InvestImmo.de

Wohnungsübergabeprotokoll: was hinein muss und was Ihre Unterschrift bewirkt

Moe Afonso · 2026-10-13

Das Übergabeprotokoll auf einen Blick
6 Monate
Frist für Schadensersatz
ab Rückgabe der Wohnung, § 548 BGB
0 €
ohne Einzugsprotokoll
im Beispiel für den Bodenschaden
900 €
Ersatz mit Protokoll
Laminat, nach Abzug neu für alt
1982
BGH-Urteil zur Unterschrift
VIII ZR 252/81

Ihr Mieter zieht nach sechs Jahren aus. Im Wohnzimmer hat das Laminat tiefe Kratzer und eine aufgequollene Stelle am Fenster. Der Mieter sagt, das sei schon beim Einzug so gewesen. Sie erinnern sich anders. Beweisen können Sie es nur, wenn es damals jemand aufgeschrieben hat.

Das Übergabeprotokoll ist das unscheinbarste Dokument im ganzen Mietverhältnis. Beim Auszug wird es zum wichtigsten. Es entscheidet, ob Sie Schäden ersetzt bekommen und wie viel von der Kaution Sie einbehalten dürfen.

Dieser Ratgeber zeigt, was in das Protokoll gehört, was Ihre Unterschrift rechtlich bewirkt und welche Fristen danach laufen. Mit einer Rechnung, was ein fehlendes Protokoll kostet.

01Ist ein Übergabeprotokoll Pflicht?

Nein. Kein Gesetz schreibt ein Übergabeprotokoll vor, und ein Mieter muss es auch nicht unterschreiben. Trotzdem ist es aus Vermietersicht unverzichtbar.

Der Grund liegt in der Beweislast. Verlangen Sie nach dem Auszug Schadensersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden ist. Dafür brauchen Sie den Zustand bei Einzug und den Zustand bei Auszug. Fehlt einer der beiden, steht Aussage gegen Aussage.

Für Veränderungen durch normalen Gebrauch muss der Mieter ohnehin nicht aufkommen (§ 538 BGB). Ersetzt bekommen Sie nur echte Schäden. Gerade an dieser Grenze hilft ein genaues Protokoll mit Fotos, weil es zeigt, wie stark die Abnutzung ausfällt.

Aus unseren Gesprächen
„Wer kümmert sich bei Mietnomaden oder Schäden?“

Diese Frage stellen uns Interessenten vor dem Kauf einer vermieteten Wohnung. Ein Teil der Antwort ist schlicht Papier. Wer Ein- und Auszug sauber dokumentiert und die Kaution richtig anlegt, hat bei Schäden etwas in der Hand.

02Was Ihre Unterschrift bewirkt

Hier liegt die Stelle, an der Vermieter am meisten verlieren. Unterschreiben Sie beim Auszug ein Protokoll, in dem bestimmte Mängel stehen, darf der Mieter davon ausgehen, dass Sie nur diese Mängel geltend machen. So hat es der Bundesgerichtshof schon 1982 entschieden (BGH, Urteil vom 10.11.1982, VIII ZR 252/81).

Rechtlich kann das Protokoll damit als sogenanntes negatives Schuldanerkenntnis wirken (§ 397 Abs. 2 BGB). Gemeint ist eine Erklärung, dass nichts weiter geschuldet wird. Für Schäden, die bei der Begehung erkennbar waren und nicht im Protokoll stehen, haben Sie dann in der Regel keinen Anspruch mehr. Verdeckte Schäden, die erst später auffallen, sind davon nicht erfasst.

Die Wirkung gilt in beide Richtungen. Unterschreibt der Mieter ein Protokoll, in dem er einen Schaden ausdrücklich als von ihm verursacht anerkennt, kann er das später kaum bestreiten.

03Was ins Protokoll gehört

Ein gutes Protokoll ist kein Formular zum Ankreuzen, sondern eine genaue Beschreibung. „Boden in Ordnung“ hilft vor Gericht wenig. „Laminat Wohnzimmer, drei Kratzer etwa 10 cm vor dem Balkonfenster, Foto 4“ hilft viel.

BereichWas Sie festhaltenWarum
KopfDatum, Uhrzeit, Anschrift, Namen aller Anwesenden, Mietbeginn oder Mietendeordnet das Protokoll eindeutig zu
Räume einzelnWände, Decken, Böden, Fenster, Türen, Heizkörper, Steckdosen, Sanitärjeder Mangel mit Ort, Größe und Fotonummer
Küche und EinbautenGeräte mit Funktionsprüfung, Arbeitsplatte, SchränkeEinbauküchen sind teuer und oft Streitpunkt
ZählerständeStrom, Gas, Wasser, Wärmemengen- oder Heizkostenverteiler mit ZählernummerGrundlage für Abrechnung und Zwischenablesung
SchlüsselAnzahl je Art: Haustür, Wohnung, Briefkasten, Keller, Transponderfehlende Schlüssel sind eine eigene Forderung
NebenräumeKeller, Dachboden, Stellplatz, Gartenwerden oft vergessen
Vereinbarungenwer bis wann was erledigt, etwa „Dübellöcher Flur bis 15.11. verschließen“macht Zusagen beweisbar
UnterschriftenVermieter und Mieter, jede Seite paraphiertohne Unterschrift nur Ihre eigene Notiz

Fotos mit Datum sind der wichtigste Zusatz. Nummerieren Sie sie und verweisen Sie im Text auf die Nummer. Lassen Sie den Mieter eine Kopie des Protokolls mitnehmen.

Bei den Zählerständen gibt es eine Besonderheit. Zieht ein Mieter während des Abrechnungsjahres aus, muss der Gebäudeeigentümer die Heizkostenverteiler oder Wärmezähler zwischenablesen lassen (§ 9b HeizkostenV). Die Kosten dieser Zwischenablesung sind keine Betriebskosten (BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 19/07). Wer sie trägt, richtet sich nach dem Mietvertrag.

04Ablauf bei Einzug und Auszug

Die Übergabe läuft am besten in festen Schritten. Beim Auszug lohnt sich eine Vorabbegehung einige Wochen vorher. So weiß der Mieter rechtzeitig, was Sie erwarten, und kann Kleinigkeiten selbst erledigen.

Von der Vorabbegehung bis zur Kaution
  1. 01
    Termin bei Tageslicht

    Zwei Stunden einplanen, möglichst vormittags. Bei Dunkelheit sehen Sie Kratzer und Flecken nicht.

  2. 02
    Vorabbegehung beim Auszug

    Drei bis vier Wochen vor dem Mietende gemeinsam durch die Wohnung gehen und offene Punkte notieren.

  3. 03
    Raum für Raum

    Immer in derselben Reihenfolge, von oben nach unten: Decke, Wände, Fenster, Boden.

  4. 04
    Fotos mit Nummer

    Jeden Mangel fotografieren, mit Maßband für die Größe.

  5. 05
    Zähler und Schlüssel

    Stände mit Zählernummer eintragen, Schlüssel zählen.

  6. 06
    Unterschreiben

    Beide Seiten unterschreiben, jede Seite paraphieren, Kopie aushändigen.

  7. 07
    Fristen notieren

    Ab der Rückgabe läuft die Sechs-Monats-Frist für Ihre Ansprüche.

Kann der Mieter zum Termin nicht kommen, darf er eine Vertrauensperson mit schriftlicher Vollmacht schicken. Erscheint niemand, dokumentieren Sie den Zustand trotzdem, am besten mit einem unbeteiligten Zeugen. Ein solches einseitiges Protokoll hat weniger Gewicht, ist aber besser als keines.

05Abnutzung oder Schaden?

Nicht alles, was beim Auszug anders aussieht als beim Einzug, muss der Mieter bezahlen. Das Gesetz trennt den vertragsgemäßen Gebrauch vom Schaden (§ 538 BGB).

Normale Abnutzung (Vermieter trägt)Schaden (Mieter haftet)
leichte Laufspuren auf Parkett oder Laminattiefe Kratzer, Brandflecken, Wasserschäden durch Pflanzen
Dübellöcher in üblicher Zahlgroße Ausbrüche in Wand oder Fliesen
verblasste Stellen hinter MöbelnNikotinverfärbungen, die sich mit normalem Streichen nicht beseitigen lassen
Kalkablagerungen bei normaler Pflegezerbrochene Waschbecken oder Fliesen
leicht abgegriffene Türklinkeneingetretene Türen, gebrochene Rollläden

Ob der Mieter beim Auszug renovieren muss, ist eine andere Frage. Sie hängt von einer wirksamen Klausel zu Schönheitsreparaturen ab und ist oft nicht der Fall. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zu Schönheitsreparaturen.

Für echte Schäden gilt seit 2018 eine für Vermieter günstige Regel. Sie können den Geldbetrag sofort verlangen und müssen dem Mieter keine Frist setzen, den Schaden selbst zu beheben (BGH, Urteil vom 28.02.2018, VIII ZR 157/17). Die Pflicht, die Wohnung pfleglich zu behandeln, ist nach dem BGH eine Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), und bei ihrer Verletzung gilt § 280 BGB ohne Fristsetzung.

06Beispielrechnung: was ein fehlendes Protokoll kostet

Sandra Keller vermietet eine Zweizimmerwohnung für 700 € kalt. Ihr Mieter zieht nach sechs Jahren aus. Im Wohnzimmer ist das Laminat auf 25 m² so beschädigt, dass es ersetzt werden muss. Ein Wohnungsschlüssel fehlt, der Schließzylinder der Wohnungstür muss getauscht werden. Die Namen sind ausgedacht, die Zahlen sind ein Rechenbeispiel.

Sandra bekommt nicht den Neupreis. Weil das Laminat beim Auszug schon sechs Jahre alt war, zieht sie einen Anteil für die Wertverbesserung ab. Juristen nennen das Abzug neu für alt. Wir nehmen eine Lebensdauer von 15 Jahren an, also verbraucht der Mieter 6/15 oder 40 %.

Forderung nach dem Auszug
Mit EinzugsprotokollOhne Einzugsprotokoll
Laminat ersetzen (25 m² zu 60 € inkl. Verlegung)1.500 €1.500 €
Abzug neu für alt (6 von 15 Jahren)−600 €–
Ersatz Laminat900 €0 €
Schließzylinder Wohnungstür150 €150 €
Forderung an den Mieter1.050 €150 €
Kaution (drei Kaltmieten)2.100 €2.100 €
Rückzahlung an den Mieter1.050 €1.950 €
Eigene Berechnung, Stand 13.10.2026. Preise und Lebensdauer sind Annahmen. Ohne Einzugsprotokoll unterstellen wir, dass Sandra den früheren Zustand des Bodens nicht beweisen kann. Betriebskostennachzahlungen sind nicht berücksichtigt.

Mit Einzugsprotokoll bekommt Sandra 1.050 € aus der Kaution. Ohne Protokoll bleibt sie auf dem Boden sitzen. Den Zylinder bekommt sie in beiden Fällen ersetzt, weil der fehlende Schlüssel unstreitig ist. Der Unterschied von 900 € ist der Wert eines einzigen Blatts Papier beim Einzug vor sechs Jahren.

Die Rechnung zeigt auch die Grenze. Selbst mit Protokoll trägt Sandra 600 € des neuen Bodens selbst, weil sie einen sechs Jahre alten Boden durch einen neuen ersetzt. Das ist kein Fehler im Verfahren, sondern gewollt: Sie soll durch den Schaden nicht besser dastehen als vorher.

Was das Einzugsprotokoll im Beispiel wert ist
Forderung mit Protokoll
1.050 €
Forderung ohne Protokoll
150 €
Eigenanteil trotz Protokoll
−600 €

07Nach der Übergabe: Fristen und Kaution

Mit der Rückgabe der Schlüssel beginnt eine kurze Frist. Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Wohnung verjähren in sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt, wenn Sie die Wohnung zurückerhalten, nicht erst mit dem Ende des Jahres.

WasFristGrundlage
Schadensersatz wegen Schäden an der Wohnungsechs Monate ab Rückgabe§ 548 Abs. 1 BGB
Abrechnung der Kautionkeine feste Frist, angemessene Prüfzeit, oft drei bis sechs MonateBGH VIII ZR 71/05
Einbehalt für erwartete Betriebskostennachzahlungangemessener Teil bis zur AbrechnungBGH VIII ZR 71/05
Aufrechnung mit der Kautionauch nach Ablauf der sechs Monate möglichBGH VIII ZR 184/23

Die letzte Zeile ist wichtig. Der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass Sie Schadensersatz mit der Barkaution verrechnen dürfen, auch wenn der Anspruch nach sechs Monaten schon verjährt ist (BGH, Urteil vom 10.07.2024, VIII ZR 184/23). Verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Reicht die Kaution nicht oder wurde sie als Bürgschaft gestellt, müssen Sie innerhalb der sechs Monate handeln, notfalls mit einer Klage.

Wie Sie die Kaution abrechnen und zurückzahlen, beschreibt der Ratgeber Mietkaution anlegen mit einem Beispiel.

08Risiken und typische Fehler

Die häufigsten Fehler passieren nicht beim Auszug, sondern Jahre vorher beim Einzug.

  1. Kein Protokoll beim Einzug. Dann fehlt der Vergleich, und Schäden lassen sich kaum zuordnen.
  2. Pauschale Einträge. „Wohnung renoviert übergeben“ beweist nichts über einzelne Räume.
  3. Keine Fotos. Beschreibungen ohne Bild werden vor Gericht oft unterschiedlich ausgelegt.
  4. Vorschnell „ohne Mängel“ unterschreiben. Erkennbare Schäden, die fehlen, sind danach meist verloren.
  5. Sechs-Monats-Frist verpassen. Bei einer Bürgschaft oder zu kleiner Kaution bleibt dann nichts.
  6. Abnutzung als Schaden abrechnen. Das führt zu Streit und oft zu Kosten für Sie.
  7. Zählerstände ohne Zählernummer. Bei mehreren Zählern im Keller ist die Zuordnung dann offen.

Es bleibt ein Risiko, das kein Protokoll beseitigt. Ist der Mieter zahlungsunfähig und übersteigt der Schaden die Kaution, nützt Ihnen ein Anspruch wenig. Eine sorgfältige Mieterauswahl und eine passende Versicherung sind deshalb die andere Hälfte der Absicherung.

Weiterlesen

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 13.10.2026.

  • §§ 241, 280, 397, 538, 546, 548, 551 BGB, gesetze-im-internet.de
  • § 9b Heizkostenverordnung, gesetze-im-internet.de
  • BGH, Urteil vom 10.11.1982, VIII ZR 252/81 (NJW 1983, 446)
  • BGH, Urteil vom 28.02.2018, VIII ZR 157/17, bundesgerichtshof.de
  • BGH, Urteil vom 10.07.2024, VIII ZR 184/23, bundesgerichtshof.de
  • BGH, Urteil VIII ZR 71/05 (Prüffrist und Einbehalt bei der Kaution), bundesgerichtshof.de
  • BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 19/07, bundesgerichtshof.de

FAQHäufige Fragen

Ist ein Wohnungsübergabeprotokoll Pflicht?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, und der Mieter muss es nicht unterschreiben. Es ist aber das wichtigste Beweismittel dafür, in welchem Zustand die Wohnung übergeben und zurückgegeben wurde.

Was muss in ein Übergabeprotokoll?

Datum, Anwesende und Anschrift, der Zustand jedes Raums mit Ort und Größe der Mängel, Fotos mit Nummer, Zählerstände mit Zählernummer, die Zahl der Schlüssel, Vereinbarungen über noch zu erledigende Arbeiten und die Unterschriften beider Seiten.

Kann der Vermieter nach Unterschrift des Protokolls noch Schäden geltend machen?

Für Schäden, die bei der Begehung erkennbar waren und nicht im Protokoll stehen, meist nicht. Der BGH sieht im Protokoll unter Umständen ein negatives Schuldanerkenntnis. Verdeckte Mängel, die erst später auffallen, kann der Vermieter innerhalb von sechs Monaten nach der Rückgabe noch geltend machen.

Muss der Mieter das Übergabeprotokoll unterschreiben?

Nein. Verweigert er die Unterschrift, dokumentieren Sie den Zustand trotzdem, am besten mit einem Zeugen und Fotos. Ein einseitiges Protokoll hat weniger Beweiskraft, ist aber besser als keines.

Wie lange kann der Vermieter nach dem Auszug Schäden geltend machen?

Sechs Monate ab der Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB). Mit einer Barkaution darf er nach einem BGH-Urteil von 2024 auch danach noch verrechnen.

Was bedeutet Abzug neu für alt?

Ersetzt der Vermieter einen beschädigten alten Gegenstand durch einen neuen, muss er sich die Wertverbesserung anrechnen lassen. Bei einem sechs Jahre alten Boden mit 15 Jahren Lebensdauer zahlt der Mieter im Beispiel 60 % der Kosten.

Muss der Vermieter dem Mieter vor Schadensersatz eine Frist zur Reparatur setzen?

Bei Schäden an der Wohnung nicht. Nach einem BGH-Urteil von 2018 kann der Vermieter direkt Geld verlangen, weil die Pflicht zum pfleglichen Umgang eine Nebenpflicht ist. Anders kann es bei vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen sein.