Untervermietung nach § 553 BGB: was Vermieter erlauben müssen
Fragt Ihr Mieter nach einer Untervermietung, haben Sie weniger Spielraum, als viele denken. Wir zeigen, wann Sie zustimmen müssen, wann Sie ablehnen dürfen, was ein Untermietzuschlag ist und warum ein vorschnelles Nein teuer werden kann.
Ihr Mieter schreibt Ihnen. Seine Partnerin ist ausgezogen, die Dreizimmerwohnung ist ihm allein zu teuer. Er möchte ein Zimmer an einen Kollegen untervermieten. Ihr erster Impuls ist vielleicht: Ich kenne den Mann nicht, ich will das nicht.
Für einen Teil der Wohnung hat der Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ihre Erlaubnis. Ein unbegründetes Nein kann Schadensersatzansprüche auslösen und dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht eröffnen.
01Untervermietung: was das Gesetz unterscheidet
Das Gesetz trennt zwei Fälle. Für die ganze Wohnung gilt § 540 BGB. Der Mieter braucht Ihre Erlaubnis; aus § 553 BGB ergibt sich dafür kein Anspruch. Verweigern Sie die Erlaubnis, kann er nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, sofern in der Person des Dritten kein wichtiger Grund vorliegt. Bei Wohnraum bedeutet die gesetzliche Frist grundsätzlich: Zugang der Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats. Es handelt sich also nicht stets um exakt drei Monate ab Zugang.
Für einen Teil der Wohnung gilt zusätzlich § 553 BGB. Hier hat der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist und keiner der Ablehnungsgründe greift. Von dieser Regel darf der Mietvertrag nicht zum Nachteil des Mieters abweichen (§ 553 Abs. 3 BGB). Ein formularmäßiges Verbot jeder Untervermietung ändert daran nichts.
„Ein Teil“ setzt nicht zwingend ein separates, zurückbehaltenes Zimmer voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch bei einer Einzimmerwohnung eine Teilüberlassung vorliegen, wenn der Mieter den Gewahrsam nicht vollständig aufgibt und einen Bereich für sich zurückbehält. Allein das Zurücklassen von Möbeln ist keine allgemeine Garantie für einen Anspruch (BGH VIII ZR 109/22).
02Wann der Mieter einen Anspruch hat
Das berechtigte Interesse muss nach Vertragsschluss entstanden sein. Es genügt ein nachvollziehbarer Grund von nicht ganz unerheblichem Gewicht.
Typische Fälle sind eine Trennung, der Auszug eines Mitbewohners, ein Jobwechsel in eine andere Stadt mit Rückkehrabsicht, ein Auslandsaufenthalt oder der Wunsch, die Wohnkosten zu senken. Auch bei einer Nebenwohnung kann ein wirtschaftliches Interesse an geringeren Wohnkosten einen Anspruch begründen; die Voraussetzungen müssen im Einzelfall vorliegen (BGH VIII ZR 88/22).
Der Mieter muss Ihnen insbesondere den vorgesehenen Untermieter mit Namen nennen, den Umfang der Überlassung beschreiben und sein nachträglich entstandenes berechtigtes Interesse erläutern. Eine personenbezogene Erlaubnis gilt für diese Person. Für einen späteren Wechsel braucht er grundsätzlich eine neue Erlaubnis.

03Wann Sie ablehnen dürfen
Das Gesetz nennt drei Ablehnungsgründe (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB). Davon zu unterscheiden sind die Reichweite einer Erlaubnis bei Touristenvermietung und die Frage, ob bei einer gewinnorientierten Untervermietung überhaupt ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der Wunsch, Gewinne zu erzielen, begründet für sich allein keinen Erlaubnisanspruch. Davon zu unterscheiden ist die Entlastung bei den eigenen Wohnkosten.
| Grund oder Fall | Was gemeint ist | Beispiel |
|---|---|---|
| Wichtiger Grund in der Person | Der konkrete Untermieter ist für Sie nicht zumutbar | frühere erhebliche Schädigungen durch diese Person oder konkret zu erwartende Störungen des Hausfriedens |
| Überbelegung | Die Wohnung würde unter Berücksichtigung von Größe und Belegung übermäßig belegt | vier zusätzliche Personen in einer Zweizimmerwohnung können Anlass zur Prüfung geben; die Zimmerzahl allein entscheidet nicht |
| Sonstige Unzumutbarkeit | Besondere Umstände machen die Überlassung unzumutbar | eine das Haus belastende gewerbliche Nutzung, die gesondert zu beurteilen ist |
| Touristen | Eine gewöhnliche Untervermietungserlaubnis umfasst nicht automatisch die kurzfristige Vermietung an Touristen | Angebote auf Ferienportalen (BGH VIII ZR 210/13) |
| Untervermietung mit Gewinn | Bloße Gewinnerzielung begründet für sich keinen Anspruch auf Erlaubnis nach § 553 BGB | Der Mieter möchte mit der Untervermietung ausschließlich Gewinne erzielen, statt seine eigenen Wohnkosten zu senken |
Allgemeines Unbehagen, die Herkunft oder der Beruf des Untermieters allein sowie der Wunsch, die Wohnung lieber neu zu vermieten, sind keine hinreichenden Ablehnungsgründe. Eine unberechtigte Ablehnung kann Schadensersatz für entgangene Untermiete auslösen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Daneben ist das Sonderkündigungsrecht nach § 540 BGB zu beachten.
04Untermietzuschlag: wann und wie viel
Ist Ihnen die Untervermietung nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zuzumuten, können Sie die Erlaubnis davon abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB). Das ist der Untermietzuschlag. Zusätzliche Bewohner allein begründen keinen automatischen Zuschlagsanspruch.
Ein Zuschlag kann insbesondere bei einer tatsächlichen Mehrbelastung in Betracht kommen, die nicht bereits anderweitig ausgeglichen wird, etwa bei einer Inklusivmiete. Dass Wasser und Müll nach Wohnfläche statt nach Personen abgerechnet werden, belegt für sich genommen keine beim Vermieter verbleibenden Mehrkosten: Entscheidend sind Mietvertrag, Umlagevereinbarung und tatsächliche Belastung. Bereits über die Betriebskostenabrechnung ausgeglichene Kosten dürfen nicht nochmals als ungedeckte Mehrkosten angesetzt werden. Werden Mehrkosten vollständig umgelegt, lässt sich ein Zuschlag nicht allein mit diesen Kosten begründen.
Eine feste Höhe nennt das Gesetz nicht. Orientieren Sie sich an der konkret begründbaren Mehrbelastung und den Voraussetzungen des § 553 Abs. 2 BGB. Eine vereinbarte Mieterhöhung sollte schriftlich festgehalten werden. Bei Streit über die Voraussetzungen oder die angemessene Höhe hilft Ihnen ein Rechtsanwalt für Mietrecht.
05Untervermietung ohne Erlaubnis
Untervermietet der Mieter ohne erforderliche Erlaubnis, verletzt er seine vertraglichen Pflichten. Das kann auch dann gelten, wenn er einen Anspruch auf Erlaubnis gehabt hätte. Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, hängt aber vom Gewicht der Pflichtverletzung und den Umständen ab, insbesondere davon, ob der Mieter rechtzeitig um Erlaubnis gebeten und der Vermieter sie unberechtigt verweigert hat.
- 01Sachverhalt klären
Wer wohnt in der Wohnung, seit wann, in welchem Umfang? Rechtmäßig erlangte Hinweise von Nachbarn und Inserate festhalten.
- 02Mieter anschreiben
Auskunft verlangen und Gelegenheit geben, eine Erlaubnis zu beantragen. Einen möglichen Erlaubnisanspruch prüfen.
- 03Abmahnen
Soweit die Überlassung unberechtigt ist, schriftlich zur Beendigung auffordern. Einer fristlosen Kündigung muss grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung oder Abhilfefrist vorausgehen; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu berücksichtigen.
- 04Kündigung prüfen lassen
Setzt der Mieter die unberechtigte Überlassung fort, kann je nach Einzelfall eine fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder eine ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Betracht kommen. Die Fortsetzung allein ersetzt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Lassen Sie eine beabsichtigte Kündigung von einem Rechtsanwalt beurteilen.
Eine nicht erlaubte gewerbliche Vermietung an Touristen kann einen erheblichen Pflichtverstoß darstellen. Wie Sie eine Abmahnung aufbauen, zeigt der Ratgeber zur Abmahnung von Mietern.
Wichtig für Sie als Eigentümer: Der Hauptmieter hat ein Verschulden des Untermieters bei der Nutzung zu vertreten, auch wenn Sie die Überlassung erlaubt haben (§ 540 Abs. 2 BGB). Das ist keine verschuldensunabhängige Haftung für jeden Schaden. Ihr Vertragspartner bleibt der Hauptmieter.

06Beispielrechnung: Erlaubnis oder Ablehnung
Frau Lange vermietet eine 80-m²-Wohnung für 900 € kalt. Ihr Mieter will nach einer Trennung ein Zimmer untervermieten. Frau Lange überlegt, abzulehnen. Einen wichtigen Grund hat sie nicht. Beispielrechnung, vereinfacht: Die Namen sind ausgedacht, die Zahlen sind Rechenannahmen und keine Prognose.
Variante A: Sie stimmt zu und vereinbart 30 € monatlichen Untermietzuschlag. Für die Rechnung wird ausdrücklich unterstellt, dass die Voraussetzungen des § 553 Abs. 2 BGB erfüllt sind und der Betrag angemessen ist. Eine Abrechnung von Wasser und Müll nach Fläche genügt dafür allein nicht.
Variante B: Sie lehnt ab, der Mieter kündigt nach § 540 BGB mit gesetzlicher Frist. Der vereinfachte zwölfmonatige Vergleichszeitraum umfasst drei bezahlte Monate bis zum Auszug, vier Monate ohne Miete während Renovierung und Neuvermietung sowie fünf Monate mit erneut 900 € Kaltmiete. Variante B enthält damit insgesamt acht bezahlte Monate; Variante A enthält zwölf Monate zu je 930 € einschließlich Zuschlag. Die genauen Kündigungs- und Zahlungstermine werden für diese Modellrechnung entsprechend unterstellt.
Frau Lange hat 240.000 € zu einem angenommenen Zinssatz von 3,8 % finanziert. Das ist eine Beispielannahme, keine Aussage über aktuelle Finanzierungsangebote. Die Rechnung setzt vereinfachend Jahreszinsen von 9.120 € und eine Tilgung von 1,5 % des Ausgangsbetrags, also 3.600 €, an. Zinsänderungen durch laufende Tilgung werden nicht modelliert; ein tatsächlicher Tilgungsplan kann abweichen.
Die 1.100 € nicht umlagefähigen Kosten werden für das steuerliche Ergebnis vollständig als tatsächlich angefallene, abzugsfähige Aufwendungen angenommen. Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind darin nicht enthalten: Sie sind bei Einzahlung nicht sofort abzugsfähig. Maßgeblich sind erst tatsächlich verausgabte, steuerlich berücksichtigungsfähige Beträge, nicht das gesamte Hausgeld. Die 800 € Leerstandskosten und 1.200 € Renovierungs- und Neuvermietungskosten werden ebenfalls als sofort abzugsfähig unterstellt. Die 4.800 € jährliche AfA sind eine zusätzliche Beispielannahme und nicht aus dem Darlehensbetrag abgeleitet. Die Tilgung ist keine steuerlich abzugsfähige Ausgabe.
Für die Steuerwirkung verwendet das Beispiel einen angenommenen konstanten Steuereffekt von 35 % auf den jeweiligen Vermietungsverlust. Es unterstellt, dass der Verlust vollständig mit anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden kann. Das ist eine lineare Modellannahme, keine Berechnung nach dem progressiven Einkommensteuertarif des § 32a EStG. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bleiben außer Betracht. Die tatsächliche Entlastung hängt unter anderem von Ihrem Einkommen, der Verlustverrechnung und der steuerlichen Einordnung der Aufwendungen ab. Besprechen Sie die Abzugsfähigkeit und Ihre persönliche Steuerwirkung mit Ihrem Steuerberater.
| A: Erlaubnis + Zuschlag | B: Ablehnung, Sonderkündigung | |
|---|---|---|
| Kaltmiete einschließlich etwaigem Zuschlag | 11.160 € | 7.200 € |
| Zinsen (vereinfachend 3,8 % auf 240.000 €) | −9.120 € | −9.120 € |
| Tilgung (1,5 % des Ausgangsbetrags) | −3.600 € | −3.600 € |
| Nicht umlagefähige Kosten, ohne Rücklagenzuführung | −1.100 € | −1.100 € |
| Betriebskosten der Leerstandsmonate | 0 € | −800 € |
| Renovierung und Neuvermietung | 0 € | −1.200 € |
| Cashflow vor Steuern | −2.660 € | −8.620 € |
| Steuerliches Ergebnis mit angenommenen 4.800 € AfA | −3.860 € | −9.820 € |
| Modell-Steuerentlastung bei angenommenem Steuereffekt von 35 % | +1.351 € | +3.437 € |
| Cashflow nach Modell-Steuerentlastung | −1.309 € | −5.183 € |
Vor Steuern verursacht Variante B in diesem Vergleichsjahr 5.960 € mehr Belastung. Im vereinfachten Steuermodell gleicht eine zusätzliche Entlastung von 2.086 € einen Teil davon aus. Es verbleibt eine Mehrbelastung von 3.874 € nach Modell-Steuerentlastung. Dazu kommt gegebenenfalls das Risiko von Schadensersatz für entgangene Untermiete; ein solcher Betrag ist nicht eingerechnet.
Die Rechnung unterstellt vier Monate Leerstand; das ist eine Szenarioannahme, keine Aussage über die übliche Vermietungsdauer an einem bestimmten Standort. Auch bei nur einem Monat Leerstand wäre Variante A unter ansonsten unveränderten Annahmen vor Steuern günstiger. Das Ergebnis hängt jedoch unter anderem vom zulässigen Zuschlag, der Neuvermietungsmiete, den Kosten und der tatsächlichen Leerstandsdauer ab. Ein gesetzlicher Erlaubnisanspruch ist unabhängig von dieser Wirtschaftlichkeitsrechnung zu beachten.
07Für wen sich eine Zustimmung anbietet
- Der Mieter zahlt zuverlässig und will seine Wohnkosten nach einer Trennung senken; die gesetzlichen Voraussetzungen müssen vorliegen.
- Er behält die Wohnung teilweise für sich; auch eine Zweitwohnung kann erfasst sein, und ein separates Zimmer ist nicht stets erforderlich.
- Der Untermieter ist namentlich benannt und es bestehen keine konkreten Bedenken gegen ihn.
- Der Mieter will tage- oder wochenweise an Touristen vermieten; dies ist von einer gewöhnlichen Untervermietungserlaubnis zu unterscheiden.
- Der Mieter verfolgt mit der Untervermietung ausschließlich eine Gewinnerzielung; daraus allein folgt kein Erlaubnisanspruch nach § 553 BGB.
- Es droht eine Überbelegung oder es besteht ein konkreter wichtiger Grund in der Person des vorgesehenen Untermieters.
08Risiken und typische Fehler
Pauschales Nein. Eine unberechtigte Ablehnung kann Schadensersatzansprüche auslösen. Das Sonderkündigungsrecht nach § 540 BGB ist gesondert zu beachten; ein vereinbarter Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder ein Zeitmietvertrag schließt es nicht ohne Weiteres aus.
Unbegrenzte Erlaubnis. Eine allgemeine Erlaubnis „zur Untervermietung“ ohne Person und Umfang kann Auslegungsfragen aufwerfen. Formulieren Sie konkret, ohne den gesetzlichen Anspruch durch unzulässige Bedingungen einzuschränken.
Zweckentfremdung. Für Kurzzeitvermietung an Touristen können örtliche Genehmigungspflichten und Verbote gelten. Ob auch Eigentümer Pflichten oder Bußgeldrisiken treffen, richtet sich nach der jeweiligen Regelung und ihrer eigenen Beteiligung beziehungsweise Pflichtverletzung; bloße Kenntnis führt nicht automatisch zu einer Geldbuße. Lassen Sie die für Ihre Immobilie geltenden Pflichten bei Bedarf von einem Rechtsanwalt klären.
Mietausfall bleibt Ihr Risiko. Ihr Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Miete richtet sich weiterhin gegen den Hauptmieter, nicht automatisch gegen den Untermieter. Zieht der Hauptmieter aus und lässt den Untermieter zurück, kann für eine Räumung ein Vorgehen gegen beide erforderlich werden. Gegen Mietausfall im Allgemeinen helfen finanzielle Rücklagen und eine sorgfältige Mieterauswahl.
FAQHäufige Fragen
Was regelt § 553 BGB?
§ 553 BGB gibt dem Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis, einen Teil seiner Wohnung einem Dritten zu überlassen, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist und kein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. Nur wenn die Überlassung ohne angemessene Mieterhöhung unzumutbar wäre, darf der Vermieter die Erlaubnis von einem Zuschlag abhängig machen.
Kann der Vermieter eine Untervermietung verbieten?
Besteht ein Anspruch nach § 553 BGB, kommen als Ablehnungsgründe ein wichtiger Grund in der Person des Dritten, Überbelegung oder sonstige Unzumutbarkeit in Betracht. Ein pauschales Vertragsverbot beseitigt den Anspruch nicht. Für die ganze Wohnung ergibt sich aus § 553 BGB kein Anspruch. Bei verweigerter Erlaubnis kann nach § 540 BGB ein Sonderkündigungsrecht bestehen, sofern kein wichtiger Grund in der Person des Dritten vorliegt.
Wie hoch darf ein Untermietzuschlag sein?
Das Gesetz nennt keinen festen Betrag. Ein Zuschlag muss angemessen sein und setzt voraus, dass die Überlassung ohne Mieterhöhung unzumutbar wäre. Eine tatsächliche, nicht anderweitig ausgeglichene Mehrbelastung kann dafür relevant sein. Eine Abrechnung nach Wohnfläche allein begründet keinen Anspruch; bereits umgelegte Mehrkosten dürfen nicht nochmals als ungedeckte Belastung angesetzt werden.
Was kann ich tun, wenn mein Mieter ohne Erlaubnis untervermietet?
Klären Sie zunächst den Sachverhalt, verlangen Sie Auskunft und prüfen Sie einen möglichen Erlaubnisanspruch. Bei unberechtigter Überlassung kommt eine Abmahnung in Betracht. Ob anschließend gekündigt werden darf, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen ab, insbesondere auch davon, ob eine rechtzeitig beantragte Erlaubnis unberechtigt verweigert wurde. Lassen Sie eine beabsichtigte Kündigung von einem Rechtsanwalt beurteilen.
Darf mein Mieter die Wohnung über Ferienportale vermieten?
Eine gewöhnliche Untervermietungserlaubnis umfasst nicht automatisch die kurzfristige Vermietung an Touristen (BGH VIII ZR 210/13). Dafür ist eine entsprechende Erlaubnis erforderlich. Zusätzlich können örtliche Regeln zur Zweckentfremdung und Genehmigungspflichten gelten.
Darf der Mieter mit der Untervermietung Geld verdienen?
Kostenteilung kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse begründen. Der Wunsch, Gewinne zu erzielen, begründet für sich allein dagegen keinen Erlaubnisanspruch nach § 553 BGB. Ob eine konkrete Vereinbarung zulässig ist, hängt unter anderem von der Erlaubnis, der tatsächlichen Nutzung und den anwendbaren mietpreisrechtlichen Vorgaben ab. Lassen Sie die konkrete Gestaltung bei Bedarf von einem Rechtsanwalt beurteilen.
Haftet der Mieter für Schäden durch den Untermieter?
Der Hauptmieter hat ein Verschulden des Untermieters bei der Nutzung zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Überlassung erlaubt hat (§ 540 Abs. 2 BGB). Das bedeutet keine verschuldensunabhängige Haftung für jeden Schaden.
Weiterlesen
Quellen
- § 540 BGB und § 553 BGB (Gebrauchsüberlassung an Dritte, Teil-Untervermietung)
- § 543 BGB und § 573 BGB (Kündigung)
- BGH, Urteil vom 13.09.2023, VIII ZR 109/22 (Teil-Untervermietung, Einzimmerwohnung)
- BGH, Urteil vom 27.09.2023, VIII ZR 88/22 (berechtigtes Interesse, Nebenwohnung)
- BGH, Urteil vom 08.01.2014, VIII ZR 210/13 (Touristen), über dejure.org
- § 32a EStG (Einkommensteuertarif)
- Beispielrechnung: eigene Berechnung mit den genannten Annahmen; vereinfachtes Steuermodell mit konstantem Steuereffekt von 35 % statt individueller Tarifberechnung
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung im Einzelfall. Die Beträge der Beispielrechnung beruhen auf Annahmen und sind keine Prognose. Wenden Sie sich für die rechtliche und steuerliche Beurteilung Ihrer Situation an einen Rechtsanwalt beziehungsweise Steuerberater.

Schreibt über Kapitalanlage-Immobilien, Kaufentscheidung und Wirtschaftlichkeit.
Herbert investiert seit 2023 selbst in Immobilien und ist seit 2024 in der Immobilienbranche aktiv. Seine Beratung verbindet die eigene Anlegerperspektive mit verständlichen Erklärungen und einer offenen Einordnung von Chancen und Risiken.
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