartner zahlungspflichtig. Die Kabel-TV-Grundgebühren dürfen nicht mehr über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Kann ich einen alten Sammelvertrag kündigen?
Für bestimmte, vor dem 01.12.2021 geschlossene Bezugsverträge besteht seit dem 01.07.2024 ein Sonderkündigungsrecht ohne Kündigungsfrist (§ 230 Abs. 5 TKG), soweit für den Wegfall der Umlagefähigkeit nichts anderes vereinbart wurde. Prüfen Sie den Anwendungsbereich, die Vertragsklauseln und Ihre Kündigungsbefugnis. Ist die Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartner, kann der einzelne Eigentümer nicht selbst kündigen. Bei strittigen Vertragsfragen hilft ein Rechtsanwalt.
Was ist das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt?
Ein unter den Voraussetzungen von § 72 TKG vereinbartes Entgelt für die erstmalige Errichtung einer erfassten gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur. Es ist auf 60 € pro Jahr und 540 € insgesamt je Wohnung begrenzt und wird grundsätzlich bis zu fünf, unter besonderen Voraussetzungen bis zu neun Jahre erhoben. Die Umlage setzt unter anderem freie Anbieterwahl, den gesetzlich erforderlichen unentgeltlichen Zugang anderer Anbieter zur passiven Netzinfrastruktur, die Einhaltung der Wirtschaftlichkeitsanforderungen sowie eine wirksame Betriebskostenvereinbarung voraus. Der gesetzliche Errichtungszeitraum reicht vom 01.12.2021 bis zum 31.12.2027.
Kann ich Glasfaser als Modernisierung umlegen?
Eine jährliche Mieterhöhung von 8 % der berücksichtigungsfähigen Kosten kann nach § 555b Nr. 4a und § 559 BGB möglich sein. Voraussetzung sind insbesondere der erstmalige Glasfaseranschluss und freie Anbieterwahl. Außerdem darf der Vermieter ein Bereitstellungsentgelt weder als Betriebskosten umlegen noch zuvor umgelegt haben. Kostenabgrenzung, Fördermittel, formelle Anforderungen und Kappungsgrenzen sind ebenfalls zu beachten. Lassen Sie die konkrete Mieterhöhung von einem Rechtsanwalt beurteilen.
Gilt das Ende des Nebenkostenprivilegs auch für Satellitenanlagen?
Bei Gemeinschaftsantennen dürfen Nutzungsentgelte für fremde Anlagen und Urheberrechtsgebühren seit Juli 2024 nicht mehr nach der bisherigen Regelung umgelegt werden. Betriebsstrom und regelmäßige Prüfung können bei vor dem 01.12.2021 errichteten Anlagen und wirksamer Betriebskostenvereinbarung weiterhin umlagefähig sein.
Weiterlesen
Quellen
- Betriebskostenverordnung, § 2 Nr. 15 und Satz 2
- Telekommunikationsgesetz, §§ 71, 72, 230
- Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 555b, 556, 559
- Beispielrechnungen: eigene Berechnungen auf Basis der jeweils genannten Annahmen.
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Schreibt über Steuern, AfA, Bestandsimmobilien und Portfolioaufbau.
Eduard hat seit 2020 sieben eigene Immobilien gekauft und mehr als 150 Mandanten begleitet. Er schreibt über Steuerhebel, Objektunterlagen und Portfolioaufbau – mit ehrlichen Zahlen statt Schönrechnerei.
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