Mietpreisbremse 2026: Wo sie gilt – Länder und Städte
Mietpreisbremse 2026 je Bundesland: Verordnung, Geltung bis, Gemeinden, Kappungsgrenze 15 %. Was ausläuft (Hessen, BW, Sachsen) und 80 Städte mit ja/nein.
Häufige Fragen
Wo gilt die Mietpreisbremse 2026?
In 13 Bundesländern mit Landesverordnung, in Berlin und Hamburg im ganzen Stadtgebiet, sonst in einzelnen Gemeinden. Keine Mietpreisbremse gibt es im Saarland, in Sachsen-Anhalt und in Schleswig-Holstein. Ob sie für eine Wohnung gilt, entscheidet die Gemeinde, in der sie liegt.
Wie hoch darf die Miete mit Mietpreisbremse sein?
Bei Mietbeginn höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei einer Vergleichsmiete von 9,00 € je m² sind das 9,90 € je m². Eine höhere Vormiete darf der Vermieter weiter verlangen.
Gilt die Mietpreisbremse für Neubauwohnungen?
Nein. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind ausgenommen, ebenso die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (§ 556f BGB). Der Vermieter muss den Mieter vor Vertragsschluss über die Ausnahme informieren.
Was passiert, wenn eine Verordnung ausläuft?
Dann gilt ab dem Folgetag keine Mietpreisbremse mehr. Endet zugleich die Verordnung zur Kappungsgrenze, gilt für Mieterhöhungen wieder die Grenze von 20 %. Mietverträge, die vorher geschlossen wurden, bleiben an die damals zulässige Miete gebunden. Hessen und Baden-Württemberg haben Neufassungen angekündigt, verkündet sind sie Stand 14.10.2026 noch nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Mietpreisbremse und Kappungsgrenze?
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei einer neuen Vermietung. Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen im laufenden Vertrag auf 20 % in drei Jahren, in Gebieten mit Verordnung auf 15 %. Beide hängen an der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Wie lange gibt es die Mietpreisbremse noch?
Nach heutigem Bundesrecht enden alle Landesverordnungen spätestens mit Ablauf des 31.12.2029 (§ 556d Abs. 2 BGB). Einzelne Länder haben kürzere Fristen festgelegt.