Ratgeber · Vermietung

    Legionellenprüfung: was Vermieter wissen und zahlen müssen

    In vielen vermieteten Mehrfamilienhäusern muss das Warmwasser mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersucht werden. Wir erklären Voraussetzungen, Beispielkosten, mögliche Umlagen und die Folgen beim Erreichen des technischen Maßnahmenwerts.


    Investmentberater bei InvestImmo.de
    22. Oktober 20268 Min. Lesezeit
    Legionellenprüfung auf einen Blick
    3 Jahre
    regulärer Höchstabstand bei reiner Vermietung
    § 31 Abs. 2 TrinkwV
    100 KBE
    je 100 ml lösen Pflichten aus
    technischer Maßnahmenwert
    30 €
    Routineprüfung je Wohnung und Jahr
    Beispiel, bei wirksamer Umlagevereinbarung
    2.125 €
    Befund mit Teilsanierung je Wohnung
    Beispiel, nicht als Betriebskosten umlagefähig

    Sie besitzen eine vermietete Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, und in der Nebenkostenabrechnung steht eine Position „Trinkwasseruntersuchung“. Oder die Hausverwaltung schreibt, dass im Keller neue Probenahmeventile gesetzt werden. Beides kann mit der Legionellenprüfung zusammenhängen.

    Die Trinkwasserverordnung verpflichtet Betreiber bestimmter Anlagen in vermieteten Häusern, das Warmwasser regelmäßig auf Legionellen untersuchen zu lassen. Neben den Kosten der Routineprüfung können bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts zusätzliche Untersuchungs- und Sanierungskosten entstehen.

    01Wann die Prüfpflicht für Vermieter gilt

    Legionellen sind Bakterien, die sich in warmem Wasser zwischen etwa 25 und 45 °C vermehren können. Gefährlich werden sie insbesondere, wenn belastete Wassertröpfchen eingeatmet werden, etwa beim Duschen. Deshalb setzt die Verordnung dort an.

    Für die Prüfpflicht nach § 31 Abs. 1 TrinkwV sind neben der Art der Wasserabgabe insbesondere folgende Voraussetzungen maßgeblich.

    Drei Fragen zur Prüfpflicht
    1. 01
      Gibt es eine entsprechend dimensionierte Warmwasseranlage?

      Ein Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder mehr als 3 Liter Wasser in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle. Die Zirkulationsleitung zählt dabei nicht mit.

    2. 02
      Kann das Wasser vernebelt werden?

      Dazu gehören Duschen und andere Einrichtungen, bei denen Wasser als feine Tröpfchen abgegeben wird.

    3. 03
      Liegt die Anlage außerhalb eines Ein- oder Zweifamilienhauses?

      Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind ausgenommen.

    Hinzu kommt die Abgabe des Wassers im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit. Die Vermietung zählt zur gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Verordnung (§ 2 TrinkwV), auch bei privater Vermietung.

    Die 3-Liter-Grenze lässt sich anhand der Leitung berechnen. Ein Rohr mit 22 mm Innendurchmesser fasst rund 0,38 Liter je Meter. Bei gleichbleibendem Innendurchmesser enthalten acht Meter Leitung damit rund 3,04 Liter. Entscheidend sind die tatsächlichen Innenmaße und Leitungsabschnitte zwischen Erwärmer und Entnahmestelle, nicht allein die Gebäudegröße.

    02Wie oft geprüft wird und wie die Probe abläuft

    Bei gewerblicher, nicht zugleich öffentlicher Wasserabgabe ist die Untersuchung grundsätzlich mindestens alle drei Jahre fällig (§ 31 Abs. 2 TrinkwV). Bei öffentlicher Wasserabgabe, etwa in Schulen, gilt grundsätzlich ein jährliches Intervall, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen; behördliche Abweichungen und Sonderfälle können andere Fristen vorsehen. Eine neu in Betrieb genommene, untersuchungspflichtige Anlage muss erstmals innerhalb von drei bis zwölf Monaten untersucht werden (§ 31 Abs. 4). Ob ein Heizungstausch mit neuem Speicher als Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzuordnen ist, hängt vom konkreten Umbau ab. Klären Sie dies mit dem Fachbetrieb und dem zuständigen Gesundheitsamt.

    Die Untersuchung einschließlich der Probenahme erfolgt durch eine dafür zugelassene Untersuchungsstelle. Bei Beauftragung eines Messdienstleisters muss sichergestellt sein, dass die Probenahme in die Verantwortung der zugelassenen Untersuchungsstelle eingebunden ist. Proben sind an mehreren repräsentativen Stellen zu nehmen (§ 41 TrinkwV). Ein Probenahmeplan kann beispielsweise den Austritt des Trinkwassererwärmers, den Rücklauf der Zirkulation und eine geeignete entfernte Entnahmestelle je Steigstrang vorsehen. Die genaue Auswahl legt die Untersuchungsstelle anhand der Anlage und der einschlägigen technischen Vorgaben fest. Geeignete Probenahmeventile müssen gegebenenfalls einmalig nachgerüstet werden.

    Das Ergebnis kommt als Prüfbericht. Liegt die Legionellenzahl unter dem technischen Maßnahmenwert von 100 koloniebildenden Einheiten je 100 ml (Anlage 3 Teil II TrinkwV), werden allein dadurch keine Maßnahmen wegen Erreichens dieses Werts ausgelöst. Die laufenden Betriebs-, Wartungs- und Untersuchungspflichten bestehen dennoch fort. Auf Verlangen müssen Verbraucher die Einzelergebnisse einsehen können (§ 45 TrinkwV). Die Verwaltung sollte einen geeigneten Informationsweg vorsehen.

    Wohnungsgrundriss, Taschenrechner und Schlüssel zur Prüfung einer Kapitalanlage
    KI-generiertes Symbolbild

    03Was bei einem Befund passiert

    Erreicht eine Probe den technischen Maßnahmenwert, bestehen Meldepflichten der Untersuchungsstelle gegenüber dem Gesundheitsamt. Für den Betreiber beginnen zudem unverzügliche Handlungspflichten aus § 51 TrinkwV. Ein Nachweis unterhalb des Maßnahmenwerts ist davon zu unterscheiden.

    Für die Risikoabschätzung, häufig noch Gefährdungsanalyse genannt, sollte eine entsprechend fachkundige Person beauftragt werden. Mögliche Ursachen sind zu niedrige Temperaturen im Speicher, unzureichende Zirkulation, tote Leitungsenden nach einem Umbau oder länger nicht genutzte Wohnungen. Je nach Ursache können fachlich geplante Maßnahmen von einer Anpassung der Betriebstemperaturen über eine thermische Desinfektion bis zum Austausch einzelner Leitungen reichen. Temperaturänderungen und Desinfektionen gehören wegen möglicher Verbrühungs- und Betriebsrisiken in fachkundige Hände.

    Im aufwendigen Fall kann eine Erneuerung der Steigleitungen erforderlich werden. Was das bedeutet und welche Kostenpositionen entstehen können, zeigen wir im Ratgeber zur Strangsanierung.

    04Wer die Kosten trägt

    Hier lohnt es sich, laufende Untersuchungen von der Beseitigung eines Mangels zu trennen. Nicht jede Ausgabe nach einem Befund lässt sich allein anhand ihres Zeitpunkts einordnen. Entscheidend sind Anlass, Zweck und mietvertragliche Grundlage.

    Welche Kosten Sie umlegen können
    KostenartUmlage auf den MieterGrundlage
    Routineprüfung (Probenahme, Labor, Bericht)kann bei wirksamer Vereinbarung umlagefähig seinje nach Anlage und Kostenart insbesondere § 2 Nr. 2, 4 a und 5 BetrKV
    Einbau der Probenahmeventilenicht als Betriebskosteneinmalige Anschaffung, keine laufenden Kosten
    Risikoabschätzung nach einem Befundgrundsätzlich nicht als Betriebskosten der RoutineprüfungZusammenhang mit der Mangelbeseitigung; § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV
    Desinfektion, Leitungstausch, Sanierung zur Mangelbeseitigungnicht als BetriebskostenInstandsetzung

    Für die Umlage der regelmäßigen Prüfkosten kommt es auf die rechtliche Einordnung und die wirksame Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag an. Eine ausdrückliche Benennung der Trinkwasseruntersuchung kann für Klarheit sorgen, ersetzt aber keine Prüfung der passenden Kostenart und begründet für sich genommen keine Umlagefähigkeit. Lassen Sie die Vertragsgestaltung und strittige Abrechnungen von einem Rechtsanwalt beurteilen.

    Bei einer vermieteten Eigentumswohnung ist bei einer gemeinschaftlichen zentralen Anlage regelmäßig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Betreiberin. Sie beauftragt die Prüfung über die Hausverwaltung und verteilt die Kosten nach dem geltenden Schlüssel. Die Finanzierung erfolgt über das Hausgeld beziehungsweise die Abrechnung der Gemeinschaft. An den Mieter dürfen Sie nur den nach Mietvertrag und Betriebskostenrecht umlagefähigen Anteil mit dem maßgeblichen Verteilerschlüssel weitergeben, nicht das gesamte Hausgeld. Sanierungen können aus der Erhaltungsrücklage oder über eine Sonderumlage finanziert werden.

    Prüfung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage eines Wohngebäudes
    KI-generiertes Symbolbild

    05Beispielrechnung: Routine und Befund

    Ein fiktiver Eigentümer besitzt eine vermietete Wohnung in einem Haus mit acht Wohnungen, zentralem Warmwasserspeicher mit 500 Litern und vier Steigsträngen. Wir rechnen zwei Fälle: die Routineprüfung und einen Befund mit Teilsanierung. Alle Kostensätze sind reine Annahmen, keine Marktpreise oder Prognosen. Für das Beispiel werden sechs Proben angesetzt: zwei an der zentralen Anlage und je eine an den vier Steigsträngen. Der tatsächliche Probenahmeplan kann abweichen. Zur Vereinfachung werden sämtliche Hauskosten gleichmäßig auf acht Wohnungen verteilt; in der Praxis gelten die jeweiligen Verteilerschlüssel.

    Routineprüfung, verteilt auf acht Wohnungen
    Hausje Wohnung
    6 Proben à 100 €600 €75,00 €
    Anfahrt und Prüfbericht120 €15,00 €
    Prüfung alle drei Jahre720 €90,00 €
    umgerechnet pro Jahr240 €30,00 €
    Beispielrechnung, vereinfacht. Zusätzlich wird der Einbau von vier erforderlichen Probenahmeventilen zu angenommenen 60 € je Ventil angesetzt: 240 €, nicht als Betriebskosten umlagefähig. Die Ventilzahl entspricht nicht automatisch der Probenzahl; der tatsächliche Nachrüstbedarf ist vor Ort festzustellen.

    Bei vollständig wirksamer Umlage trägt der Eigentümer im Beispiel die Routineprüfkosten wirtschaftlich nicht dauerhaft selbst. Die Gemeinschaft zahlt zunächst die Rechnung; die Abrechnung mit dem Mieter erfolgt anschließend nach den geltenden Regeln. Die 30 € pro Jahr sind ein rechnerischer Jahresdurchschnitt, kein jährlich fälliger Prüfpreis. Für die angenommenen Ventile verbleibt ein einmaliger Eigentümeranteil von 30 €.

    Anders sieht es aus, wenn die Prüfung den technischen Maßnahmenwert erreicht und die folgenden Maßnahmen erforderlich werden.

    Befund mit Teilsanierung, Anteil einer Wohnung
    Hausje Wohnung
    Risikoabschätzung1.200 €150 €
    Thermische Desinfektion und Nachprobe800 €100 €
    Austausch von Leitungsabschnitten15.000 €1.875 €
    Kosten vor Steuern17.000 €2.125 €
    Steuerentlastung bei vereinfachend angenommenem Steuersatz von 30 %637,50 €
    Rechnerische Kosten nach angenommener Steuerentlastung1.487,50 €
    Beispielrechnung, vereinfacht. Die angenommene Steuerentlastung beträgt 2.125 € × 30 % = 637,50 €. Voraussetzung dieser Rechnung ist, dass der gesamte Wohnungsanteil im selben Jahr als tatsächlich angefallener Erhaltungsaufwand steuerlich abziehbar ist. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bleiben unberücksichtigt. Die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt von Ihrer persönlichen Situation und der Einordnung der Aufwendungen ab. Unter den Voraussetzungen des § 82b EStDV können bestimmte Erhaltungsaufwendungen auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Beiträge zur Erhaltungsrücklage sind nicht bereits bei Einzahlung abzugsfähig; maßgeblich ist erst die tatsächliche Verwendung für steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen. Besprechen Sie die Einordnung und den Zeitpunkt des Abzugs mit Ihrem Steuerberater.

    Die Gemeinschaft kann die Maßnahmen aus der Erhaltungsrücklage finanzieren, soweit Mittel verfügbar sind und die erforderlichen Beschlüsse vorliegen. Reicht die Rücklage nicht, kann eine Sonderumlage nötig werden. Im Beispiel entfallen Kosten von 2.125 € auf die Wohnung. Werden sie vollständig aus bereits angesparten Mitteln bezahlt, entsteht dadurch nicht automatisch ein zusätzlicher persönlicher Geldabfluss von 2.125 € in diesem Jahr. Bei vollständiger Finanzierung über eine neue Sonderumlage wäre dieser Betrag dagegen zusätzlich zu zahlen. Die im Beispiel angenommene Steuerentlastung von 637,50 € ist davon getrennt zu betrachten; ihre tatsächliche Höhe und ihren Zeitpunkt klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

    Was je Wohnung anfällt
    Routineprüfung pro Jahr
    −30 € (bei wirksamer Vereinbarung umlagefähig)
    Befund mit Teilsanierung
    −2.125 € (nicht als Betriebskosten umlagefähig)
    Beispielrechnung, vereinfacht. Jahresdurchschnitt der Routineprüfung gegenüber einmaligen Maßnahmenkosten, jeweils vor Steuern; keine Darstellung des tatsächlichen Zahlungszeitpunkts.

    Für den Kauf folgt daraus eine praktische Regel: Fragen Sie nach den letzten Prüfberichten. Mehrere Ergebnisse unterhalb des Maßnahmenwerts dokumentieren den damaligen Zustand, garantieren aber keinen künftig unauffälligen Betrieb. Ein Befund in den Protokollen der Eigentümerversammlung ist Anlass, nach Ursache, Risikoabschätzung, Maßnahmenplan und Nachuntersuchungen zu fragen.

    06Für wen das Thema wichtig ist

    Hier gehört die Prüfung auf Ihre Liste
    • Sie vermieten eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit zentraler Warmwasserversorgung und müssen die Voraussetzungen prüfen.
    • Sie besitzen ein ganzes Mehrfamilienhaus und sind selbst Betreiber der Anlage.
    • Sie kaufen eine vermietete Wohnung und prüfen die Unterlagen der Gemeinschaft.
    Hier greift diese regelmäßige Prüfpflicht nicht
    • Die Anlage überschreitet weder die maßgebliche Speicher- beziehungsweise Erwärmergrenze noch die Leitungsgrenze; dezentrale Geräte allein begründen keine Ausnahme.
    • Die Anlage befindet sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus.
    • Es gibt keine Duschen und keine anderen Einrichtungen, in denen Trinkwasser vernebelt wird.

    07Risiken, wenn die Prüfung fehlt

    Bußgeld. Eine unterlassene oder verspätete Pflichtuntersuchung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Maßgeblich sind die Bußgeldvorschriften der Trinkwasserverordnung und des Infektionsschutzgesetzes. Die Höhe richtet sich insbesondere nach Art und Schwere des Verstoßes sowie dem Verschulden.

    Haftung. Erkrankt ein Mieter an einer Legionellen-Infektion, können je nach Pflichtverletzung, Verschulden und Ursachenzusammenhang Schadensersatzansprüche entstehen. Prüfberichte sowie Betriebs- und Maßnahmenaufzeichnungen sind wichtige Nachweise, schließen eine Haftung aber nicht automatisch aus. Zu konkreten Bußgeld- und Haftungsfragen berät Sie ein Rechtsanwalt.

    Sanierungskosten. Ein Befund kann über die Gemeinschaft erhebliche Kosten auslösen, die nicht als Betriebskosten umlagefähig sind. Eine niedrige Erhaltungsrücklage kann das Risiko einer Sonderumlage erhöhen.

    Leerstand. Längere Nichtnutzung kann durch stagnierendes Wasser das Legionellenrisiko erhöhen. Bei Leerstand sollte der bestimmungsgemäße Betrieb durch geeignete, fachlich abgestimmte Maßnahmen sichergestellt werden, etwa durch einen Spülplan und dessen Umsetzung durch die Verwaltung.

    FAQHäufige Fragen

    Ist die Legionellenprüfung für Vermieter Pflicht?

    Ja, wenn die Voraussetzungen des § 31 TrinkwV erfüllt sind. Dazu gehören ein Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder mehr als 3 Liter in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle, ohne Zirkulationsleitung, sowie Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung. Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind ausgenommen. Vermietung zählt als gewerbliche Tätigkeit; dezentrale Geräte begründen allein keine Ausnahme.

    Wie oft muss die Legionellenprüfung durchgeführt werden?

    Bei gewerblicher, nicht zugleich öffentlicher Wasserabgabe grundsätzlich mindestens alle drei Jahre (§ 31 Abs. 2 TrinkwV). Neue untersuchungspflichtige Anlagen werden erstmals drei bis zwölf Monate nach Inbetriebnahme geprüft. Behördliche Vorgaben und Sonderfälle können abweichen.

    Was kostet eine Legionellenprüfung?

    Das hängt unter anderem vom Probenahmeplan und dem Angebot ab. Unsere vereinfachte Beispielrechnung mit sechs Proben und acht Wohnungen ergibt 720 € je Untersuchung und damit rechnerisch 30 € je Wohnung und Jahr bei einem dreijährigen Intervall. Die Kosten sind Annahmen, keine Marktpreise. Einmalige Ventilkosten kommen im Beispiel hinzu.

    Darf ich die Kosten auf die Mieter umlegen?

    Regelmäßige Prüfkosten können bei passender rechtlicher Einordnung und wirksamer Betriebskostenvereinbarung umlagefähig sein. Der Einbau von Probenahmeventilen und die Beseitigung eines Mangels sind keine laufenden Betriebskosten. Eine Risikoabschätzung nach einem Befund ist grundsätzlich nicht als Routineprüfung abzurechnen. Lassen Sie strittige Einordnungen von einem Rechtsanwalt beurteilen.

    Was bedeutet der technische Maßnahmenwert?

    Er liegt bei 100 koloniebildenden Einheiten je 100 ml Wasser (Anlage 3 Teil II TrinkwV). Wird er erreicht, muss der Betreiber unter anderem die Meldung an das Gesundheitsamt sicherstellen, Ursachen untersuchen, eine Risikoabschätzung erstellen lassen, erforderliche Maßnahmen veranlassen und betroffene Verbraucher informieren. Eine eigene Meldung entfällt nur, soweit die entsprechende Meldung der Untersuchungsstelle nachweislich bereits erfolgt ist.

    Muss ich als Eigentümer einer Eigentumswohnung selbst prüfen lassen?

    Bei einer gemeinschaftlichen zentralen Anlage ist regelmäßig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Betreiberin und beauftragt die Prüfung über die Verwaltung. Als Vermieter dürfen Sie nur wirksam umlagefähige Kosten nach dem maßgeblichen Verteilerschlüssel weitergeben, nicht das gesamte Hausgeld. Bei Anlagen innerhalb der Wohnung ist die Zuständigkeit gesondert zu klären.

    Was droht, wenn die Prüfung versäumt wird?

    Eine versäumte Pflichtuntersuchung kann ein Bußgeld auslösen. Bei einer Erkrankung können je nach Pflichtverletzung, Verschulden und Ursachenzusammenhang zusätzlich Schadensersatzansprüche entstehen. Lassen Sie konkrete Haftungs- und Bußgeldfragen von einem Rechtsanwalt beurteilen.

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    Quellen

    Geschrieben von
    Investmentberater bei InvestImmo.de

    Schreibt über Kapitalanlage-Immobilien, Kaufentscheidung und Wirtschaftlichkeit.

    Herbert investiert seit 2023 selbst in Immobilien und ist seit 2024 in der Immobilienbranche aktiv. Seine Beratung verbindet die eigene Anlegerperspektive mit verständlichen Erklärungen und einer offenen Einordnung von Chancen und Risiken.

    Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Die Kosten- und Steuerbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen, keine Preisangebote oder Zusagen einer bestimmten Steuerentlastung. Besprechen Sie Ihre persönliche Situation mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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